Europäische Union

2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32005D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 38/1 BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2005/106/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2, gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 22. Dezember 2003 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit Chile ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auszuhandeln. (2) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Zusatzprotokoll ist am 30. April 2004 paraphiert worden. (3) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genehmigt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel (1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt. (2)   Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 des Zusatzprotokolls werden bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. R. BOT ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden„Chile“ genannt — IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Abkommen“ genannt) am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und dass einige seiner Bestimmungen nach seinem Artikel 198 Absatz 3 seit dem 1. Februar 2003 angewandt wurden, IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft trat — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I VERTRAGSPARTEIEN Artikel 1 Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Abkommens. ABSCHNITT II WARENVERKEHR Artikel 2 Anhang I des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert, um die in Abschnitt 1 des Anhangs I des Abkommens angegebenen Zollkontingente hinzuzufügen. ABSCHNITT III URSPRUNGSREGELN Artikel 3 Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs II dieses Protokolls geändert. Artikel 4 Anlage III zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang III dieses Protokolls. Artikel 5 Anlage IV zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang IV dieses Protokolls. Artikel 6 (1)   Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in den betreffenden neuen Mitgliedstaaten in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden. (2)   Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. ABSCHNITT IV DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG Artikel 7 Teil A des Anhangs VII des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang V dieses Protokolls. Artikel 8 Teil A des Anhangs VIII des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang VI dieses Protokolls. Artikel 9 Teil A des Anhangs IX des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang VII dieses Protokolls. Artikel 10 Teil A des Anhangs X des Abkommens erhält die Fassung der Informationen in Anhang VIII dieses Protokolls. ABSCHNITT V ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN Artikel 11 (1)   Die in Anhang IX dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt. (2)   Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang X dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt. ABSCHNITT VI WTO Artikel 12 Chile verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 oder Artikel XXI des GATS zu verzichten. ABSCHNITT VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren internen Verfahren geschlossen. (2)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 dieses Protokolls ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig anzuwenden. Artikel 2 findet mit Wirkung vom 1. Mai 2004 Anwendung. (4)   Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist. (5)   Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung dieser Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird. Artikel 14 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Gemeinschaft übermittelt Chile innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls die Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls. Artikel 15 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. ANHANG I Änderungen zum Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle 1. Die Gemeinschaft gestattet die zollfreie Einfuhr folgender Erzeugnisse und Mengen bei jährlicher Erhöhung der Menge um 5 %. KN-Code Bezeichnung Menge 0703 20 00 Knoblauch 30 Tonnen ex 0806 10 10 Weintrauben (1.1. bis 14.7.) 1 500 Tonnen 0810 50 00 Kiwi 1 000 Tonnen 2. Die Gemeinschaft gestattet die zollfreie Einfuhr folgender Erzeugnisse und Mengen. KN-Code Bezeichnung Menge (1) 0303 29 00 Andere Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets 725 Tonnen 0303 78 12 Patagonischer Seehecht 0303 78 19 Seehecht — andere 0304 20 53 Gefrorene Fischfilets von Makrelen 0304 20 56 Gefrorene Fischfilets von Patagonischen Seehechten 0304 20 58 Gefrorene Fischfilets von anderen Seehechten 0304 20 91 Gefrorene Fischfilets vom Neuseeländischen Grenadier 0304 20 95 Andere gefrorene Fischfilets 0304 90 05 Surimi KN-Code Bezeichnung Menge (2) 1604 15 19 Zubereitete oder haltbar gemachte Makrelen 90 Tonnen (1)  Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2012. (2)  Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2006. ANHANG II Neue Sprachfassungen der Vermerke im Anhang III des Abkommens 1. Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (…) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES „EXPEDIDO A POSTERIORI“ CS „VYSTAVENO DODATEČNE“ DA „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“ DE „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“ ET „TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD“ EL „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“ EN „ISSUED RETROSPECTIVELY“ FR „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“ IT „RILASCIATO A POSTERIORI“ LV „IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“ LT „RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“ HU „KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“ MT „MAHRUG RETROSPETTIVAMENT“ NL „AFGEGEVEN A POSTERIORI“ PL „WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“ PT „EMITIDO A POSTERIORI“ SL „IZDANO NAKNADNO“ SK „VYDANÉ DODATOČNE“ FI „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“ SV „UTFÄRDAT I EFTERHAND“. 2. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (…) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES „DUPLICADO“ CS „DUPLIKÁT“ DA „DUPLIKAT“ DE „DUPLIKAT“ ET „DUPLIKAAT“ EL „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“ EN „DUPLICATE“ FR „DUPLICATA“ IT „DUPLICATO“ LV „DUBLIKĀTS“ LT „DUBLIKATAS“ HU „MÁSODLAT“ MT „DUPLIKAT“ NL „DUPLICAAT“ PL „DUPLIKAT“ PT „SEGUNDA VIA“ SL „DVOJNIK“ SK „DUPLIKÁT“ FI „KAKSOISKAPPALE“ SV „DUPLIKAT“. ANHANG III „Anlage III MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 Druckanweisungen 1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die zuständige Regierungsbehörde Chiles können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Verfahren für das Ausfüllen Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. Text von Bild WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1), Warenbezeichnung (2) 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m 3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE ODER DER ZUSTÄNDIGEN REGIERUNGSBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Stempel Ausfuhrpapier (3): Art/Muster Nr. Zollbehörde oder zuständige Regierungsbehörde: Ausstellender/s Staat/Gebiet: Ort und Datum: ............................................................... (Unterschrift) 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum: ......................................... ............................................................ (Unterschrift) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben. (2) Einreihung der Ware in den Zolltarif auf Positionsebene (vierstelliger Code) kann angegeben werden. (3) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich. Text von Bild 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (*) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde oder zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ........................................................ (Ort und Datum) Stempel ........................................................ (Unterschrift) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). .................................................... (Ort und Datum) Stempel .................................................... (Unterschrift) (*) Zutreffendes ankreuzen. ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk versehen werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Text von Bild ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1), Warenbezeichnung (2) 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m 3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben. (2) Einreihung der Ware in den Zolltarif auf Positionsebene (vierstelliger Code) kann angegeben werden. Text von Bild ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenanntenVoraussetzungen erfüllen, wie folgt: ………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………… LEGT folgende Nachweise (1) VOR: ………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………...………….… ………………………………………………………………………………………… VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. ………………………………………… (Ort und Datum) ………………………………………… (Unterschrift)“ (1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren." “ ANHANG IV „Anlage IV Erklärung auf der Rechnung Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.