Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2425 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Malta vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8743) (Nur der englische und maltesische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2425. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bewertet. (36) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit – 1,0 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem DUC-Trend von + 2,0 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (37) In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene langfristige DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone von + 0,3 % im RP2 und RP3 hinter dem langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. Die Kommission stellt fest, dass dies jedoch eine Verbesserung gegenüber dem langfristigen DUC-Trend von + 1,6 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (38) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Maltas Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 22,98 EUR um 19,7 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 28,64 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe. (39) Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, führen die überarbeiteten Kosteneffizienzziele Maltas im RP3 zu einem gegenüber dem entsprechenden unionsweiten Trend deutlich günstigeren Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit, die über den Bezugszeitraum hinweg zurückgehen. Zudem weist Malta in Bezug auf Erwägungsgrund 38 eine gute Leistung bei der Kosteneffizienz im Hinblick auf den Basiswert für 2019 auf, der deutlich unter dem entsprechenden Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt. Schließlich stellt die Kommission fest, dass Malta für den RP3 sowohl real als auch nominal die festgestellten Kosten nach unten korrigiert hat und gleichzeitig plant, auf der Grundlage der aktualisierten Verkehrsprognose für den RP3 zusätzlichen Verkehr zu bedienen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 37 festgestellte Abweichung vom langfristigen unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit die Feststellung der Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Malta nicht ausschließt. (40) In Anbetracht der vorstehenden Bemerkungen stellt die Kommission fest, dass Malta die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 angemessen umgesetzt hat. (41) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 40 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz kohärent erachtet werden. Überprüfung der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug (42) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. (43) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Malta in seinem Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Malta diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. Die Kommission stellt allerdings fest, dass Malta diese Ziele, außer für das Jahr 2023, ganz im Gegenteil nach oben korrigiert hat, ohne dies zu begründen. (44) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Maltas Trend bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit + 5,0 % im RP3 nach wie vor über dem Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit von – 1,0 % im RP3 und über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von + 0,6 % im RP2 liegt. Zudem hat sich der an- und abflugbezogene DUC-Trend im RP3 im Vergleich zu dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf, der einen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von + 4,3 % aufwies, verschlechtert. (45) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 43 und 44 zieht daher die Kommission den Schluss, dass die von Malta überarbeiteten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission wiederholt daher ihre bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 vertretene Auffassung, dass Malta diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte — auch für den für die Jahre 2022 und 2024 angegebenen zusätzlichen Anstieg der Kosten. Die Kommission fordert Malta auf, diesen Bedenken bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung zu tragen. Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission (46) Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der lokalen Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der im Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Anreizregelungen ergänzt. Die Kommission hat insbesondere geprüft, ob diese Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. Die Kommission stellt fest, dass Malta gegenüber dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen hat. (47) In Bezug auf die von Malta vorgeschlagenen Regelungen für die Streckenkapazität und die An- und Abflugkapazität hat die Kommission aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das sie beim Leistungsüberprüfungsgremium eingeholt hat, erhebliche Zweifel daran, dass sich der vorgeschlagene, jeweils auf 0,5 % bzw. 0,25 % der festgestellten Kosten festgesetzte maximale finanzielle Nachteil wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 gefordert wird. (48) Daher sollte Malta bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten‚ dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden‚ dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte. SCHLUSSFOLGERUNGEN (49) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leistungsziele, die in dem von Malta gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 2022 Für die Kommission Adina VĂLEAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1. (2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1. (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7). (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3). (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4). ANHANG In dem von Malta gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT Effektivität des Sicherheitsmanagements Malta Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 MATS Sicherheitspolitik und -ziele C C D Management von Sicherheitsrisiken C C D Gewährleistung der Sicherheit C C D Förderung der Sicherheit C C D Sicherheitskultur C C C WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs Malta 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,80  % 1,80  % 1,80  % WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug Malta 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,01 0,01 0,01 WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste Streckengebührenzone Malta 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024 Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 21,50  EUR 22,98  EUR 44,08  EUR 27,44  EUR 21,61  EUR 22,09  EUR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.