Europäische Union

85/215/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1985 über den Erdgasvorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0215. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehlt es an stichhaltigen Argumenten, um die unterschiedliche Behandlung zwischen dem Gartenbau und den vergleichbaren Industrien zu begründen. Es liegt auf der Hand, daß auch für bestimmte Industriesektoren die Gefahr einer Umstellung auf Kohle besteht. Infolgedessen ist der Beschluß, lediglich den Gartenbaubetrieben Präferenzpreise anzubieten, eine Diskriminierung dieser Sektoren. Ein weiterer Faktor, der bei der Festsetzung der Energiepreise Berücksichtigung finden kann, sind die Lieferkosten. Im Falle des niederländischen Gartenbaus sind diese höher als für die Industrie. Infolgedessen lässt sich mit der Berücksichtigung dieses Kostenfaktors nicht der Unterschied zwischen den Tarifen für den Gartenbau und denen für die Industrie begründen. Das Gegenteil ist der Fall. 6 In jedem Fall spiegelt der zwischen GASUNIE und der Landbouwschap vereinbarte Preis nicht die Wettbewerbslage zwischen Kohle und Erdgas im Gartenbau wider. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung - der jüngsten Daten, - eines durchschnittlichen Gartenbaubetriebs (Fläche 15 000 m2 - Verbrauch 650 000 m3 Erdgas pro Jahr) und eines Großbetriebs (Fläche 40 000 m2 - Verbrauch 1 600 000 m3 Erdgas pro Jahr), - der Investitionen aufgrund der Notwendigkeit, den Heizkessel zu ersetzen, um durch die Verwendung von Kohle Einsparungen zu erzielen, - der unterschiedlichen Kosten für die Investition in eine Erdgasheizung und eine Kohleheizung, - der finanziellen staatlichen Anreize (Investitionszuschüsse im Rahmen des WIR), - einer fünfjährigen Amortisationszeit der Investitionen, - des Preisunterschieds zwischen Erdgas und Kohle, - des Rendements der Heizungsanlagen, - der Bewirtschaftungskosten (Wartung, Elektrizität, Arbeitskraft), - der Auflagen für den Umweltschutz, führt zu dem Schluß, daß der ausgewogene Preis, d. h. der Preis, zu dem die Wettbewerbsbedingungen zwischen Erdgas und Kohle ausgewogen sind, ohne daß sich für das eine oder andere Unternehmen Vor- oder Nachteile ergeben, zwischen 43 und 44,3 cts/m3 liegt. Bei diesem Preisniveau würden die Abnehmer aus folgenden Gründen bei Erdgas bleiben: Einfachheit der Verwendung von Erdgas, weniger hohe Investitionssummen, keine Vorratshaltung, keine Umweltauflagen. Der Preis, der verstärkt die Umstellung auf Kohle fördern würde, liegt unter den besten Bedingungen bei 46,5 cts/m3 für ein mittleres Unternehmen und bei 47,5 cts/m3 für ein grösseres Unternehmen. Bei dieser letztgenannten Schere wird auf der Grundlage des Kriteriums einer fünfjährigen Tilgung davon ausgegangen, daß 30 % des vom Gartenbau verbrauchten Erdgases in weniger als 3 Jahren durch Kohle ersetzt würde. Daraus ergibt sich, daß der seit 1. Oktober 1984 angewandte Preis den Erdgasverbrauchern einen erheblichen Vorteil verschafft. Dieser Preis liegt nämlich unter dem ausgewogenen Preis und wesentlich unter der Schwelle, von der an eine spürbare Umrüstung auf Kohle einsetzen würde. Der Erdgaspreis für den Gartenbau ist also zu niedrig und diskriminierend. Somit liefert keines der von der niederländischen Regierung angeführten Argumente eine wirtschaftliche Begründung dafür, warum GASUNIE seit dem 1. Oktober 1984 dem niederländischen Gartenbau eine Vorzugsbehandlung zuteil werden lässt. 7. Anhand dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß dem Vertrag von Oktober 1984 der Wunsch zugrundeliegt, den Erdgastarif für den Gartenbau zu senken. Dieses Ziel lässt sich nicht aus der Sicht einer normalen Geschäftsgebarung eines Privatunternehmens erklären. Es entspricht vielmehr der dem Staat eigenen Berücksichtigung politischer und wirtschaftlicher Zwänge. Im vorliegenden Fall verzichtet der niederländische Staat durch sein Verhalten auf Einnahmen, die er aus seiner Beteiligung an GASUNIE ziehen könnte, um den Gartenbaubetrieben einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Mithin kommt der betreffende Vorteil aus staatlichen Mitteln, so daß die Maßnahme als Beihilfe zu werten ist. 8. Die Auswirkung dieser Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel ergibt sich sowohl aus dem Vergleich zwischen der Erzeugung aus geheizten niederländischen Gewächshäusern und der Gesamterzeugung aus geheizten Gewächshäusern in der Gemeinschaft sowie der Auswirkung eines selbst geringen Vorteils bei den Heizkosten. Auch wenn diese Kosten zwischen den einzelnen Erzeugnissen und den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufweisen, ist die niederländische Erzeugung groß genug, damit sich auch ein geringer Vorteil bei diesen Kosten auf die Produktionskosten auswirkt. Aus diesem Grunde erhält der niederländische Gartenbau einen Vorteil, der zwangsläufig den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, zumal der grösste Teil der niederländischen Erzeugung in andere Mitgliedstaaten ausgeführt wird. 9. Daraus ergibt sich, daß - der von GASUNIE dem niederländischen Gartenbau für die Warmhauserzeugung eingeräumte Erdgastarif eine Beihilfe darstellt; - die Warmhauserzeugung des niederländischen Gartenhaus durch diese Beihilfe gegenüber den anderen Erdgasabnehmern in den Niederlanden bevorzugt wird; - der Wettbewerb der Warmhauserzeugung des niederländischen Gartenbaus und der Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten durch diese Beihilfe verfälscht wird; - diese Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Infolgedessen erfuellt die Beihilfe die Bedingungen des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages. IV Nach Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages sind die Behilfen, die den darin aufgezählten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In den Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit nach Absatz 3 des genannten Artikels werden die Ziele aufgezählt, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse einzelner Bereiche der nationalen Wirtschaft verfolgt werden. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung jedes Beihilfeprogramms regionalen oder sektoralen Charakter oder bei jeder einzelnen Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng ausgelegt werden. Sie dürfen nur in Fällen gewährt werden, in denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe für die Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Zielen erforderlich ist. Den Vorteil der genannten Ausnahmen für Beihilfen gewähren, die keine entsprechende Gegenleistung garantieren, würde bedeuten, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen, die im Hinblick auf das gemeinschaftliche Interesse begründet sind, und im Zusammenhang damit unberechtigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten zu gestatten. Im vorliegenden Fall erlaubt die Beihilferegelung nicht, die genannte Gegenleistung festzustellen. Weder hat die niederländische Regierung eine Begründung liefern können, anhand derer festgestellt werden könnte, daß die betreffende Beihilfe die für die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen erfuellt, noch hat die Kommission eine entsprechende Begründung feststellen können. Es handelt sich eindeutig nicht um eine Maßnahme zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) da die fragliche Tarifgestaltung im Widerspruch mit den Zielen der gemeinsamen Energiepolitik - vor allem Energieeinsparung und nationale Verwendung von Energie - steht. Es handelt sich auch nicht um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne dieses Artikels. Bezueglich der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten und gemäß Buchstabe c) der Entwicklung gewisse Wirtschaftszweige muß festgestellt werden, daß die Beihilfe ausschließlich nach Maßgabe der gekauften Gasmengen und ohne jegliches Kriterium der Anpassung oder Verbesserung der Betriebsstrukturen, der Energieeinsparung oder regionalen Betriebsbeihilfe für die betreffenden Unternehmen betrachtet werden. Derartige Beihilfen hat die Kommission prinzipiell stets abgelehnt, da ihre Gewährung nicht an Bedingungen geknüpft ist, aufgrund derer sie für die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in Betracht kämen. Da die fragliche Beihilfe nicht die Bedingungen erfuellt, um eine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages für sich in Anspruch nehmen zu können, muß sie aufgehoben werden. Dies greift nicht den Schlußfolgerungen vor, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Wiedereinziehung der genannten Beihilfe bei den Begünstigten sowie hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL ziehen wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Form eines Erdgasvorzugstarifs, der seit dem 1. Oktober 1984 in den Niederlanden für die Warmhauserzeugung der Gartenbaubetriebe gewährt wird, ist im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. Artikel 2 Die Niederlande teilen der Kommission bis zum 15. März 1985 mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 3. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1982, S. 20. (1) ABl. Nr. L 37 vom 10. 2. 1982, S. 29. (2) ABl. Nr. L 229 vom 5. 8. 1982, S. 38. (1) Staatsblatt Nr. 765. (2) SG (84) D/15. 264.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.