Europäische Union

2003/578/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

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Quellenkennung: 32003D0578. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erfahrung oder einer anderen Beschäftigungsmaßnahme teilnehmen, mit dem Ziel, den Durchschnitt der drei führenden Mitgliedstaaten zu erreichen; c) die Arbeitsverwaltungen, insbesondere die Arbeitsämter, modernisieren und stärken; d) sicherstellen, dass Effektivität und Effizienz der Arbeitsmarktprogramme regelmäßig bewertet und die Programme entsprechend überprüft werden. 2. SCHAFFUNG VON ARBEITSPLÄTZEN UND UNTERNEHMERGEIST Die Mitgliedstaaten werden die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen vorantreiben, indem sie Unternehmergeist, Innovation, Investitionsvermögen und günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für alle Unternehmen fördern. Besonderes Augenmerk wird der Erschließung des Arbeitsplatzschaffungspotenzials junger Unternehmen, des Dienstleistungssektors und des Bereichs Forschung und Entwicklung gelten. Entsprechende Initiativen, die durch den Leistungsvergleich (Benchmarking) von Unternehmenskonzepten und die Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen zu untermauern sind, werden auf folgende Ziele abstellen: - Vereinfachung der administrativen Abläufe und Reduzierung des bürokratischen Aufwands für Unternehmensgründungen und für KMU sowie für die Einstellung von Personal, Erleichterung des Zugangs zu Kapitalquellen für Start-up-Unternehmen, neue und vorhandene KMU und Unternehmen mit hohem Wachstums- und Arbeitsplatzschaffungspotenzial (siehe auch Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Leitlinie 11); - Förderung von Maßnahmen zur Vermittlung von unternehmerischen Fähigkeiten und Managementkompetenz sowie Unterstützungsangebote, einschließlich Schulungen, die darauf abzielen, den Weg in die Selbstständigkeit zu einer beruflichen Option für alle zu machen. 3. BEWÄLTIGUNG DES WANDELS UND FÖRDERUNG DER ANPASSUNGSFÄHIGKEIT IN DER ARBEITSWELT Die Mitgliedstaaten werden die Fähigkeit der Beschäftigten und der Unternehmen zur Anpassung an den Wandel fördern, wobei sie sowohl dem Bedarf an Flexibilität und Sicherheit Rechnung tragen als auch der Schlüsselrolle der Sozialpartner in dieser Frage Nachdruck verleihen. Die Mitgliedstaaten werden allzu restriktive Bestimmungen des Arbeitsrechts, die die Arbeitsmarktdynamik beeinträchtigen und einer Beschäftigung benachteiligter Menschen im Wege stehen, überprüfen und gegebenenfalls reformieren; sie werden den sozialen Dialog weiterentwickeln, die soziale Verantwortung der Unternehmen fördern und sonstige geeignete Maßnahmen treffen, mit dem Ziel, - für eine größere Vielfalt bei arbeitsvertraglichen und arbeitsorganisatorischen Regelungen, einschließlich Arbeitszeitregelungen, zu sorgen, die die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit fördern; - den Zugang von Arbeitnehmern, vor allem solcher mit geringer Qualifikation, zu Qualifizierungsmaßnahmen zu fördern; - bessere Arbeitsbedingungen, einschließlich im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit, zu schaffen; die Maßnahmen werden insbesondere darauf abzielen, die Gesamtzahl der Arbeitsunfälle und das Auftreten von Berufskrankheiten deutlich zu reduzieren; - innovative und nachhaltige Formen der Arbeitsorganisation, die sich positiv auf die Arbeitsproduktivität und die Arbeitsplatzqualität auswirken, zu konzipieren und zu verbreiten; - Vorkehrungen im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wandel und wirtschaftliche Umstrukturierungsprozesse zu treffen, um diese dann erfolgreich zu bewältigen. Die Mitgliedstaaten werden einem Arbeitskräftemangel und Arbeitsmarktengpässen mit einer Reihe von Maßnahmen wie der Förderung der beruflichen Mobilität und der Beseitigung von Hindernissen für die geografische Mobilität entgegenwirken, insbesondere durch die Umsetzung des Aktionsplans für Qualifikation und Mobilität, durch Verbesserungen bei der Anerkennung und Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen, durch Gewährleistung der Übertragbarkeit von Sozialversicherungs- und Rentenansprüchen, durch Schaffung geeigneter Anreize in den Steuer- und Sozialleistungssystemen und durch Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Aspekte der Einwanderung. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene sollte für mehr Transparenz bei Beschäftigungs- und Ausbildungsmöglichkeiten gesorgt werden, um eine effektive Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Insbesondere sollte bis 2005 sichergestellt sein, dass Arbeitssuchende überall in der Europäischen Union Zugang zu sämtlichen von den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten bekannt gegebenen Stellenangeboten haben. 4. FÖRDERUNG DES AUFBAUS VON HUMANKAPITAL UND DES LEBENSBEGLEITENDEN LERNENS Die Mitgliedstaaten werden Strategien für das lebensbegleitende Lernen verfolgen, einschließlich durch die Verbesserung von Qualität und Effizienz der Bildungs- und Ausbildungssysteme, um allen Arbeitskräften die Qualifikationen zu vermitteln, die von modernen Arbeitskräften in einer wissensbasierten Gesellschaft verlangt werden, allen eine berufliche Weiterentwicklung zu ermöglichen und das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage zu beheben und Arbeitsmarktengpässe zu überwinden. Die Maßnahmen werden unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten insbesondere darauf abzielen, bis 2010 Folgendes zu erreichen: - Mindestens 85 % der 22-jährigen in der Europäischen Union sollten die Sekundarstufe II abgeschlossen haben; - der durchschnittliche Anteil der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25-64 Jahre) in der Europäischen Union, die am lebensbegleitenden Lernen teilnehmen, sollte mindestens 12,5 % betragen. Die Maßnahmen werden insbesondere auf einen Zuwachs an Investitionen in die Humanressourcen abzielen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Investitionen der Unternehmen in die Aus- und Weiterbildung der Erwachsenen deutlich aufgestockt werden, um so Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und aktives Altern zu fördern. Effiziente Humankapitalinvestitionen seitens der Arbeitgeber und der Arbeitskräfte selbst werden gefördert. 5. ERHÖHUNG DES ARBEITSKRÄFTEANGEBOTS UND FÖRDERUNG DES AKTIVEN ALTERNS Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Zahl von Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, um Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu stützen, und - wie in der Leitlinie 3 konkret dargelegt - dabei der Arbeitskräftemobilität Rechnung tragen. Sie werden insbesondere - auf eine Erhöhung der Arbeitsmarktbeteiligung hinarbeiten, indem sie das Potenzial aller Bevölkerungsgruppen im Rahmen eines umfassenden Konzepts, das insbesondere die Verfügbarkeit und Attraktivität von Arbeitsplätzen umfasst, erschließen, dafür sorgen, dass sich Arbeit lohnt, die Qualifikationen verbessern und geeignete Unterstützungsangebote bereitstellen; - das aktive Altern fördern, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die geeignet sind, die Menschen länger im Erwerbsleben zu halten - z. B. Zugang zur Weiterbildung, besondere Berücksichtigung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, innovative und flexible Formen der Arbeitsorganisation - und durch die Beseitigung von Anreizen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, vor allem durch eine Reform der Vorruhestandsregelungen und indem sichergestellt wird, dass sich ein Verbleib im Erwerbsleben auszahlt, sowie durch Förderung der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. Die Maßnahmen werden insbesondere darauf abzielen, dass bis 2010 das effektive Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf Ebene der Europäischen Union (das für 2001 auf 59,9 geschätzt wird) um fünf Jahre angehoben wird. Den Sozialpartnern fällt dabei eine wichtige Rolle zu. Nationale Zielvorgaben sollten mit den auf Ebene der Europäischen Union angestrebten Zielen vereinbar sein und den jeweiligen nationalen Besonderheiten Rechnung tragen; - und gegebenenfalls das durch Zuwanderung verfügbar werdende zusätzliche Arbeitskräfteangebot in vollem Umfang einbeziehen. 6. GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER Die Mitgliedstaaten werden im Wege eines integrierten Ansatzes, der die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender-mainstreaming) und spezifische strategische Maßnahmen miteinander verbindet, die Erwerbsquote von Frauen anheben und die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Beschäftigungsquoten, bei den Arbeitslosenquoten und beim Arbeitsentgelt bis 2010 in erheblichem Maß abbauen. Dabei ist die Rolle der Sozialpartner von entscheidender Bedeutung. Die Maßnahmen werden insbesondere darauf abzielen, bis 2010 das geschlechtsspezifische Lohngefälle in jedem Mitgliedstaat mit Blick auf seine völlige Beseitigung beträchtlich zu reduzieren; erreicht werden soll dies durch einen mehrdimensionalen Ansatz, in dessen Rahmen die Ursachen der geschlechtsbezogenen Lohnunterschiede angegangen werden, einschließlich der sektoralen und der beruflichen Segregation, der allgemeinen und der beruflichen Bildung, der Arbeitsplatzbewertungs- und Lohnsysteme, der Sensibilisierung und der Transparenz. Besonderes Augenmerk wird der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gelten; insbesondere durch die Schaffung geeigneter Betreuungsangebote für Kinder und andere abhängige Personen, die es ermöglichen, familiäre und berufliche Pflichten miteinander in Einklang zu bringen und nach einer Berufspause in den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen Hemmnisse beseitigen, die Frauen von einer Beteiligung am Arbeitsmarkt abhalten, und bestrebt sein, nach Maßgabe der Nachfrage nach Kinderbetreuungseinrichtungen und im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorgaben für das Versorgungsangebot bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. 7. FÖRDERUNG DER INTEGRATION UND BEKÄMPFUNG DER DISKRIMINIERUNG BENACHTEILIGTER MENSCHEN AUF DEM ARBEITSMARKT Die Mitgliedstaaten werden die Integration von Menschen fördern, die auf dem Arbeitsmarkt mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert sind, wie zum Beispiel Schulabbrecher, gering qualifizierte Arbeitskräfte, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und Angehörige ethnischer Minderheiten; dies soll durch Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit, durch Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten und durch Vermeidung jeglicher Form von Diskriminierung geschehen. Die Maßnahmen werden insbesondere darauf abzielen, dass bis 2010 Folgendes erreicht wird: - Senkung der durchschnittlichen Schulabbrecherquote für die Europäische Union auf höchstens 10 %; - erhebliche Verringerung der Differenz zwischen der Arbeitslosenquote benachteiligter Menschen - entsprechend allen einzelstaatlichen Zielvorgaben und Definitionen - und der Gesamtarbeitslosenquote in jedem Mitgliedstaat; - erhebliche Verringerung der Differenz zwischen den Arbeitslosenquoten von Bürgern der Europäischen Union und den Arbeitslosenquoten von Drittstaatsangehörigen - in jedem Mitgliedstaat entsprechend den nationalen Zielvorgaben. 8. ARBEIT LOHNEND MACHEN UND ENTSPRECHENDE ANREIZE SCHAFFEN Die Mitgliedstaaten werden ihre finanziellen Anreizmechanismen neu gestalten, um Arbeit attraktiver zu machen und Frauen und Männer zu ermutigen, Arbeit zu suchen, eine Arbeit aufzunehmen und im Arbeitsleben zu verbleiben. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten geeignete Strategien entwickeln, um den Anteil der erwerbstätigen Armen zu reduzieren. Sie werden Steuer- und Sozialleistungssysteme und deren Wechselwirkungen überprüfen und gegebenenfalls ändern, um Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Nichterwerbstätigkeitsfallen zu beseitigen und die Arbeitsbeteiligung von Frauen, gering qualifizierten Arbeitskräften, älteren Arbeitskräften, Menschen mit Behinderungen und arbeitsmarktfernen Gruppen zu fördern. Sie werden insbesondere - bei Aufrechterhaltung eines angemessenen Sozialschutzniveaus - die Lohnersatzquoten und die Dauer des Leistungsbezugs überprüfen, sie werden unter Berücksichtigung der individuellen Situation eine effektive Leistungsverwaltung sicherstellen, insbesondere bezüglich der Koppelung mit einer effektiven Arbeitssuche, einschließlich des Zugangs zu Aktivierungsmaßnahmen zur Verbesserung der individuellen Vermittelbarkeit; sie werden gegebenenfalls die Gewährung von Lohnergänzungsleistungen in Betracht ziehen und sich um die Beseitigung von Nichterwerbstätigkeitsfallen bemühen. Die Maßnahmen werden insbesondere darauf abzielen, dass bis 2010 die hohen effektiven Grenzsteuersätze und gegebenenfalls die Steuer- und Abgabenbelastung des Arbeitsentgelts von Niedriglohnbeziehern unter Beachtung der nationalen Gegebenheiten deutlich verringert werden. 9. ÜBERFÜHRUNG VON NICHT ANGEMELDETER ERWERBSTÄTIGKEIT IN REGULÄRE BESCHÄFTIGUNG Die Mitgliedstaaten sollten umfassende Aktionen und Maßnahmen zur Beseitigung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit ausarbeiten und durchführen, die die Vereinfachung des Unternehmensumfelds, die Beseitigung von Hemmnissen und die Schaffung geeigneter Anreize in den Steuer- und Sozialleistungssystemen, den Ausbau der Strafverfolgungskapazitäten und die Anwendung von Sanktionen verknüpfen. Sie sollten die erforderlichen Anstrengungen auf nationaler und auf Ebene der Europäischen Union unternehmen, um das Ausmaß des Problems und die auf nationaler Ebene erzielten Fortschritte erfassen zu können. 10. ÜBERWINDUNG REGIONALER DISPARITÄTEN BEI DER BESCHÄFTIGUNG Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen eines weit gefassten Ansatzes tätig werden, um regionalen Disparitäten bei Beschäftigung und Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Arbeitsplatzschaffungspotenzial sollte auf lokaler Ebene, auch im sozialen Sektor, gefördert und Partnerschaften zwischen allen einschlägigen Akteuren unterstützt werden. Dazu werden die Mitgliedstaaten - die Schaffung günstiger Bedingungen für privatwirtschaftliche Tätigkeiten und Investitionen in rückständigen Regionen fördern; - sicherstellen, dass die öffentliche Unterstützung für die rückständigen Regionen auf Investitionen in Human- und Wissenskapital sowie in angemessene Infrastruktur konzentriert wird (siehe auch Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Leitlinien 18 und 19). Das Potenzial des Kohäsions- und des Strukturfonds sowie der Europäischen Investitionsbank sollte dabei in vollem Umfang genutzt werden. VERANTWORTUNGSVOLLE STEUERUNG UND PARTNERSCHAFT BEI DER UMSETZUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHEN LEITLINIEN Die Mitgliedstaaten werden die effektive Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien, auch auf regionaler und lokaler Ebene, sicherstellen. Einbindung der parlamentarischen Gremien, Sozialpartner und sonstigen einschlägigen Akteure Verantwortungsvolle Steuerung und Partnerschaft sind wichtig, wenn es gilt, die Europäische Beschäftigungsstrategie unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Traditionen und Gepflogenheiten umzusetzen. Dem Europäischen Parlament kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Die Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die einschlägigen parlamentarischen Gremien wie auch die einschlägigen Akteure im Beschäftigungsbereich müssen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Beachtung nationaler Traditionen einen wichtigen Beitrag dazu leisten. Die Sozialpartner auf nationaler Ebene sollten aufgefordert werden, in Übereinstimmung mit ihren nationalen Traditionen und Gepflogenheiten die effektive Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien sicherzustellen und über ihre wichtigsten Beiträge in sämtlichen in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Bericht zu erstatten, insbesondere in Bezug auf die Bewältigung des Wandels und die Anpassungsfähigkeit, die Synergie zwischen Flexibilität und Sicherheit, den Aufbau von Humankapital, Gleichstellung der Geschlechter, Sorge dafür, dass sich Arbeit lohnt und aktives Altern sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die europäischen Sozialpartner auf branchenübergreifender und sektoraler Ebene sind aufgefordert, ihren Beitrag zur Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien zu leisten und die nationalen Sozialpartner auf allen Ebenen, wie etwa der branchenübergreifenden, sektoralen und lokalen Ebene, in ihren Bemühungen zu unterstützen. Wie in ihrem gemeinsamen Arbeitsprogramm angekündigt, werden die europäischen Sozialpartner auf branchenübergreifender Ebene jährlich darüber berichten, welchen Beitrag sie zur Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien geleistet haben. Die europäischen Sozialpartner auf sektoraler Ebene sind ihrerseits aufgefordert, über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten. Zudem sollten die operativen Dienste die beschäftigungspolitischen Politiken wirksam und effizient umsetzen. Angemessene Bereitstellung der finanziellen Ressourcen Die Mitgliedstaaten werden sicherstellen, dass bei der Bereitstellung der finanziellen Ressourcen für die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien der Grundsatz der Transparenz und Kostenwirksamkeit sowie das Gebot solider öffentlicher Finanzen im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten machen das Potenzial der Strukturfonds der Gemeinschaft, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, in vollem Umfang nutzbar, um die Verfolgung der Maßnahmen zu unterstützen und die institutionellen Kapazitäten im Beschäftigungsbereich zu stärken.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.