Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/832 des Rates vom 30. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder der nach Artikel 409 des genannten Abkommens eingesetzten Sachverständigengruppe zu fungieren, zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/832 10.4.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/832 DES RATES vom 30. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder der nach Artikel 409 des genannten Abkommens eingesetzten Sachverständigengruppe zu fungieren, zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 409 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens eingesetzte Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Handelssonderausschuss“) eine Liste von mindestens 15 Personen, die bereit und in der Lage sind, in Fragen, die sich aus Artikel 355 Absatz 3 und Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 6, 7 und 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergeben, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren. (3) Jede Vertragspartei sollte mindestens fünf Personen vorschlagen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe fungieren sollen. Die Vertragsparteien sollten darüber hinaus mindestens fünf Personen benennen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die bereit und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen. (4) Der Handelssonderausschuss sollte sicherstellen, dass die Liste aktualisiert wird und die Anzahl der Sachverständigen auf einem Stand von mindestens 15 Personen bleibt. (5) Nach Artikel 409 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sollten die vorgeschlagenen Sachverständigen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts oder des Umweltrechts, in Bezug auf andere in einschlägigen Kapiteln behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben, verfügen. (6) Zudem sollten sie in persönlicher Eigenschaft handeln und keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie sollten keiner der Vertragsparteien nahestehen, keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen und keine Mitglieder, Beamten oder sonstige Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs sein. (7) Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs ist es angezeigt, dass sich der Handelssonderausschuss auf die zwei Teillisten für die Funktion als Mitglied und auf die Teilliste für den Vorsitz der Sachverständigengruppe einigt. (8) Der Standpunkt der Union im Ausschuss sollte daher in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses dargelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) eingesetzten Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Handelssonderausschuss“) im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder der nach Artikel 409 des genannten Abkommens eingesetzten Sachverständigengruppe zu fungieren, zu vertreten ist, ist im Entwurf eines Beschlusses des Handelssonderausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, wiedergegeben. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. PANAYIOTOU (1)   ABl. L 149, 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj. (2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj). ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2026 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN HANDELSSONDERAUSSCHUSSES FÜR GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR EINEN OFFENEN UND FAIREN WETTBEWERB UND EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG vom … zur Erstellung einer Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder einer nach Artikel 409 des genannten Abkommens eingesetzten Sachverständigengruppe zu fungieren DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS FÜR GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR EINEN OFFENEN UND FAIREN WETTBEWERB UND EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 409, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 409 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzte Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Handelssonderausschuss“) eine Liste von mindestens 15 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe für Fragen, die sich aus Artikel 355 Absatz 3 und Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 6, 7 und 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergeben, zu fungieren. (3) Jede Vertragspartei sollte mindestens fünf Personen als Mitglieder der Sachverständigengruppe benennen. Die Vertragsparteien sollten darüber hinaus mindestens fünf Personen benennen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die bereit und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen. (4) Der Handelssonderausschuss sollte sicherstellen, dass die Liste aktualisiert wird und die Anzahl der Sachverständigen auf einem Stand von mindestens 15 Personen bleibt. (5) Gemäß Artikel 409 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit,die vorgeschlagenen Sachverständigen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts oder des Umweltrechts, in Bezug auf andere in einschlägigen Kapiteln behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben, verfügen. (6) Darüber hinaus sollten die vorgeschlagenen Sachverständigen in persönlicher Eigenschaft handeln und keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie sollten keiner der Vertragsparteien nahestehen, keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen und keine Mitglieder, Beamten oder sonstige Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs sein. (7) Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs ist es angezeigt, dass sich der Handelssonderausschuss auf die zwei Teillisten für die Funktion als Mitglied und auf die Teilliste für den Vorsitz der Sachverständigengruppe einigt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste von Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder einer Sachverständigengruppe nach Artikel 409 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu fungieren, ist im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. EU L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj. (2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. EU L 149 vom 30.4.2021, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj). ANHANG a) Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wurde:   Giovanna ADINOLFI   Irina BUGA   Maria GAVOUNELI   Ursula KRIEBAUM   Peter-Tobias STOLL   Geert VAN CALSTER b) Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wurde:   Juliet BLANCH   Hugh CHEETHAM   Kathleen CLAUSSEN   Patrick PEARSALL   Janet WHITTAKER c) Teilliste mit Personen, die im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollten:   Ujal BHATIA   Zachary DOUGLAS   Eduardo MOTTA   Penelope RIDINGS   Thomas COTTIER   Christine KADDOUS   Anne TREBILCOCK ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/832/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.