Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden. Genehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich. EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. 1) CY: Ungebunden, außer für: Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektor xv: Keine.   ix) Bürgschaften und Verpflichtungen MT: Keine Verpflichtungen. PL: Ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums. x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) b) Devisen c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen LV: Ungebunden, außer für: Teilsektoren xi, xv und xvi: Keine. LT: Pensionsfondsverwaltung: gewerbliche Niederlassung erforderlich. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine. Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien sein.     e) begebbare Wertpapiere f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Verpflichtungen für x e).       xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen MT: Keine Verpflichtungen. PL: Ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren. SI: Ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatsanleihen. xii) Geldmaklergeschäfte MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. 2) CY: Teilsektoren v bis xiv, außer Teilsektor x e): Ungebunden — Für Gebietsansässige ist gemäß dem Devisenbewirtschaftungsgesetz eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich für die Aufnahme von Krediten in ausländischer Währung oder im Ausland, für den Transfer von Mitteln ins Ausland oder für die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen, die die Ausfuhr von Mitteln erfordern. Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für:   Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers im Falle der Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland.   Teilsektor xvi: Keine. 2) CY: Ungebunden, außer für: Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektoren xv und xvi: Keine.   xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Bestandsverwaltung. SI: Ausgenommen Rentenfondsverwaltung. SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine. Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden.     xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen 3) Alle Mitgliedstaaten: — Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Niederlassung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. — Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden. CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e). Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse: a) Erfordernis einer Genehmigung von den maltesischen Finanzbehörden. Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung. 3) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e): Keine für zugelassene Niederlassungen. Teilsektor x e): Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist. EE, LV, LT, MT, PL, SI: Keine.   xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v) bis xv) aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien MT: Keine Verpflichtungen. PL: Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten. SI: Ausgenommen: Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf die Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und auf die Pensionsfondsverwaltung. b) Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute müssen im Zypern gemäß dem Gesellschaftsrecht eingetragen und zugelassen sein. Teilsektor x e): Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Banken und Versicherungsgesellschaften dürfen keine Maklergeschäfte nicht tätigen, ihre Tochtermaklerunternehmen hingegen wohl. LV: Teilsektor xi:   Die Bank von Lettland (Zentralbank) ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel.   Teilsektor xiii:   Für die Pensionsfondsverwaltung besteht ein staatliches Monopol. LT: Keine, außer wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ angegeben.   Teilsektor xiii:   Niederlassung nur als offene Aktiengesellschaft (AB) oder geschlossene Aktiengesellschaft (UAB), bei der alle ursprünglich ausgegebenen Aktien von den Gründern erworben werden. Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für das Vermögen dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. Wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ angegeben.       MT: Ungebunden, außer für:   Teilsektoren v und vi:   In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein.       PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer zugelassenen Zweigstelle möglich. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.       Teilsektoren x e), xi (ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren), xiii (nur Bestandsverwaltung) und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Niederlassung, nach Erteilung einer Lizenz, nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt.       Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen und/oder ihre Nutzung im Ausland.       SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine.       Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Lizenz der Bank von Slowenien erforderlich.       Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)       Mit einer Lizenz der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen.       Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden.       Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)       Ungebunden für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen.       Ungebunden für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds).       Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind.       Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich.       Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden.       Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich.       Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert.       Ausländer dürfen mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.)       Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen.       Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten.       4) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e): Ungebunden. Teilsektor x e): Wer allein oder als Angestellter einer Maklergesellschaft als Makler tätig ist, muss die Kriterien für die Erteilung der entsprechenden Lizenz erfüllen. EE, LT, MT, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. LV: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) und unter „Bank- und andere Finanzdienstleistungen“ nichts anderes bestimmt ist. PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes bestimmt ist. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. Teilsektoren x e), xi (ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren), xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen), xv und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes bestimmt ist. 4) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e): Ungebunden. Für ausländische Mitarbeiter von Finanzinstituten Wohnsitz- und Arbeitserlaubniserfordernis. Teilsektor x e): Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LT, MT, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. LV: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) und unter „Bank- und andere Finanzdienstleistungen“ nichts anderes bestimmt ist. PL: Keine.   ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN EINES TEILS DER EG-MITGLIEDSTAATEN (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) Versicherung a) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsregulierungs- und aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zur Kenntnis und unterstützt sie in ihren Anstrengungen, verbesserte Aufsichtsstandards zu fördern. b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich die Behörde des Mitgliedstaats nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. c) Die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. d) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) bemüht sich nach besten Kräften, Fragen zu prüfen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen betreffen, und Probleme zu behandeln, die sich auf den Binnenmarkt für Versicherungen auswirken könnten. e) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung mehrerer Risikofaktoren berechnet werden können. f) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für die Versicherungsbedingungen und Prämiensätze, die ein Versicherungsunternehmen zu verwenden beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. g) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für eine Erhöhung der Prämien eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. Sonstige Finanzdienstleistungen a) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von 12 Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. c) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. d) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN Der Gemeinschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme besonderer Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nach einem anderen Konzept als dem der allgemeinen Bestimmungen von dessen Teil IV Titel III Kapitel II (Finanzdienstleistungen) vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass dieses Konzept mit folgender Maßgabe angewandt werden kann: i) Es steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens. ii) Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich eine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet. Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Verhandlungen unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen nach folgendem Konzept besondere Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen. A.   Marktzugang Grenzüberschreitender Handel 1. Die Gemeinschaft gestattet gebietsfremden Finanzdienstleistungserbringern, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, folgende Dienstleistungen zu erbringen: a) Versicherung von Risiken in Bezug auf i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr; b) Rückversicherung und Retrozession und die in Artikel 117 Absatz 9 Ziffer iv) genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen; c) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xv) und Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen nach Artikel 117 Absatz 9 Ziffer xvi). 2. Die Gemeinschaft gestattet ihren Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet Chiles die in folgenden Bestimmungen genannten Finanzdienstleistungen zu erwerben: a) Absatz 1 Buchstabe a), b) Absatz 1 Buchstabe b) und c) Ziffern v) bis xvi) des Artikels 117 Absatz 9. Gewerbliche Niederlassung 3. Die Gemeinschaft gewährt den Finanzdienstleistungserbringern Chiles das Recht, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung zu errichten oder auszubauen, auch durch Erwerb bestehender Unternehmen. 4. Die Gemeinschaft kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer gewerblichen Niederlassung festlegen, soweit sie ihre Verpflichtung aus Nummer 3 nicht umgehen und mit den übrigen Pflichten aus diesem Abkommen vereinbar sind. Vorübergehende Einreise von Personal 5. a) Die Gemeinschaft gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals eines Finanzdie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.