Europäische Union

97/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1996 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de Production (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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t. Das Angebot enthält einen Vorschlag zur Sanierung der SFP, aber die französischen Behörden haben nicht mitgeteilt, ob die französische Regierung das Angebot annehmen wollte und ob es also berücksichtigt werden würde. Dieser Vorschlag kann also nicht als der erforderliche Umstrukturierungsplan angesehen werden. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß seit der Eröffnung des Verfahrens über 18 Monate vergangen sind und daß, obwohl die Vertreter der Kommission die französischen Behörden mehrmals auf ihre Verpflichtung zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans hingewiesen haben, dieser Plan immer noch nicht vorliegt. In der Sitzung vom 15. Februar 1996 hat die Kommission deutlich zu verstehen gegeben, daß sie spätestens Ende April 1996 eine ablehnende Entscheidung zu erlassen hätte, wenn ihr der Umstrukturierungsplan bis dahin nicht vorgelegt sein sollte. Diese Frist ist jetzt seit fünf Monaten abgelaufen und der Plan liegt der Kommission immer noch nicht vor. Ohne Umstrukturierungsplan wird das Unternehmen weiter mit Verlust arbeiten, und die in Rede stehende Beihilfe muß also einer Betriebsbeihilfe gleichgestellt werden (vgl. Punkt VII). Eine derartige Beihilfe könnte nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete) nicht genehmigt werden. Hierzu ist festzustellen, daß die in Rede stehenden Beihilfen die Existenzfähigkeit der SFP sicherstellen sollen und den Charakter einer Betriebsbeihilfe haben und daß die französische Regierung kein Argument vorgetragen hat, das zu der Auffassung berechtigt, daß sie die Förderung der Kultur und die Erhaltung des Besitzstandes im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag bezweckten. Im übrigen tragen diese Beihilfen insbesondere in ihrer nachteiligen Wirkung auf die Abschottung der Märkte in Europa - die Kommission betrachtet diesen Faktor als eines der Haupthindernisse der europäischen Film- und Fernsehprogrammindustrie - dem Wesen nach nicht zu dem gemeinschaftlichen Ziel der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Industrie auf dem Weltmarkt bei. Diese Feststellung wird dadurch bekräftigt, daß die Rentabilität der SFP mit diesen Beihilfen nicht wiederhergestellt werden kann. Die der SFP gewährte Beihilfe kann infolgedessen nicht aufgrund des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag genehmigt werden. Die Folgen einer Nichtzuweisung der Beihilfe, nämlich eine weitere Verschlechterung der Geschäftslage der SFP zugunsten wettbewerbsfähigerer, insbesondere französischer Industrien, sind also keine geeignete Grundlage, um den Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag heranzuziehen. Schlußfolgernd ist festzustellen, daß die in Rede stehende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da kein Grund die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 oder 3 rechtfertigt. X Die französische Regierung hat die Kommission nicht rechtzeitig von der Beihilfemaßnahme in Kenntnis gesetzt, so daß diese dazu nicht Stellung nehmen konnte, bevor sie zur Anwendung gelangte. Die Gewährung und die Auszahlung einer Beihilfe ohne vorherige Anmeldung verstoßen gegen den Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag. Die in Rede stehende Beihilfe in Höhe von 1,110 Mrd. FF ist deshalb rechtswidrig ausgezahlt worden und muß auch in Anbetracht ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vom Empfänger zurückgezahlt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 1,110 Mrd. FF, die der SFP in der Zeit von 1993 bis 1996 gewährt wurde, ist rechtswidrig, denn sie wurde unter Verstoß gegen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 zugewiesen. Sie ist auch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Frankreich setzt die SFP davon in Kenntnis, daß sie den in Artikel 1 genannten Betrag von 1,110 Mrd. FF einschließlich der Zinsen ab dem Tag der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe bis zum Tag der Rückzahlung zurückfordert. Der Zinssatz ist der Referenzzinssatz für Frankreich, den die Kommission zur Bewertung des Beihilfeelements in den Regionalinvestitionsbeihilfen anwendet. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Oktober 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 80 vom 1. 4. 1995, S. 7. ABl. Nr. C 171 vom 15. 6. 1996, S. 3. (2) [. . .] vertraulich. (3) Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union - Grünbuch, KOM(94) endg. vom 6. April 1994. (4) Gemeinschaftliche Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.