Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2025/492 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/492 14.3.2025 BESCHLUSS (Euratom) 2025/492 DES RATES vom 18. Februar 2025 zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 79, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist wichtig, dass die in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission (1) festgelegten Anforderungen an den derzeitigen rechtlichen Rahmen und die Entwicklungen im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie angepasst werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Entwurf der Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen wird gebilligt. Der Wortlaut des Entwurfs der Verordnung ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)  Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1). ANHANG (Entwurf) VERORDNUNG (Euratom) …/… DER KOMMISSION vom … über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77, 78, 79 und 81, nach Zustimmung des Rates (1) (+), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (2) sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 78 und 79 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) definiert. (2) Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert, recycelt und zur Entsorgung bestimmt wird und der Handel mit Kernmaterial zunimmt, muss die Wirksamkeit und Effizienz der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden. Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrags, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 festgelegt sind, sollten daher angesichts der Weiterentwicklung insbesondere im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie aktualisiert werden. (3) Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und die Gemeinschaft sind Vertragsparteien des in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossenen Übereinkommens 78/164/Euratom (3). Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten. Es wurde später durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom (4) ergänzt. (4) Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Staaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind. (5) Die gemäß dem Übereinkommen 78/164/Euratom vorgeschriebenen Verfahren sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Verfahren wurden vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt. (6) Die Gemeinschaft, Frankreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen in Frankreich geschlossen. (5) Dieses Abkommen ist am 12. September 1981 in Kraft getreten. Es wurde durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll (6) ergänzt. (7) Im Hoheitsgebiet Frankreichs sind bestimmte Anlagen oder Anlagenteile und bestimmtes Material möglicherweise dem Produktionszyklus für Verteidigungszwecke zuzuordnen. Es sollten daher besondere Kontrollmaßnahmen angewendet werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. (8) Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich sind Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie geschlossen werden. Sie zielen darauf ab, den Handel mit Kernmaterial, Forschung und Entwicklung oder andere kooperative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, unter Einhaltung der Verpflichtungen und Politiken der Gemeinschaft zu erleichtern. Gemäß Artikel 77 Buchstabe b des Vertrags sollte sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten vergewissern, dass die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen geachtet werden, welche die Gemeinschaft im Rahmen eines solchen Abkommens übernommen hat. Diese Verordnung befasst sich mit spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Kernmaterial, wie sie in bestimmten Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich festgelegt sind, gilt jedoch nicht für andere Posten als Kernmaterial. (9) Um die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen in den Planungs- und Auslegungsprozessen für neue Anlagen sowie für größere Änderungen und Stilllegungen bestehender Anlagen frühzeitig Berücksichtigung finden. (10) Um die Effizienz der Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen, sollten Art und Umfang der Anforderungen an die Berichterstattung über Kernmaterial und an die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale von Anlagen der Eignung des Kernmaterials und der Anlage für nichtfriedliche Zwecke Rechnung tragen, wobei etwaige Kontrollverpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen eines mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenen Abkommens übernommen hat, unberührt bleiben. (11) In der Mitteilung an die Kommission vom 30. Juni 2022 mit dem Titel „Digitalstrategie der Europäischen Kommission – Digitale Kommission der nächsten Generation“ (7) wird betont, wie wichtig es ist, den Datenzugang und den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu strukturieren. Im Rahmen dieser Strategie zielt die Kommission darauf ab, grenzüberschreitende digitale Interaktion, Interoperabilität und digitale Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund und zur Steigerung der Effizienz der Sicherungsmaßnahmen sollten Berichte und Erklärungen elektronisch übermittelt werden. (12) Diese Verordnung sollte einen stärker abgestuften Ansatz vorsehen, sodass der Aufwand für die Betreiber verringert wird. Wo dies erheblich ist, sind in dieser Verordnung verschiedene Bestimmungen enthalten, die dem strategischen Wert von Kernmaterial und damit verbundenen Anlagen und Tätigkeiten entsprechen. (13) Unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 vom 31. Juli 1958 (8) sollten für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlangten Informationen die Sicherheitsvorschriften des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (9) und des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (10) gelten. (14) Die Kommission sollte alles Notwendige unternehmen, um Geschäftsgeheimnisse, technologische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie bei der Anwendung dieser Verordnung Kenntnis erlangt, zu schützen. (15) Die Überwachungsmaßnahmen und andere mit der Überwachung der Sicherheit zusammenhängende Tätigkeiten, die von den Inspektoren der Kommission gemäß den Artikeln 81 und 82 des Vertrags durchgeführt werden, sollten sich auf die Verwirklichung der Ziele im Rahmen des Kapitels 7 des Vertrags im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 84 Unterabsatz 2 des Vertrags beschränken. (16) Die Kommission sollte rechtzeitig einschlägige Rückmeldung zu den von den Betreibern bereitgestellten Informationen geben, wie solche zur anlagenspezifischen Liste der wesentlichen Ausrüstungen und Restkonstruktionen. Da dies in vielen Fällen nicht nur von der Kommission abhängt, sollte sich die Kommission bemühen, gegebenenfalls die erforderlichen Rückmeldungen von Dritten einzuholen und sie an die Betreiber und den betreffenden Mitgliedstaat weiterzuleiten. (17) Aktuelle besondere Kontrollbestimmungen in betreffenden Anlagen sind wichtig für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund sollte die Kommission weiterhin nach enger Abstimmung mit den betreffenden Betreibern und Mitgliedstaaten besondere Kontrollbestimmungen erlassen, wobei sie besonders darauf achtet, dass diese auf dem neuesten Stand sind. Die Kommission sollte sich so weit möglich darum bemühen, dass besondere Kontrollbestimmungen erlassen werden, bevor die Anlage ihren Betrieb aufnehmen soll. (18) Die Anwendung dieser Verordnung sollte innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten vor dem Hintergrund des technologischen Fortschritts in der Nuklearindustrie und der Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologien bewertet werden. Unter besonderen Umständen kann es jedoch erforderlich sein, die Verordnung vor dieser Bewertung zu überarbeiten, z. B. um einer bestimmten Kontrollverpflichtung nachzukommen, die die Gemeinschaft im Rahmen eines mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenen Abkommens übernommen hat. (19) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission aufgehoben werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung, Entsorgung oder sonstigen Verwendung von Kernmaterial errichten oder betreiben. Diese Verordnung findet weder Anwendung auf Besitzer von Endprodukten für nicht nukleare Zwecke, wie Legierungen oder Keramiken, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist, noch auf Besitzer von Mineralstoffen, ausgenommen Erze, und entsprechenden aufbereiteten Stoffen, die für nicht nukleare Zwecke und nicht für die Gewinnung von Ausgangsmaterial genutzt werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Zum Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „kernwaffenfreie Mitgliedstaaten“ Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Finnland und Schweden; 2. „Kernwaffen-Mitgliedstaat“ Frankreich; 3. „Drittland“ jeden Staat, der nicht Mitglied der Gemeinschaft ist; 4. „Kernmaterial“ Erze, Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe wie in Artikel 197 des Vertrags definiert; 5. „Erze“ Erze wie in Artikel 197 Nummer 4 des Vertrags definiert und in Verordnung Nr. 9 des Rates der EAG spezifiziert (11); 6. „Kategorien“ (von Kernmaterial) Natururan, abgereichertes Uran, zu weniger als 20 % mit Uran-235 oder Uran-233 angereichertes Uran, zu mindestens 20 % mit Uran-235 oder Uran-233 angereichertes Uran, Thorium, Plutonium sowie jedes sonstige vom Rat im Einklang mit Artikel 197 des Vertrags festgelegte Material; 7. „Abfall“ Kernmaterial, das aufgrund seiner Konzentration oder Form aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen weder rückgewinnbar ist noch weiterverwendet werden soll, sondern entsorgt werden kann; 8. „zurückbehaltener Abfall“ Abfall, der bei der Aufbereitung oder bei einem Unfall entstanden ist, der gemessen oder auf der Grundlage von Messungen geschätzt wird, der an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone, dem er wieder entnommen werden kann, überführt wurde und der gegenwärtig als nicht rückgewinnbar gilt; 9. „konditionierter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall aus Kernmaterial, das so konditioniert wurde (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass es für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist; 10. „Abgaben in die Umwelt“ gemessenes oder aufgrund von Messungen geschätztes Kernmaterial, das als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig und auf eine Weise in die Umwelt abgegeben worden ist, die es für eine weitere Verwendung ungeeignet macht; 11. „Entsorgung“ die Einlagerung von Abfall, abgebranntem Brennstoff oder jedem anderen Kernmaterial in einer Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; 12. „abgebrannter Brennstoff“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist; abgebrannter Brennstoff kann entweder als verwendbare wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet oder entsorgt werden, wenn keine weitere Verwendung vorgesehen ist; 13. „Posten“ eine identifizierbare Einheit, wie ein Brennelement oder einen Brennstab; 14. „Charge“ einen Teil des Kernmaterials, der für Buchungszwecke an einem Schlüsselmesspunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammensetzung und Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert werden. Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl von Posten enthalten sein; 15. „Chargendaten“ das Gesamtgewicht jeder Kernmaterialkategorie und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammensetzung. Für die Berichte werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge addiert, bevor sie zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet werden; 16. „effektives Kilogramm“ eine im Zusammenhang mit der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete besondere Einheit. Sie wird ermittelt a) für Plutonium durch sein Gewicht in Kilogramm, b) für Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung, c) für Uran mit einer Anreicherung unter 0,01 (1 %) und über 0,005 (0,5 %) durch sein Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,0001, und d) für abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und für Thorium durch ihr Gewicht in Kilogramm, multipliziert mit 0,00005; 17. „Materialbilanzzone (MBA)“ einen Bereich, der zum Zweck der Erstellung der Materialbilanz so beschaffen ist, dass a) die Kernmaterialmenge bei jeder Weitergabe in jede oder aus jeder Materialbilanzzone bestimmt werden kann und b) der reale Bestand an Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone, falls erforderlich, nach festgelegten Verfahren bestimmt werden kann; 18. „Schlüsselmesspunkt“ den Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorliegt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestands ermöglicht; er umfasst somit — jedoch nicht ausschließlich — die Eingangs-, Ausgangs- und Lagerbereiche in Materialbilanzzonen; 19. „Buchbestand“ einer Materialbilanzzone die algebraische Summe des letzten realen Bestands der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestands eingetretenen Bestandsänderungen; 20. „realer Bestand“ die Summe aller Chargenmengen von Kernmaterial, die mithilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind; 21. „nicht nachgewiesenes Material“ die Differenz zwischen dem realen Bestand und dem Buchbestand; 22. „Versender/Empfänger-Differenz“ die Differenz zwischen der in der empfangenden Materialbilanzzone gemessenen Kernmaterialmenge einer Charge und der Menge nach der Angabe der versendenden Materialbilanzzone; 23. „Primärdaten“ bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten bestimmen; darunter fallen das Gewicht von Verbindungen, Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen erzeugtem Plutonium und erzeugter Energie; 24. „Standort“ einen von der Gemeinschaft und einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat abgegrenzten Bereich, der eine oder mehrere — auch außer Betrieb genommene — Anlagen entsprechend den einschlägigen grundlegenden technischen Merkmalen umfasst, wobei a) bei einer außer Betrieb genommenen Anlage, in der Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise in kleineren Mengen als einem effektiven Kilogramm verwendet wurde, der Begriff „Standort“ sich auf Orte mit heißen Zellen und solche beschränkt, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden; b) der Begriff „Standort“ auch alle Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlagen umfasst, die wesentliche Dienste erbringen oder nutzen, einschließlich heißer Zellen zur Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Lagerung und Entsorgung von Abfall sowie Gebäude für die von dem betreffenden Staat nach Anhang I des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom angegebenen Tätigkeiten; c) alle zu einem nationalen Ort außerhalb von Anlagen (LOF) gehörigen Besitzer kleiner Kernmaterialmengen zusammen einen Standort bilden können; 25. „heiße Zelle“ eine Zelle oder miteinander verbundene Zellen mit einem Gesamtvolumen von mindestens 6 m3 und einer Abschirmung, die mindestens dem Äquivalent von 0,5 m Beton entspricht, mit einer Dichte von mindestens 3,2 g/cm3, die mit Ausrüstung für den Fernbetrieb ausgestattet ist; 26. „Standortvertreter“ jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die nach Angaben eines kernwaffenfreien Mitgliedstaats für die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Erklärung zuständig ist; 27. „Anlage“ — ab der Planungsphase bis zur bestätigten Stilllegung — a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Konversionseinrichtung, eine Herstellungseinrichtung, eine Wiederaufarbeitungseinrichtung, eine Isotopentrenneinrichtung, ein getrenntes Lager, eine Verkapselungseinrichtung, ein geologisches Endlager, eine Abfallbehandlungsanlage, ein Abfalllager, eine Abfallentsorgungsanlage oder jeden sonstigen Ort, an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material in Mengen von mehr als einem effektiven Kilogramm aufbewahrt oder üblicherweise verwendet wird; b) jeden LOF; c) jeden Ort, an dem Erze zur Gewinnung von Ausgangsstoffen gewonnen, aufbewahrt oder aufbereitet werden; 28. „Ort außerhalb von Anlagen“ (LOF) einen Ort, der nicht von der Begriffsbestimmung gemäß Nummer 27 erfasst wird und an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material in Mengen von einem effektiven Kilogramm oder weniger aufbewahrt oder üblicherweise verwendet wird; 29. „nationaler Ort außerhalb von Anlagen“ bezeichnet einen bestimmten LOF, der Besitzer kleiner Kernmaterialmengen im Einklang mit Kriterien umfasst, die zwischen den Mitgliedstaaten ihrer Aufbewahrung und der Kommission vereinbart wurden; 30. „Catch-All-Materialbilanzzone“ (CAM) einen bestimmten LOF, der kleine Kernmaterialmengen gemäß den in Anhang I-N festgelegten Kriterien umfasst; 31. „außer Betrieb genommen“ in Bezug auf eine Anlage, dass erwiesenermaßen deren Betrieb eingestellt und das gesamte den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernmaterial entfernt wurde; 32. „in Stilllegung“ in Bezug auf eine Anlage laufende Tätigkeiten zum Rückbau oder zur Rückgewinnung und Entfernung von Kernmaterial oder zur Entfernung oder Unbrauchbarmachung wesentlicher Ausrüstung mit dem Ziel der Stilllegung der Anlage; 33. „stillgelegt“ in Bezug auf eine Anlage, dass erwiesenermaßen das gesamte den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernmaterial entfernt wurde und Restkonstruktionen und -ausrüstungen, die für eine Nutzung der Anlage für andere Zwecke als die Entsorgung von nicht mehr den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegendem Kernmaterial wesentlich sind, entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, damit eine Aufbereitung oder Nutzung von Kernmaterial nicht mehr möglich ist; 34. „Betreiber“ jede Person oder jedes Unternehmen, einschließlich jeder Organisation, die oder das die Errichtung einer Anlage plant, rechtlich für die Errichtung einer Anlage verantwortlich ist oder eine Anlage betreibt. 35. „Grundsatz der Gleichwertigkeit“ dass eine bestimmte Kontrollverpflichtung für eine Kernmaterialmenge vorbehaltlich der Gleichwertigkeitskriterien auf eine andere Kernmaterialmenge übertragen werden kann; 36. „Gleichwertigkeitskriterien“ spezifische Kriterien, die in Bezug auf Menge, Kategorie, Isotopenzusammensetzung, physikalische Form, chemische Form und Materialzustand des Kernmaterials erfüllt sein müssen, um den Grundsatz der Gleichwertigkeit anzuwenden; 37. „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ dass die Produkte, Nebenprodukte, Abfälle oder Verluste, die entstehen, wenn Kernmaterial, das einer besonderen Kontrollverpflichtung unterliegt, in einem bestimmten Verhältnis mit nicht dieser Verpflichtung unterliegendem Kernmaterial vermischt oder umgewandelt wird, dieser besonderen Kontrollverpflichtung im selben Verhältnis unterliegen; 38. „Poolbuchführung“ eine spezifische Buchführungsmethode, bei der ein eindeutiger Verpflichtungscode (Poolcode) verwendet wird, um der Kommission gemäß den Artikeln 14 und 15 Buchbestände und Aufstellungen des realen Bestands zu übermitteln, auch wenn das Kernmaterial verschiedenen besonderen Kontrollverpflichtungen unterliegen kann; 39. „Buchführungspool“ den Bereich, in dem die Anwendung der Poolbuchführung in einer oder mehreren Materialbilanzzonen zugelassen wurde; KAPITEL II Grundlegende technische Merkmale und besondere Kontrollbestimmungen Artikel 3 Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale (1)   Betreiber geben der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlagen an. Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c gelten die Bestimmungen der Artikel 27 und 28. Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 29 gelten die Bestimmungen des Artikels 37. Bei neuen Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a wird bei der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat eine vorläufige Erklärung eingereicht, sobald die wichtigsten Optionen für die Auslegung festgelegt wurden, um die Einbeziehung von Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen früh in der Planungsphase der Anlage zu ermöglichen. (2)   Werden die grundlegenden technischen Merkmale zum erstem Mal angegeben („Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale“) oder aktualisiert, so wird das entsprechende Muster gemäß Anhang I verwendet, um die für die Anlage geltenden einschlägigen Informationen anzugeben. (3)   Die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale wird elektronisch eingereicht. (4)   Die Inspektoren der Kommission übermitteln erste Bemerkungen, gegebenenfalls auch zu wesentlichen Ausrüstungen, oder fordern innerhalb von sechs Monaten nach der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale des Betreibers zusätzliche erste Informationen an. Auf Verlangen werden der Kommission innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist weitere Erläuterungen zu den in der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemachten Angaben übermittelt. Artikel 4 Fristen für die Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale (1)   Für neue Anlagen wird die vollständige Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.