Europäische Union

BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Protokolls über den Beitritt des Königsreichs Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (88/22/EWG) (88/22/EWG) #

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31988D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31988D0022 BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Protokolls über den Beitritt des Königsreichs Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (88/22/EWG) (88/22/EWG) - Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/1988 S. 0027 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0229 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0229 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Protokolls über den Beitritt des Königsreichs Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (88/22/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 113, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Königreich Marokko hat mit der Gemeinschaft und den übrigen Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Verhandlungen im Hinblick auf seinen Beitritt zu diesem Abkommen aufgenommen. Das Verhandlungsergebnis ist für die Gemeinschaft annehmbar - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über den Beitritt des Königreichs Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1987. Im Namen des Rates Der Präsident P. DE KEERSMÄKER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.