Europäische Union

84/494/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1984 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der exotischen Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0494 84/494/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1984 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der exotischen Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/10/1984 S. 0036 - 0036 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1984 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der exotischen Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (84/494/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 77/97/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die gemeinschaftliche Finanzierung dringender Veterinärmaßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/477/EWG (2), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In Griechenland ist die exotische Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Das Auftreten dieser exotischen Seuche bedeutet für den Viehbestand der Gemeinschaft eine ernste Gefahr. Es empfiehlt sich daher, daß die Gemeinschaft zwecks Unterstützung einer raschen Tilgung der Seuche Griechenland einen finanziellen Beitrag gewährt. Sofort nach der amtlichen Bestätigung der Seuche haben die griechischen Behörden geeignete Maßnahmen zu deren Tilgung getroffen. Die griechischen Behörden haben diese Maßnahmen auf der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses vom 28. Juni 1984 mitgeteilt. Auf der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses vom 18. Juli 1984 haben sich die griechischen Behörden verpflichtet, die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 77/97/EWG vorgesehenen Maßnahmen fortzusetzen. Die Entwicklung der Lage und die Schwere der Seuche haben es erforderlich gemacht, die Maßnahme durch Impfungen im Bezirk Hebros fortzusetzen. Diese Impfungen erweisen sich für den Erfolg der unternommenen Maßnahme als unbedingt notwendig. Die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfuellt. Zur Sicherung ihrer vollen Wirksamkeit muß diese Beteiligung auf den gemäß der vorgenannten Entscheidung zulässigen Hoechstbetrag festgesetzt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Bezirk Hebros beteiligt sich die Gemeinschaft zu 50 % an den Kosten, die Griechenland Anschluß an das Auftreten der exotischen Maul- und Klauenseuche im griechischen Hoheitsgebiet am 20. Juni 1984 für - die Entschädigung der Eigentümer, deren Tiere der für die Maul- und Klauenseuche anfälligen Arten getötet und vernichtet worden sind, - die Desinfizierung der Betriebe entstanden sind Artikel 2 Die Gemeinschaft beteiligt sich im Hinblick auf die Bekämpfung der exotischen Maul- und Klauenseuche - zu 100 % an den Kosten, die Griechenland für den Ankauf von im Bezirk Hebros zu verwendenden Impfstoffen entstanden sind, - zu 50 % an den Kosten, die Griechenland für die Durchführung der Impfungen im Bezirk Hebros entstanden sind. Artikel 3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der Belege gewährt. Artikel 4 Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage. Diese Entscheidung wird gebenenfalls nach Maßgabe dieser Entwicklung geändert. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel den 10. Oktober 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 78. (2) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.