Europäische Union

84/364/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1984 über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten eines Herstellers von Motoren und landwirtschaftlichen Zugmaschinen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0364 84/364/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1984 über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten eines Herstellers von Motoren und landwirtschaftlichen Zugmaschinen (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 192 vom 20/07/1984 S. 0035 - 0037 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Mai 1984 über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten eines Herstellers von Motoren und landwirtschaftlichen Zugmaschinen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (84/364/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeineschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserung der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 6. September 1983 unterrichtete die italienische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, das Fördergesetz 675/77 zugunsten eines Herstellers von Motoren und landwirtschaftlichen Zugmaschinen anzuwenden. Es handelt sich darum, anläßlich der Serienherstellung eines neuen Motors mit einer Beihilfe an das Unternehmen zur Errichtung einer flexiblen Fertigungskette beizutragen. Das Vorhaben sieht die Finanzierung der Errichtungskosten wie den Kauf von numerisch gesteuerten Maschinen und von Geräten vor. Die neue Herstellungslinie dürfte zusammen mit den schon vorhandenen Anlagen zu einer Nettörhöhung der Produktionskapazität des Unternehmens bei Motoren führen. Die sich durch die Investitionen dem Unternehmen bietende Möglichkeit, sich der Nachfrage des Marktes anzupassen, wird es ihm gestatten, seine allgemeine Rentabilitätsschwelle zu senken und dadurch seine Wettbewerbsposition am Markt zu verbessern. Die Vorteile des neuen Motors, die insbesondere dem Benutzer entstehen, sind das Ergebnis erheblicher Wettbewerbsanstrengungen der Unternehmen auf Ebene der Forschung und Entwicklung und dürften im vorliegenden Fall vor allem das Unternehmen begünstigen, das das neue Produkt auf den Markt bringt. Die Gesamtkosten der Investition werden auf 46,344 Milliarden Lire geschätzt, und für das Vorhaben sollte bis zu 50 % des Investitionswerts eine Zinsvergünstigung von 8,4 % für ein Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren gewährt werden. Aufgrund einer ersten Prüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Beihilfe die von der Kommission am 18. Januar 1983 gebilligten Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Gesetzes 675/77 nicht erfuellt. Die Kommission eröffnete das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag hinsichtlich der geplanten Beihilfe und setzte der italienischen Regierung mit Schreiben vom 23. Dezember 1983 eine Frist zur Äusserung. II Mit Schreiben vom 9. Februar 1984 antwortete die italienische Regierung auf die Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag. Sie vertrat die Ansicht, daß das Vorhaben mit den Zielen des vom Interministeriellen Ausschuß für die Industriepolitik (CIPI) festgelegten endgültigen Programms übereinstimme. Es bringe durch die Flexibilität, die damit in den Fertigungsvorgang gebracht werde, wesentliche Vorteile, insbeson dere für die allgemeine Rentabilität des Unternehmens und die Arbeitsbedingungen. Das neue Projekt bedeute eine Reihe von Verbesserungen für die Anwender. Das Vorhaben stelle zudem eine besondere Investitionsleistung des Unternehmens dar. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten haben die Regierungen zweier Mitgliedstaaten erklärt, daß die vorhergesehene Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde und geeignet sei, in einem nur geringfügig expandierenden Markt, der dem internationalen Handel ausgesetzt sei, den Wettbewerb zu Lasten ihrer eigenen Hersteller zu verfälschen. Eine Berufsvereinigung und vier einschlägige Unternehmen nahmen Stellung. Sie legten dar, daß die Beihilfe geeignet sei, den normalen Wettbewerb auf einem Markt zu verfälschen, auf dem die Angebotspreise einen entscheidenden Wettbewerbsfaktor darstellten. Mit einer Investitionsbeihilfe wäre das begünstigte Unternehmen nicht mehr genötigt, in seinem Endverkaufspreis alle normalen Kosten zu berücksichtigen. Dies würde eine unannehmbare Wettbewerbsverzerrung darstellen. Die italienische Regierung räumte ein, daß dieser Markt starkem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sei und kein Wachstum aufweise. Das Unternehmen hat die Fabrikation von Motoren zwischen 1980 und 1983 um etwa 40 % drosseln müssen. 1982 wurden die vom Unternehmen hergestellten Zugmaschinen zu 75 % in der Gemeinschaft verkauft, davon 33 % in den anderen Mitgliedstaaten. Das Unternehmen tritt auch auf dem Markt für Industriemotoren in Erscheinung, insbesondere innerhalb der Gemeinschaft. Die von dem begünstigten Unternehmen hergestellten Motoren und Zugmaschinen befinden sich in unmittelbarem Wettbewerb mit denen anderer Unternehmen aus der Gemeinschaft; sie sind Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten. III Die neue Investition wird dazu führen, die allgemeine Wettbewerbsposition des Unternehmens auf dem Markt für Motoren, aber auch dem für landwirtschaftliche Zugmaschinen zu stärken, in deren Produktion ja ein Teil der von ihm hergestellten Motoren eingeht. Bei dem zur Prüfung vorliegenden Projekt handelt es sich um eine der Entwicklung des Unternehmens und des Marktes dienende Investition; das Unternehmen hatte in jedem Fall Interesse an deren Durchführung um angesichts der Nachfrageentwicklung zumindest seine Wettbewerbsstellung am Markt halten zu können. Die von der italienischen Regierung geplante Beihilfe ist infolgedessen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und durch die Begünstigung des betreffenden Unternehmens oder seiner Produktion den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu verfälschen bzw. droht, ihn zu verfälschen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nur dann möglich, wenn die Beihilfen im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur dem Empfänger zugute kommen. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung sowohl regionaler oder sektoraler Beihilfeprogramme oder von Anwendungsfällen solcher Programme eng auszulegen. Sie sind insbesondere dann anwendbar, wenn die Kommission feststellen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das geeignet ist, eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele zu erreichen. Würden die genannten Ausnahmevorschriften ohne eine solche Gegenleistung auf Beihilfen angewandt, so liefe dies darauf hinaus, Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs in einer dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Weise hinzunehmen, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Wenn die Kommission bei der Prüfung von Einzelfällen in Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen die vorgenannten Grundsätze anwendet, muß sie sich vergewissern, daß das begünstigte Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden, und wird insbesondere die geplante Investition in jedem Fall durchgeführt, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens zu stärken. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Die italienische Regierung hat keine Gründe angegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß der Raum Treviglio nicht zu einem Gebiet zählt, in dem im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) die Lebenshaltung »aussergewöhnlich niedrig" ist oder eine »erhebliche Unterbeschäftigung" herrscht. Was die Ausnahmevorschrift des Buchstaben c) betrifft, so hat die italienische Regierung das betreffende Gebiet nicht in die Liste der Gebiete aufgenommen, die im Rahmen der Regionalförderung besonders förderungswürdig sind. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag ist zu bemerken, daß die Investitionen in jedem Fall durch das normale Spiel der Marktkräfte ausgelöst würden. Die fragliche Investition weist ausserdem in keiner Weise die Merkmale eines Vorhabens »von gemeinsamem europäischen Interesse" oder eines Vorhabens zur Behebung einer »beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben" eines Mitgliedstaats auf, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag eine Ausnahme vom Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag über »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" schließlich ergibt eine Prüfung der Lage des Sektors, daß infolge der ungünstigen Nachfrageentwicklung Überkapazitäten bestehen. Die geplante Beihilfe ist für eine Investition gedacht, durch die eine alte Fertigungskette zum Teil durch eine flexible Produktionsanlage ersetzt werden soll. Zusammen mit der Kapazität der vorhandenen Anlagen dürfte das Vorhaben de facto zu einer Nettörhöhung der Produktionskapazität des Unternehmens führen, selbst wenn dies nicht Hauptziel des Vorhabens ist. Die Investition wird es dem Unternehmen im übrigen gestatten, durch eine bessere Anpassung seiner Produktion an den Markt seine allgemeine Rentabilität zu verbessern. Sie dürfte daher den bei der Leitung von Unternehmen üblicherweise anfallenden Entscheidungen zuzuordnen sein. Die Beihilfe zulassen hieße deshalb, dem Unternehmen einen Vorteil für eine Investition zu verschaffen, die seine Mitbewerber aufgrund des Marktdrucks ohne Beihilfe tätigen müssen. Die Tatsache, daß das Vorhaben für das Unternehmen eine grosse Anstrengung bedeutet, darf nicht dazu führen, es seinem Wesen oder seinen möglichen Auswirkungen auf den Markt und die Mitbewerber nach anders zu beurteilen. Auch der Umstand, daß der neue Motor die Furcht der Wettbewerbsanstrengungen der Unternehmen auf FuE-Ebene ist, insofern als er wesentliche neue Eigenschaften aufweist, kann als solcher keine ausreichende Gegenleistung für die geplante Produktionsinvestition darstellen. Da die Beihilfe demnach mit keiner im Gemeinschaftsinteresse liegenden Gegenleistung verbunden und für einen Sektor bestimmt ist, der durch einen scharfen Wettbewerb in der Gemeinschaft gekennzeichnet ist, ist sie geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmasse zu beeinträchtigen. Die Kommission sieht daher keine Veranlassung, im vorliegenden Fall vom Grundsatz der Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abzuweichen und die Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag anzuwenden. Das genannte Beihilfevorhaben der italienischen Regierung erfuellt demnach nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der italienischen Regierung für ein Motoren und landwirtschaftliche Zugmaschinen herstellendes Unternehmen in Treviglio geplante Beihilfe, von der die Kommission mit Schreiben vom 6. September 1983 unterrichtet wurde, ist gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht vergeben werden. Artikel 2 Die italienische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Mai 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.