Europäische Union

2012/140/EU: Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) in Form von Steuern auf Online-Glücksspiele nach dem dänischen Glücksspielsteuergesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 6499) Text von Bedeutung für den EWR

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f das angestrebte Ziel zugeschnittene Beihilfe (124) Eine Beihilfemaßnahme gilt als erforderlich und verhältnismäßig, wenn sie ein geeignetes Instrument darstellt, um ein definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen, wenn sie einen Anreizeffekt auf die Begünstigten hat und wenn sie nicht zu ungebührlichen Wettbewerbsverfälschungen führt. a) Geeignetes Instrument (125) Die dänische Regierung hat beschlossen, den inländischen Markt für Online-Gewinnspiele zu liberalisieren und die Anzahl der Online-Lizenzen nicht zu begrenzen. Allerdings unterliegt die Erteilung einer solchen Lizenz einer Reihe von Bedingungen, unter anderem der Vertrauenswürdigkeit der den Lizenzantrag stellenden Betreiber. Um die Liberalisierung zum Erfolg zu führen, hat die dänische Regierung außerdem beschlossen, die Besteuerung für Online-Betreiber zu verringern und lediglich die Steuersätze, die für herkömmliche Glücksspielanbieter gelten, beizubehalten. Hier behaupteten die Beschwerdeführer, die Senkung des Steuersatzes für Online-Anbieter sei nicht die beste Lösung. So könnten die Ziele des Liberalisierungsprozesses auch noch durch Zahlungs- und Internetblockierung (Abschirmungsmaßnahmen) verwirklicht werden, ohne ermäßigte Steuersätze für Online-Betreiber einführen zu müssen. Die Beschwerdeführer führten an, Dänemark hätte ein Verbot des illegalen Online-Glücksspiels auch durch die Anwendung von Zahlungs- und Internetblockierung (Filterung von Domain-Namen, Internetprotokoll- und Zahlungsblockierungen) oder durch eine begrenzte Lizenzvergabe durchsetzen können. (126) In Bezug auf den Einsatz von „Blockierungssystemen“ führt das Grünbuch der Kommission aus, die Wirksamkeit eines Blockierungssystems hänge einerseits von vorab festgelegten, aktualisierten Listen der zu blockierenden Vorgänge und andererseits von effizienten Softwaresystemen ab. Die dänischen Behörden wiesen darauf hin, dass es jedoch fraglich sei, ob diese Blockierungssysteme die erwarteten Ergebnisse überhaupt bringen können, da Online-Spieler die Internetblockierung durch Änderung der verwendeten Ports umgehen können, und dass die Blockierung bestimmter Zahlungen auch völlig rechtmäßige geschäftliche Transaktionen, die sich nicht auf Einsätze und Preise beziehen, verhindern könnte. (127) Was die Möglichkeit einer Begrenzung der zu erteilenden Lizenzen betrifft, so sind die Auswirkungen von der Anzahl der bewilligten Lizenzen abhängig. Wenn die Anzahl auf einige wenige Lizenzen begrenzt ist, wird durch die geringe Anzahl von Wettbewerbern der Wettbewerb eingeschränkt und das Angebot beeinflusst, was wiederum in Form einer geringeren Ausschüttungsquote höhere Kosten für die Verbraucher mit sich bringt, anders als mit einer unbegrenzten Anzahl von Lizenzen. Eine kleinere Anzahl von Lizenzen schränkt auch die den Verbrauchern zur Verfügung stehende Vielfalt und Auswahlqualität im Markt ein und führt dazu, dass Hersteller die Wünsche und Bedürfnisse der Verbraucher weniger sorgfältig berücksichtigen. (70) Eine Begrenzung der Lizenzen wirft zudem Fragen auf, die die Kriterien für eine nicht willkürliche Festlegung der Anzahl von Lizenzen, die Modalitäten einer behördlichen Überwachung der Lizenzerteilung sowie die Verfahrensweise bei illegal angebotenen Gewinnspielen betreffen, d. h. wer ergreift welche Maßnahmen gegen illegal angebotene Glücksspiele (71). (128) Angesichts dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der für Online-Gewinnspiele anzuwendende niedrigere Steuersatz ein geeignetes Instrument ist, um die Liberalisierungsziele des neuen Gesetzes über Glücksspiele zu erreichen. Die Beihilfemaßnahme wird sicherstellen, dass Online-Betreiber, die ihre Glücksspiele dänischen Bürgern anbieten möchten, eine Lizenz beantragen und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Anreizwirkung (129) Die Kommission geht davon aus, dass die Beihilfemaßnahme positive Auswirkungen auf das Verhalten ausländischer Anbieter von Online-Glücksspielen hat, da der niedrigere Steuersatz für diese Betreiber einen Anreiz bildet, eine Lizenz in Dänemark zu beantragen und somit erstmals Online-Gewinnspiele legal anzubieten. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (130) Eine Beihilfe erfüllt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn dieselbe Verhaltensänderung nicht mit einer geringeren Beihilfe und geringerer Marktverzerrung bewirkt werden könnte. Die Höhe der Beihilfe muss auf das Minimum begrenzt sein, das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderlich ist. Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Maßnahme von den dänischen Behörden so konzipiert ist, dass der mögliche Beihilfebetrag niedrig gehalten wird und die durch die Maßnahme verursachten Wettbewerbszerrungen so gering wie möglich sind. (131) In der an die Fraktionssprecher der Parteien im dänischen Parlament gerichteten Begründung des dänischen Steuerministeriums vom 6. März 2010 über den festzulegenden Steuersatz (72) wurde die Wahl eines niedrigeren Steuersatzes für Online-Glücksspiele in Höhe von 20 % der Brutto-Glücksspieleinnahmen unter Bezugnahme auf die folgenden Bedingungen gerechtfertigt: a) Die im Rahmen der dänischen Lizenzen bereitgestellten Glücksspiele sollten an das derzeitige Angebot von im Ausland ansässigen Online-Glücksspielanbietern angeglichen werden, d. h., eine Anpassung des Steuersatzes ist erforderlich, um den hohen, von ausländischen Anbietern von Online-Glücksspielen angebotenen Ausschüttungsquoten gerecht zu werden, und um diese Anbieter zur Beantragung einer Lizenz zu veranlassen. b) Die Gesamtzahl der angebotenen Glücksspiele sollte vergrößert werden und so insgesamt zu einer Umsatzsteigerung führen. c) Die Glücksspielprodukte sollten so attraktiv sein, dass Spieler kein Interesse daran haben, an Glücksspielen auf den Webseiten ausländischer (illegaler) Betreiber teilzunehmen. d) Es sollten Blockierungsmaßnahmen eingesetzt werden, um im Zusammenwirken mit den Buchstaben a bis c sicherzustellen, dass das Spielen auf den Seiten illegaler Anbieter möglichst gering gehalten wird. (132) In dieser Begründung weisen die dänischen Behörden darauf hin, dass die Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich, die der dänischen Glücksspielgesetzgebung ähneln, für das Online-Glücksspiel einen Steuersatz von 15 % vorsehen. Die dänischen Behörden vertraten die Ansicht, dass für Online-Glücksspiel ein im Vergleich zum Vereinigten Königreich höherer Steuersatz angesetzt werden könnte, da Dänemark im Gegensatz zum Vereinigten Königreich auch ergänzende Blockierungsmaßnahmen einsetzen wird, um Spielern den Zugang zu Angeboten ausländischer Betreiber, die keine dänische Lizenz haben, zu erschweren. (133) Die dänischen Behörden verweisen auch auf Frankreich und Italien, die ihre Märkte liberalisiert haben und höhere Steuern als das Vereinigte Königreich erheben. Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass diese Märkte weitaus größer sind als der dänische Markt. Die Größe eines Marktes kann konkrete Auswirkungen auf die Bereitschaft der Betreiber haben, in einen Markt einzutreten, selbst wenn der Steuersatz dort höher ist, da die immer mit dem Aufbau von Geschäftsaktivitäten in einem neuen Markt verbundenen Kosten, beim Eintritt in kleinere Märkte vergleichsweise höher sind. (134) Die Begründung enthält eine Berechnung der möglichen Auswirkungen auf die Einnahmen bei Steuersätzen von 15 %, 20 % und 25 %, wobei auch eventuelle Veränderungen im Spielverhalten der Spieler und in den Maßnahmen der Betreiber berücksichtigt wurden. Aus diesen Berechnungen geht hervor, dass ein Steuersatz von 20 % immer noch einen ausreichenden Anreiz für Online-Glücksspielbetreiber bieten würde, eine dänische Lizenz zu beantragen, und auch für Spieler, denen attraktive Spieldienste angeboten würden. Ein höherer Steuersatz (d. h. 25 %) wird voraussichtlich einen höheren Druck auf die Ausschüttungsquoten ausüben, so dass die Mehreinnahmen bei einem Steuersatz von 25 % letztendlich geringer sein könnten als bei einem Steuersatz von 20 %. (135) Der dänische Gesetzgeber kam deshalb zu dem Ergebnis, dass eine höhere Besteuerung des Online-Glücksspiels aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem für Spieler nicht hinreichend attraktiven Glücksspielprodukt führen würde und somit einen niedrigeren Umsatz zur Folge haben und die unmittelbare Aussicht auf höhere Steuereinnahmen zunichte machen würde. (136) Die Schlussfolgerungen, zu denen der dänische Gesetzgeber in Bezug auf die angemessene Höhe der Besteuerung von Online-Glücksspielaktivitäten gelangte, werden auch durch einen Bericht eines Beratungsunternehmens bestätigt, wonach ein Steuersatz von 20 % keinen Verzicht des Staates auf Einnahmen, die er ansonsten erhalten hätte (73), bedeuten würde. Nach diesem Bericht wäre dies der höchste wirtschaftlich umsetzbare Steuersatz, ein höherer Steuersatz würde keine Rendite abwerfen, da ein solcher Steuersatz schlichtweg zu hoch wäre, um den Betreibern hier eine solide Geschäftsgrundlage für den Markteintritt zu bieten. Jeder höhere Satz hätte rückläufige Steuereinnahmen zur Folge. (137) In Anbetracht vorstehender Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der für Online-Anbieter geltende Steuersatz von 20 % der Brutto-Glücksspieleinnahmen nicht geringer als erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele des Gesetzes über Glückspiele erreicht werden. Aus diesem Grund erfüllt die Beihilfemaßnahme die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgegebene Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit. 7.2.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (138) Hinsichtlich der Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf den Wettbewerb und den Handel muss zwischen möglichen Verfälschungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Dänemarks, vor allem in Bezug auf vorhandene herkömmliche Glücksspielanbieter, unterschieden werden. (139) Für den Handel zwischen Mitgliedstaaten sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Das Gesetz über Glückspiele ermöglicht es den dänischen Bürgern, auf den Webseiten von Online-Glücksspielanbietern, die über eine entsprechende Lizenz verfügen, legal zu spielen. Zu diesen Webseiten haben nicht nur dänische Bürger Zugang, sondern, vorbehaltlich der Beschränkungen durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, alle EU-Mitgliedstaaten. Durch die Festlegung des Steuersatzes für Online-Glücksspielanbieter auf 20 % der Brutto-Glücksspieleinnahmen entspricht die dänische Beihilfemaßnahme weitgehend den Sätzen, die andere Mitgliedstaaten, die ihre Online-Glücksspielgesetzgebung bereits reformiert haben, für diesen Bereich erheben. So zum Beispiel liegt in Belgien und im Vereinigten Königreich der Steuersatz bei 15 % der Brutto-Glücksspieleinnahmen, andere Mitgliedstaaten wenden hingegen sogar noch niedrigere Sätze an (zum Beispiel Estland 5 %, Lettland 10 %, Finnland 8,25 % der Brutto-Glücksspieleinnahmen). Lediglich in der Slowakei beträgt der Steuersatz der Brutto-Glücksspieleinnahmen 27 %. (140) Was die Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Dänemarks betrifft, so wird die Maßnahme möglicherweise zahlreichen dänischen und ausländischen Online-Glücksspielanbietern, denen es bisher verboten war, den dänischen Bürgern ihre Spiele anzubieten, zugutekommen. Dänemark legte eine Liste von Online-Glücksspieleanbietern vor, die ihre Bereitschaft zur Beantragung einer Lizenz geäußert haben. Da es bisher nur dem staatlich kontrollierten Unternehmen erlaubt war, Online-Glücksspiele anzubieten, wird die Liberalisierung zu einem insgesamt größeren Wettbewerb auf dem Markt führen. (141) Auch wenn die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt und ihre Durchführung nicht ohne Folgen für bestehende, herkömmliche Glücksspielanbieter ist, die mit einem Steuersatz von bis zu 75 % der Brutto-Glücksspieleinnahmen besteuert werden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass insgesamt die positiven Folgen die negativen Folgen der Durchführung der Maßnahme überwiegen. (142) Wie vorstehend dargelegt, hätte eine Besteuerung des Online-Glücksspiels in gleicher oder ähnlicher Höhe wie das herkömmliche Glücksspiel dazu geführt, dass der Wirtschaftszweig und die Spieler die Möglichkeit der legalen Bereitstellung von Online-Glücksspielen auf dem dänischen Markt nicht in Anspruch genommen hätten, womit die im Gesetz über Glückspiele verfolgten genannten Ziele von allgemeinem Interesse vereitelt worden wären. (143) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beihilferegelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (144) Die Kommission stellt fest, dass das angemeldete Gesetz den Online-Glücksspielbetreibern Steuervorteile verschafft, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die Maßnahme wird grundsätzlich als selektiv angesehen, da sie zwischen Online-Glücksspielanbietern und herkömmlichen Spielbanken unterscheidet, die sich angesichts des von der Maßnahme verfolgten Ziels rechtlich und tatsächlich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die dänischen Behörden konnten nicht nachweisen, dass die grundsätzliche Selektivität des angemeldeten Gesetzes durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist. Das angemeldete Gesetz wird daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen. (145) Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Beihilfe die Voraussetzungen erfüllt, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden — HAT DEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme C 35/10, die Dänemark nach dem dänischen Spielsteuergesetz in Form einer Besteuerung des Online-Glücksspiels anzuwenden beabsichtigt, ist im Sinne des Artikels 107 Artikel 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Maßnahme wird genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 20. September 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 22, 22.1.2011, S. 9. (2)  Gesetz Nr. 698 über Glücksspielsteuern (Lov om afgifter af spil). (3)  Wenn auch die angemeldete Maßnahme in Übereinstimmung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen ursprünglich ordnungsgemäß zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte, kann der Finanzminister nach § 35 Absatz 1 des Glücksspielsteuergesetzes entscheiden, ab wann das Gesetz gelten soll. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. (6)  Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4365. Siehe auch IP/07/360. (7)  Gesetz über Glücksspiele (lov om spil, Nr. 848 vom 1. Juli 2010); Gesetz über die Verteilung von Gewinnen aus Lotterien und Pferde- und Hunderennen (lov om udlodning af overskud fra lotteri samt heste- og hundevæddemål, Nr. 696 vom 25. Juni 2010); Gesetz zur Festlegung eines Statuts für die Danske Spil A/S (lov om Danske Spil A/S, Nr. 695 vom 25. Juni 2010). (8)  1 dänische Krone (DKK) ≈ 0,13 EUR. (9)  Nach § 12 des Glücksspielsteuergesetzes werden zusätzlich die folgenden Beträge monatlich erhoben: 3 000 DKK pro Automat bei bis zu 50 Automaten; bei mehr als 50 Automaten 1 500 DKK pro Automat. (10)  Siehe Erwägungsgründe 73 ff. des Eröffnungsbeschlusses. (11)  Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Study on Gambling Services in the Internal Market of the European Union, Final Report, Europäische Kommission, 2006. http://ec.europa.eu/internal_market/services/docs/gambling/study1_en.pdf. (12)  Eine englische Fassung der Begründung befindet sich in Anhang B der Stellungnahme der dänischen Behörden zum Eröffnungsbeschluss vom 14. Januar 2011. Die dänische Fassung der Begründung befindet sich in Anhang 20 zur Anmeldung der Maßnahme durch die dänischen Behörden vom 6. Juli 2010. (13)  Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Study on Gambling Services in the Internal Market of the European Union, Final Report, Europäische Kommission 2006, Kapitel 7, S. 1402. (14)  Rechtssache T-308/00, Salzgitter/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 81. Der Wortlaut dieser Randnummer lautet: „Um feststellen zu können, was einen Vorteil im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der staatlichen Beihilfe darstellt, muss daher der Bezugspunkt in einem gegebenen rechtlichen System bestimmt werden, mit dem dieser Vorteil verglichen werden soll. Im vorliegenden Fall würde im Hinblick auf die Bestimmung, was eine ‚normale‘ Steuerbelastung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellt, ein Vergleich mit den steuerrechtlichen Vorschriften aller Mitgliedstaaten oder auch nur mit einigen von ihnen den Zweck der Vorschriften über die Beihilfeaufsicht verkennen. Denn in Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Steuervorschriften auf Gemeinschaftsebene liefe dieser Vergleich darauf hinaus, aufgrund der Unterschiede in den Regelungen der Mitgliedstaaten unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse miteinander zu vergleichen. Die Angaben der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens veranschaulichen im Übrigen die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Steuersätze bei Investitionsgütern.“ Entscheidung der Kommission in der Rechtssache C2/09, MoRaKG, Bedingungen für Kapitalbeteiligungen (ABl. C 60 vom 14.3.2009, S. 9, Randnr. 25). (15)  European Gaming and Betting Association (EGBA), Remote Gambling Association (RGA), Automatenverband, Eupportunity, Van Speelautomaten, Dänische Handelskammer und European Casino Association (ECA). (16)  PokerStars, Betfair, Club Hotel Casino Loutraki, Royal Casino (zusammen mit DAB), BWin, Compu-Game, neun Spielbanken in Griechenland (Club Hotel Casino Loutraki, Regency Casino Parnes, Regency Casino Thessaloniki, Casino Xanthi (Vivere Entertainment S.A.), Casino Rio (Theros International gaming INC.), Casino Corfu (Griechische Spielbank Korfu), Casino Rodos, Porto Carras Grand Resort 20 und Casino Syrou). (17)  Estland, Frankreich und Spanien. (18)  Rechtsache C-46/08, Carmen MEDIA Group, Slg. 2009, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 103. (19)  Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale, Jeux de hasard et d’argent — Contextes et addictions (Glücks- und Geldspiele — Zusammenhänge und Suchtverhalten), Juli 2008 http://lesrapports.ladocumentationfrancaise.fr/BRP/084000697/0000.pdf. (20)  Autorité de la Concurrence Française (französische Kartellbehörde), Mitteilung 11-A-02 vom 20. Januar 2011. (21)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, Randnr. 26). (22)  Schlussantrag des Generalanwalts Bot vom 14. Oktober 2008, Rechtssache C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-10447, Randnr. 41 ff. (23)  Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Study on Gambling Services in the Internal Market of the European Union, Final Report, Europäische Kommission 2006. (24)  AaO, S. 1403. (25)  Rechtssache T-308/00, Salzgitter AG/Europäische Kommission, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 81. (26)  Entscheidung der Kommission vom 14. März 2003 in der Sache COMP/M.3109, Candover/Cinven/Gala, Erwägungsgrund 16. (27)  Französische Wettbewerbsbehörde, Mitteilung Nr. 11-A-02 vom 20. Januar 2011 zum Online-Geld- und Glücksspielsektor (Autorité de la Concurrence, Avis no 11-A-02 du 20 janvier 2011 relatif au secteur des jeux d’argent et de hasard en ligne). (28)  Britische Wettbewerbsbehörde, Entscheidung in der Sache ME/1716-05 vom 15. August 2005 betreffend den Kauf der lizenzierten Wettbüros der Stanley Plc durch William Hill (Office of Fair Trading, Decision ME/1716-05 of 15 August 2005 regarding the acquisition by William Hill of the licensed betting offices of Stanley Plc). (29)  Europäische Kommission, Grünbuch — Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM(2011) 128 endg., S. 3. (30)  Siehe Erwägungsgründe 15 und 16. (31)  Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl, Slg. 1961, III, Randnr. 19. (32)  Rechtssache 173/73, Italienische Republik/Europäische Kommission, Slg. 1974, 709, Nr. 3 in der Zusammenfassung. (33)  Rechtssache C-88/03, Portugiesische Republik/Europäische Kommission, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54; Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40; Rechtssache C-169/08, Presidente del Consiglio dei Ministri/Regione Sardegna, Slg. 2009, I-10821, Randnr. 61. (34)  Rechtssache C-487/06 P, British Aggregates Association/Kommission, Slg. 2008, 10515, Randnr. 83. (35)  Rechtssache 173/73, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 709, Randnr. 15; Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1998 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, Randnr. 23). (36)  Siehe Fußnote 28. (37)  § 6 des Glücksspielsteuergesetzes. (38)  Siehe vorstehenden Erwägungsgrund 64. (39)  Entscheidung der Kommission vom 14. März 2003 in der Sache COMP/M. 3109, Candover/Cinven/Gala, Randnr. 16. (40)  AaO. (41)  Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Study on Gambling Services in the Internal Market of the European Union, Final Report, Europäische Kommission 2006. (42)  Siehe Antworten der dänischen Behörden vom 20. Oktober 2010 auf das Auskunftsersuchen, Randnr. 2.10; Anmerkungen der dänischen Behörden vom 14. Januar 2011, S. 9, Randnr. 42. (43)  Siehe Stellungnahmen des dänischen Verbands der Spielautomatenhersteller und von Royal Casino, Schreiben vom 18. Februar 2011, S. 1. (44)  AaO, S. 1403. (45)  Studie des Socialforskningsinstituttet (Nationales Zentrum für Sozialforschung), 2007. (46)  Siehe auch die schriftlichen Stellungnahmen von neun griechischen Kasinos vom 21. Februar 2011, S. 18. (47)  Rechtssache 173/73, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 709, Randnr. 15. (48)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, Randnr. 23. (49)  Verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava und andere/Kommission, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 250. (50)  Vgl. Aktionsplan staatliche Beihilfen — Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen: Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009, KOM(2005) 107 endg. (51)  Siehe Fußnote 6. (52)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). (53)  Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, Rechtssache C-58/98 Corsten, Slg. 2000, 1-7919, Randnr. 33. (54)  Rechtssache C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-3031, Randnr. 54. (55)  Verbundene Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16. (56)  Siehe Rechtssache C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031, Randnrn. 63 bis 65, und verbundene Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Placanica u. a., Slg. 2007, I-1891, Randnrn. 46-49. (57)  Rechtssache C-446/03, M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.