Europäische Union

2011/31/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2011 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in Thailand

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20.1.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 15/17 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Januar 2011 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in Thailand (2011/31/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Einleitung (1) Am 22. Dezember 2009 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen („PTA“) mit Ursprung in Thailand („betroffenes Land“) in die Union einzuleiten. (2) Das Antisubventionsverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. November 2009 von den Unternehmen BP Aromatics Limited NV und CEPSA Quimica S.A. („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von PTA entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden. (3) Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von PTA mit Ursprung in Thailand in die Union an. Diese Untersuchung wurde durch den Beschluss 2011/32/EU der Kommission (4) eingestellt. (4) Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die thailändische Regierung nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von PTA mit Ursprung in Thailand den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Der thailändischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die thailändische Regierung nahm dieses Angebot an, und daraufhin fanden Konsultationen statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Den Stellungnahmen der thailändischen Behörden zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen, wonach die Regelungen nicht anfechtbar seien, wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. Im Verlauf der Konsultationen gingen Stellungnahmen der thailändischen Regierung ein. 1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien (5) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Thailand, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (6) Die Kommission sandte innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Fragebogen an die Behörden des Ausfuhrlandes, die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Thailand, die ihr bekannten Einführer und Verwender der betroffenen Ware sowie an alle anderen Parteien, die einen Fragebogen anforderten. (7) Beantwortet wurden die Fragebogen von den thailändischen Behörden, von den drei der Kommission bekannten ausführenden Herstellern in Thailand sowie von drei Herstellern, einem Einführer und fünf Verwendern in der Union. (8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung und der daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. (9) Bei den folgenden staatlichen Behörden wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Office of Board of Investment, Bangkok, Thailand (10) In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Unionshersteller — BP Aromatics Limited NV, Geel, Belgien — CEPSA Química, S.A., Madrid, Spanien — Lotte Chemical UK Ltd (vormals Artenius), Wilton, Redcar, Vereinigtes Königreich b) Unionseinführer — Mitsui & Co. Benelux NV, Brüssel, Belgien c) Unionsverwender — DSM Powder Coating Resins B.V., Zwolle, Niederlande — M&G Polimeri Italia SPA, Patrica (Frosinone), Italien — NOVAPET S.A., Barbastro (Huesca), Spanien — UAB Neo Group, Klaipeda, Litauen d) Ausführende Hersteller in Thailand — TPT Petrochemicals Public Company Ltd., Bangkok, Thailand („TPT“) — TPT Petrochemicals Public Company Ltd., Rayong, Thailand („TPT“) — Indorama Petrochem Ltd., Rayong, Thailand („Indorama“) — Siam Mitsui PTA Company Ltd., Rayong, Thailand („SMPC“) (11) Da TPT und Indorama Tochterunternehmen derselben Holdinggesellschaft sind, werden sie im Folgenden als „Indorama-Gruppe“ bezeichnet. 1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum (12) Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). 2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 2.1.   Betroffene Ware (13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Terephthalsäure und ihre Salze mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). (14) PTA wird aus roher Terephthalsäure gewonnen, die ihrerseits mit Hilfe eines Lösungsmittels und eines Katalysators aus Paraxylol (PX) synthetisiert wird. 2.2.   Gleichartige Ware (15) Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in Thailand hergestellte und auf dem thailändischen Inlandsmarkt verkaufte PTA sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte PTA dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen. 3.   SUBVENTIONIERUNG 3.1.   Einleitung (16) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch eine Regierungsbehörde beinhalten: — Zollbefreiung oder Zollermäßigung für Einfuhren von Maschinen, — Befreiung von der Körperschaftsteuer, — Befreiung von den Einfuhrzöllen auf Rohstoffe und wichtige Vormaterialien für die Herstellung von Ausfuhrwaren, — doppelter Abzug von Transport-, Strom- und Wasserkosten vom steuerpflichtigen Einkommen während 10 Jahren ab dem Tag der ersten Einnahmen aus der geförderten Tätigkeit, — Abzug von 25 % der Infrastruktur-, Installations- oder Baukosten des Projekts vom Nettogewinn zusätzlich zur normalen Abschreibung, — Steuer- und Zollausgleich für die in Thailand hergestellten Ausfuhrwaren. 3.2.   Allgemeines (17) Der „Investment Promotion Act B.E. 2544“ („IPA“) (Investitionsförderungsgesetz) schafft Anreize zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Thailands. Dieses Gesetz, für dessen Vollzug der „Board of Investment of Thailand“ („BOI“) zuständig ist, gewährt den förderungswürdigen Projekten die Vorteile im Rahmen der unter 3.1 genannten Regelungen. Um in den Genuss von IPA-Vergünstigungen zu kommen, müssen die Unternehmen beim BOI ein „Certificate of promotion“ (Förderzertifikat) beantragen, das Angaben zu den herzustellenden Gütern und den gewährten Vorteilen enthält. (18) Im „Tax and Duty Compensation of Exported Goods Produced in the Kingdom Act B.E.2524“ von 1981 (Gesetz über den Steuer- und Zollausgleich für im Königreich hergestellte Ausfuhrgüter) ist festgelegt, unter welchen Kriterien und Bedingungen Unternehmen an der Regelung zum Steuer- und Zollausgleich für Ausfuhrwaren teilhaben können. Diese Regelung wird vom thailändischen Finanzministerium verwaltet. (19) Die Gesamtsumme der für die einzelnen Unternehmen errechneten Subventionen beläuft sich wertmäßig auf weniger als 2 % und liegt somit unter der Geringfügigkeitsschwelle. Daher könnten nach Artikel 14 Absätze 3 und 5 der Antisubventionsgrundverordnung selbst dann keine Ausgleichszölle gegen die thailändischen Ausführer verhängt werden, wenn alle fraglichen Subventionen anfechtbar wären. Wegen der Geringfügigkeit der Subventionsspannen wurde die Spezifität der unter Randnummer 16 genannten Subventionsregelungen nicht untersucht. (20) Aus Gründen der Klarheit werden jedoch nachstehend die Regelungen und die entsprechenden Subventionsspannen der einzelnen Unternehmen eingehend erläutert, ohne Rücksicht darauf, ob die Subventionen als anfechtbar betrachtet werden oder nicht. 3.3.   Einzelne Regelungen 3.3.1.   Zollbefreiung oder Zollermäßigung für Einfuhren von Maschinen a)   Rechtsgrundlage (21) Artikel 28 IPA bildet die Rechtsgrundlage für eine Befreiung von Zöllen auf Maschineneinfuhren. Danach haben Unternehmen nach entsprechender Genehmigung durch den BOI Anspruch auf eine vollständige Befreiung von den Einfuhrzöllen auf Maschinen, sofern keine derartigen Maschinen von vergleichbarer Qualität in Thailand hergestellt oder montiert werden. Artikel 29 IPA bildet die Rechtsgrundlage für die Ermäßigung der Einfuhrzölle auf eingeführte Maschinen um 50 %. b)   Praktische Anwendung (22) Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, muss das Unternehmen ein „Certificate of promotion“ (Förderzertifikat) besitzen, aus dem hervorgeht, dass es nach Artikel 28 und 29 IPA Anspruch auf eine Zollbefreiung oder Zollermäßigung für Einfuhren von Maschinen hat. Die Zollbehörde erhält eine Kopie der Genehmigung sowie der zuvor vom BOI genehmigten „Masterliste der Maschinen“ und gibt diese Maschinen bei der Einfuhr frei, ohne dass Einfuhrzölle entrichtet werden müssen. c)   Berechnung der Höhe der Subvention (23) Der den Ausführern erwachsende Vorteil wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter normalerweise fälligen, im Rahmen der Regelung aber nicht erhobenen Zölle berechnet, wobei der entsprechende Betrag über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Dieser Zeitraum wurde auf 15 Jahre festgelegt, was den Abschreibungszeiträumen der meisten Unternehmen in Thailand und in der EU entspricht, die die betroffene Ware herstellen. Um den gesamten Vorteil des Empfängers aus dieser Regelung zu ermitteln, wurde der so errechnete Betrag, der auf den Untersuchungszeitraum entfiel, um die Zinsen im Untersuchungszeitraum erhöht; dabei erschien es angemessen, die Marktzinsen in Thailand während des Untersuchungszeitraums zugrunde zu legen. Dieser Betrag wurde sodann den Gesamtverkäufen im Untersuchungszeitraum zugerechnet. d)   Schlussfolgerung (24) Die Indorama-Gruppe erhielt einen Vorteil in Höhe von 0,3 %, und Siam Mitsui PTA Co., Ltd erhielt einen Vorteil von 0,19 %. 3.3.2.   Befreiung von der Körperschaftsteuer a)   Rechtsgrundlage (25) Artikel 31 IPA bildet die Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Körperschaftsteuer. Der normale Körperschaftsteuersatz in Thailand liegt bei 30 %. b)   Schlussfolgerung (26) Keines der untersuchten Unternehmen nutzte diese Regelung im Untersuchungszeitraum. Alle thailändischen ausführenden Hersteller verrechneten die im Untersuchungszeitraum erzielten Gewinne mit den aus vorangegangenen Buchführungszeiträumen übertragenen Verlusten. Dieses Vorgehen ist nach dem thailändischen Steuergesetz (Thai Revenue Code) für alle Unternehmen, also sowohl die vom BOI geförderten als auch die nicht vom BOI geförderten, zulässig und stellt keine Subvention dar. Mithin machten die untersuchten Unternehmen keinen Gebrauch von der Regelung zur Körperschaftsteuerbefreiung. 3.3.3.   Doppelter Abzug von Transport-, Strom- und Wasserkosten vom steuerpflichtigen Einkommen während 10 Jahren ab dem Tag der ersten Einnahmen aus der geförderten Tätigkeit a)   Rechtsgrundlage (27) Artikel 35 Absatz 2 IPA bildet die Rechtsgrundlage für den doppelten Abzug von Transport-, Strom- und Wasserkosten vom steuerpflichtigen Einkommen während 10 Jahren ab dem Tag der ersten Einnahmen aus der geförderten Tätigkeit. b)   Praktische Anwendung (28) Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, muss das Unternehmen ein „Certificate of promotion“ (Förderzertifikat) besitzen, aus dem hervorgeht, dass es nach Artikel 35 Absatz 2 des IPA Anspruch auf den doppelten Abzug von Transport-, Strom- und Wasserkosten vom steuerpflichtigen Einkommen hat. Zusätzlich zum üblichen Abzug der genannten Kosten können die vom BOI geförderten Unternehmen den gleichen Betrag ein zweites Mal von ihrem auf der Einkommensteuererklärung angegebenen Gewinn abziehen. Das Unternehmen muss in seiner jährlichen Steuererklärung eine besondere Spalte für die geförderte Tätigkeit ausfüllen. Anschließend wird der steuerpflichtige Nettogewinn um diesen Betrag verringert oder der Nettoverlust wird um diesen Betrag erhöht. c)   Berechnung der Höhe der Subvention (29) Der aus dieser Regelung erwachsende Vorteil sollte auf der Grundlage des Betrags berechnet werden, der ein zweites Mal von dem auf der Steuererklärung in der besonderen Spalte für geförderte Tätigkeiten angegebenen Nettogewinn abgezogen wird. Für nicht geförderte Tätigkeiten wäre dieser Betrag Teil des körperschaftsteuerpflichtigen Nettogewinns, daher stellen 30 % dieses Betrags (der normale Körperschaftsteuersatz in Thailand) den Vorteil für die Unternehmen dar. Dieser Betrag wurde anschließend den Gesamtverkäufen im Untersuchungszeitraum zugerechnet. d)   Schlussfolgerung (30) Die Indorama-Gruppe erhielt einen Vorteil in Höhe von 0,55 %, und Siam Mitsui PTA Co., Ltd erhielt einen Vorteil von 0,57 %. 3.3.4.   Abzug von 25 % der Infrastruktur-, Installations- oder Baukosten des Projekts vom Nettogewinn zusätzlich zur normalen Abschreibung a)   Rechtsgrundlage (31) Artikel 35 Absatz 3 IPA bildet die Rechtsgrundlage für diese Regelung. Sie gestattet es, zusätzlich zur normalen Abschreibung einen Betrag von höchstens 25 % der im Rahmen der geförderten Tätigkeit angefallenen Installations- oder Baukosten des Projekts vom Nettogewinn abzuziehen. Der Begünstigte sollte diesen Vorteil binnen 10 Jahren ab dem Tag in Anspruch nehmen, an dem erstmals ein Einkommen aus der geförderten Tätigkeit erzielt wird. b)   Schlussfolgerung (32) Keines der untersuchten Unternehmen nutzte diese Regelung im Untersuchungszeitraum. Vor dem Untersuchungszeitraum nutzen die ausführenden Hersteller die Regelung zur Befreiung von der Körperschaftsteuer entweder überhaupt nicht (da sie ihre Gewinne gegen die kumulierten Verluste aus der Vergangenheit aufrechneten), oder sie machten Verluste. Aus diesen Gründen konnten sie nicht von den Vorteilen dieser Regelung profitieren. 3.3.5.   Befreiung von den Einfuhrzöllen auf Rohstoffe und wichtige Vormaterialien für die Herstellung von Ausfuhrwaren a)   Rechtsgrundlage (33) Artikel 36 Absatz 1 IPA bildet die Rechtsgrundlage für diese Regelung. Sie sieht vor, dass der BOI eine Befreiung von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe und wichtige Vormaterialien für die Herstellung von Ausfuhrwaren gewähren kann. Unternehmen in allen Zonen können diese Regelung in Anspruch nehmen, sofern sie gefördert werden. b)   Schlussfolgerung (34) Keines der untersuchten Unternehmen nutzte diese Regelung im Untersuchungszeitraum. Der Zollsatz für die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von PTA beträgt Null. Mithin erwuchs den untersuchten thailändischen Ausführern kein Vorteil aus dieser Regelung. 3.3.6.   Steuer- und Zollausgleich für die in Thailand hergestellten Ausfuhrwaren a)   Rechtsgrundlage (35) Die „Notification of the Compensation of Tax of Export Merchandise Produced in the Kingdom 1/2547 — Rate of Compensation“ (Notifikation des Steuerausgleichs für im Königreich hergestellte Ausfuhrgüter — Ausgleichssatz) legt die Vergünstigungen durch diese Regelung fest. b)   Praktische Anwendung (36) Die Unternehmen erhalten eine Erstattung im Wert von 0,38 % des fob-Wertes der ausgeführten Güter. Der Vorteil wird je Ausfuhrgeschäft berechnet, die Unternehmen stellen jedoch in der Regel mehrere Erstattungsanträge gleichzeitig. Sie reichen diese Anträge bei der zuständigen Behörde ein und erhalten dann die Erstattung. c)   Berechnung der Höhe der Subvention (37) Der Vorteil aus dieser Regelung besteht in dem tatsächlich erhaltenen und in den Büchern des Unternehmens entsprechend als Einkommen ausgewiesenen Erstattungsbetrag. Dieser Betrag wurde anschließend den Ausfuhrverkäufen im Untersuchungszeitraum zugerechnet. d)   Schlussfolgerung (38) Die Indorama-Gruppe erhielt einen Vorteil in Höhe von 0,36 %; Siam Mitsui PTA Co., Ltd erhielt ebenfalls einen Vorteil von 0,36 %. 3.4.   Höhe der Subventionen (39) Die Berechnungen nach der Grundverordnung ergaben für die thailändischen ausführenden Hersteller die folgenden vorläufigen Subventionshöhen (ad valorem): —   Indorama Petrochem Limited: 1,3 % —   TPT Petrochemical Public Company Limited: 1 % —   Siam Mitsui PTA Co., Ltd: 1,1 %. (40) Da Indorama Petrochem Limited und TPT Petrochemical Public Company Limited zur selben Gruppe gehören, wurde für sie ein gemeinsamer Ausgleichszollsatz festgelegt. Der endgültige Zollsatz für die Gruppe Indorama/TPT beträgt 1,2 %. Übersicht   Regelung Zollbefreiung oder -ermäßigung für Einfuhren von Maschinen Regelung Doppelter Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen Regelung Steuerausgleich für Ausfuhren Subventionsspanne insgesamt Siam Mitsui 0,19  % 0,57  % 0,36  % 1,1  % Indorama 0,18  % 0,78  % 0,35  % 1,3  % TPT 0,47  % 0,23  % 0,36  % 1  % Indorama/TPT Group 0,3  % 0,55  % 0,36  % 1,2  % (41) Da die Höhe der anfechtbaren Subventionen für die thailändischen ausführenden Hersteller unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollten keine vorläufigen Maßnahmen gegenüber den PTA-Einfuhren mit Ursprung in Thailand eingeführt werden. 4.   SCHÄDIGUNG, SCHADENSURSACHE UND UNIONSINTERESSE (42) Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zur Subventionierung erübrigt sich die Analyse in Bezug auf Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse. 5.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (43) Da sich die für die thailändischen ausführenden Hersteller ermittelten anfechtbaren Subventionen wertmäßig auf weniger als 2 % belaufen, sollte das Verfahren eingestellt werden. Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. (44) Zum Subventionierungssachverhalt gingen Stellungnahmen der thailändischen Regierung sowie eines Antragstellers ein. (45) Die thailändische Regierung brachte vor, die untersuchten Regelungen könnten nicht als spezifische Subventionierungsregelungen betrachtet werden, da sie Bestandteil der thailändischen Dezentralisierungspolitik seien, nicht von der Ausfuhrleistung abhängig seien und der Zugang zu ihnen nicht auf bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Regionen beschränkt sei. Hierzu ist anzumerken, dass der Untersuchung zufolge die untersuchten und von den ausführenden Herstellern im UZ in Anspruch genommenen Regelungen (Zollbefreiung für Einfuhren von Maschinen, doppelter Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen, Steuerausgleich für Ausfuhren) nach den Bestimmungen der Antisubventionsgrundverordnung eindeutig als anfechtbare Subventionen anzusehen sind. Daher muss das Vorbringen der thailändischen Regierung zurückgewiesen werden. (46) Einer der Antragsteller vertrat die Ansicht, einige Subventionen, insbesondere die Regelung zur Körperschaftsteuerbefreiung, hätten über einen kürzeren Zeitraum verteilt werden sollen. Dies musste zurückgewiesen werden, da keiner der ausführenden Hersteller im UZ diese Regelung in Anspruch nahm. (47) Zum Schädigungssachverhalt nahm keine interessierte Partei Stellung. (48) Somit gibt es keinerlei Stellungnahmen von interessierter Seite, die die Erkenntnis widerlegen würden, dass Schutzmaßnahmen überflüssig sind. (49) In Anbetracht der geschilderten Sachlage kommt die Kommission somit zum Schluss, dass das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von reiner Terephthalsäure und ihren Salzen mit Ursprung in Thailand in die Union ohne Einführung von Antisubventionsmaßnahmen eingestellt werden sollte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure und ihren Salzen mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 36 00 eingereiht wird, wird eingestellt. Brüssel, den 19. Januar 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. (2)   ABl. C 313 vom 22.12.2009, S. 22. (3)   ABl. C 313 vom 22.12.2009, S. 17. (4)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.