Europäische Union

2009/389/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 25/2000 (ex N 149/99), die Italien zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini Siderurgica SpA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3515) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0389. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ass die Maßnahmen auf der Ebene der Ausmauerung der Ofenkammern in jedem Fall aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt worden wären, um die Fortführung der Koksherstellung im Werk zu ermöglichen. Installation eines elektrischen Reservegenerators (51) Zwar trifft es zu, dass Stromunterbrechungen zu Umweltbeeinträchtigungen führen, doch hatte die Installation eines Reservegenerators nach Auffassung der Kommission vor allem produktionsbedingte Gründe. Stromunterbrechungen haben erhebliche negative Folgen für die Produktion, und ein Reservegenerator wäre in jedem Fall installiert worden. Die Investition belief sich auf 1,8 Mrd. ITL (rund 0,9 Mio. EUR). Filter für die bei der Abkühlung freigesetzten Emissionen (52) Lucchini investierte 220 Mio. ITL (rund 110 000 EUR) in den Kauf neuer Filter für den Dampf, der bei der Abkühlung des Kokses nach dem Ausdrücken aus den Öfen entsteht. Nach Auffassung der Kommission wären die Filter in jedem Fall ersetzt worden, da sie, wie Italien während des Besuchs im Stahlwerk bestätigte, das Ende ihrer Lebensdauer (20 Jahre) erreicht hatten. Automatisierung des Planiervorgangs in den Ofenkammern (53) Das Glattschieben der Kohle im Koksofen ist im Hinblick auf den Umweltschutz grundsätzlich sinnvoll. Die betreffende Investition bestand jedoch nur darin, den bisher von Hand durchgeführten Vorgang zu automatisieren. Diese Automatisierung hat praktisch keine Auswirkungen auf die Emissionen. Die Investition wäre aus wirtschaftlichen Gründen in jedem Fall getätigt worden. Die angemeldete Investition belief sich auf 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR). Neues Gas-Verbindungsrohr zu den Heizzügen (54) Das Verbindungsrohr, durch das das Gas in die Heizzüge geleitet wurde, um dort zwecks Erhitzung der Öfen verbrannt zu werden, war undicht, so dass Gas austrat. Es hätte in jedem Fall ersetzt werden müssen, weil das Gas hoch explosiv ist und die Leckagen ein hohes Risiko für die Arbeiter darstellten. Die Investition belief sich auf 761 Mio. ITL (rund 380 000 EUR). 4.2.   Wasser- und Abwassersystem (55) Vor der Durchführung des Investitionsvorhabens wurden beim Wasser- und Abwassersystem die verbindlichen Schwellenwerte eingehalten. (56) Vor dem Investitionsvorhaben wurden 36 800 000 m3 Wasser aus dem Meer entnommen und anschließend wieder zurückgeleitet, inzwischen sind es nur noch 26 000 000 m3. Die Investition diente insbesondere dazu, eine Verbindung zur kommunalen Wasseraufbereitungsanlage zu bauen und das Rohrsystem so umzubauen, dass die erforderliche Wassermenge insgesamt verringert wurde. Die Kommission stellt fest, dass die Investition tatsächlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt wurde. (57) Durch die Investition konnten die Pumpkosten jährlich um 206 712 EUR gesenkt werden. Zugleich mussten allerdings für das Wasser aus der kommunalen Aufbereitungsanlage 0,15 EUR pro m3 gezahlt werden, so dass sich zusätzliche Kosten in Höhe von 226 200 EUR ergaben. Beim neuen System musste Lucchini somit Mehrkosten in Höhe von 19 448 EUR tragen. Demnach sind keinerlei Produktionsvorteile in Abzug zu bringen. 5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (58) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist die Kommission hinsichtlich der Investitionen in die Kokerei zu dem Schluss gelangt, dass Investitionen in Höhe von 29,93 Mrd. ITL (d. h. 72 % der Investitionen insgesamt) tatsächlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt wurden und somit gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahr 1994 beihilfefähig sind (siehe Randnummer 15) (17). Aus diesen Investitionen ergeben sich keine Produktionsvorteile. Italien hat eine Beihilfeintensität von 7 % angemeldet. Die entsprechende Beihilfe in Höhe von 2,095 Mrd. ITL (1 081 977,2 EUR) kann somit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (59) Hinsichtlich der übrigen Investitionen in die Kokerei in Höhe von 8,52 Mrd. ITL (rund 4,3 Mio. EUR) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Investitionen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund der Lebensdauer der Anlagen in jedem Fall getätigt worden wären. Da in der Stahlindustrie keine regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden dürfen, ist die entsprechende Beihilfe in Höhe von 0,596 Mrd. ITL (307 808,31 EUR) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (60) Was das Wasser- und Abwassersystem anbetrifft, so dient das gesamte Investitionsvorhaben dem Umweltschutz. Da sich keine Produktionsvorteile ergeben, kann die gesamte Beihilfe in Höhe von 1,379 Mrd. ITL (712 184,06 EUR; Beihilfeintensität von 7 %) genehmigt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 1 081 977,2 EUR (2,095 Mrd. ITL) bzw. 712 184,06 EUR (1,379 Mrd. ITL), die Italien dem Stahlunternehmen Lucchini Siderurgica SpA für dem Umweltschutz dienende Investitionen in die Kokerei bzw. das Abwasser- und Wassersystem gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Beihilfen in Höhe von 307 808,31 EUR (0,569 Mrd. ITL), die Italien dem Stahlunternehmen Lucchini Siderurgica SpA für andere als die in Artikel 1 genannten Investitionen in die Kokerei gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen dürfen somit nicht durchgeführt werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 25. (2)   ABl. L 163 vom 20.6.2001, S. 24. (3)  Rechtssache T-166/01, Lucchini/Kommission, Slg. 2006, II-2875. (4)  Der Besuch wurde von zwei Beamten der GD Wettbewerb und einem auf Fragen der Stahlindustrie spezialisierten Experten der GD Unternehmen und Industrie durchgeführt. (5)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 112 ff. (6)  Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42). (7)   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (8)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 59. (9)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 92. (10)  Idem. (11)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 103. (12)  So bestätigte das Gericht erster Instanz beispielweise die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf die Investitionen in den Hochofen. Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass die Modernisierung des Hochofens die ursprünglichen Umweltschutzausrüstungen überflüssig gemacht hatten, so dass diese produktionsbedingt in jedem Fall hätten ersetzt werden müssen. (13)  Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 107 ff. (14)  Anhang des Stahlbeihilfenkodex, Teil 2 Buchstabe a: „Im Fall der Unternehmen, die beabsichtigen, die verbindlichen Umweltnormen erheblich zu übertreffen, muss der Investor zusätzlich zu Buchstabe b) Ziffer ii) oben nachweisen, dass eine klare Entscheidung für höhere Umweltnormen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordert, d. h., dass eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre, um den neuen Umweltanforderungen gerecht zu werden. Das höhere Beihilfeniveau [30 % im Vergleich zum Niveau von 15 %, das zum damaligen Zeitpunkt zulässig war, um den verbindlichen Normen gerecht zu werden] gilt jedoch nur für das zusätzlich erreichte Umweltschutzniveau.“ (15)  Gericht erster Instanz, Randnrn. 104 ff. (16)  http://www.envir.ee/ippc/docs/iron%20and%20steel.doc (17)  Dies berührt nicht die Frage, ob die Investitionen gemessen an den verfügbaren Techniken eine Verbesserung ermöglichen, wie dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen gefordert wird (Siehe ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.