Europäische Union

82/658/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0658 82/658/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 277 vom 29/09/1982 S. 0023 - 0023 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. September 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der griechische Text ist verbindlich) (82/658/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13; gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (4), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3; in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechische Regierung hat folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Präsidialerlaß Nr. 891/81 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Artikel 1 bis 5 und Anlage), - Beschluß Nr. 1633/81 des Wirtschaftsausschusses über die Genehmigung des Programms finanzieller Beihilfen in Berggebieten und benachteiligten Gebieten, - Ministerialerlaß vom 28. Juli 1981 betreffend die Antragsunterlagen und die Auszahlungsart für die Ausgleichszulage; gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die vorerwähnten Rechtsvorschriften die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Die in den genannten Rechtsverordnungen für 1981 vorgesehenen Beihilfen entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 75/286/EWG, sofern sie die Einführung eines dauerhaften Systems von Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten in Griechenland zur Folge haben. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Präsidialerlaß Nr. 891/81 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten, die Entscheidung Nr. 1633/81 des Wirtschaftsausschusses über die Genehmigung des Programms finanzieller Beihilfen in Berggebieten und benachteiligten Gebieten sowie der Ministerialerlaß vom 28. Juli 1981 betreffend die Antragsunterlagen und den Auszahlungsmodus für die Ausgleichszulage, mitgeteilt von der griechischen Regierung am 28. September und 19. November 1981, erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Griechenland gerichtet. Brüssel, den 10. September 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 34. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.