Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1430 des Rates vom 22. Juni 2026 über den im Namen der Union auf der neunten Tagung des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1430 30.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1430 DES RATES vom 22. Juni 2026 über den im Namen der Union auf der neunten Tagung des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (1) (im Folgenden „EU-COTIF-Beitrittsvereinbarung“) wurde von der Union mit dem Beschluss des Rates 2013/103/EU (2) geschlossen. (2) Gemäß Artikel 16 § 10 des COTIF hat der Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden „Ad-hoc-Ausschuss“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) auf seiner sechsten Tagung am 18. April 2024 seine Geschäftsordnung angenommen. Gemäß Artikel 30 dieser Geschäftsordnung kann der Ad-hoc-Ausschuss seine Geschäftsordnung ändern. (3) Der Ad-hoc-Ausschuss beabsichtigt, auf seiner neunten Tagung am 23. und 24. Juni 2026 einen Beschluss zur Änderung seiner Geschäftsordnung anzunehmen, um sie an die Geschäftsordnung anderer OTIF-Organe anzugleichen (4) Der Beschluss des Ad-hoc-Ausschusses zur Änderung seiner Geschäftsordnung wird im Falle seiner Annahme für die Union sowie für diejenigen Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der OTIF sind, Rechtswirkung entfalten. (5) Die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses beruhen auf den auf der achten Tagung des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit vereinbarten Empfehlungen und gewährleisten eine weitere Angleichung und Kohärenz der Verfahren des Ad-hoc-Ausschusses und anderer OTIF-Organe. Die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung sollten daher unterstützt werden. (6) Es ist daher angezeigt, den im Ad-hoc-Ausschuss in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Der Anwendungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit sich diese auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und die ausschließliche Zuständigkeit der Union betreffen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Union stimmt den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung in der Fassung des Dokuments INST-26046-JUR9 des OTIF auf der neunten Tagung des Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit für den internationalen Eisenbahnverkehr zu. Artikel 2 Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 dargelegten Standpunkts können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. PANAYIOTOU (1)   ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2013/103/oj. (2)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/103(1)/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1430/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.