Europäische Union

94/444/EGKS, EG, Euratom: Beschluß des Rates vom 29. Juni 1994 zur Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0444. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31994D0444 94/444/EGKS, EG, Euratom: Beschluß des Rates vom 29. Juni 1994 zur Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union Amtsblatt Nr. L 183 vom 19/07/1994 S. 0041 - 0041 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0156 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0156 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Juni 1994 zur Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (94/444/EGKS, EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 26. September 1980 zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die Beschlüsse des Rates vom 10. Juni 1985 und vom 12. März 1990 zur Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften, in der Erwägung, daß die Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union am 30. Juni 1994 abläuft und daß die Amtszeit zu verlängern ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Amtszeit von Herrn Niels Ersböll als Generalsekretär des Rates der Europäischen Union wird vom 1. Juli 1994 bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf der Rat seinen Nachfolger ernennt, verlängert. Artikel 2 Der genannte Beschluß vom 26. September 1980 wird insofern geändert, als er mit dem vorliegenden Beschluß unvereinbar ist. Artikel 3 Dieser Beschluß wird Herrn Ersböll durch den Präsidenten des Rates mitgeteilt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Y. PAPANTONIOU

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.