Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D2316. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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jekten im Rahmen laufender Unionsprogramme auswirken und sollte darauf abzielen eine Langzeitwirkung für das Europäische Jahr über 2022 hinaus zu gewährleisten. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde und gemäß Artikel 314 AEUV sollten die Mittel für diese Wirkung innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 festgelegt werden. (31) Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (32) Angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die jungen Menschen und der daraus folgenden Dringlichkeit, entsprechend dem Ziel des Europäischen Jahres die Wertschätzung, Unterstützung und Einbindung junger Menschen für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie zu verstärken, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. (33) Angesichts der Folgen der COVID-19-Pandemie ist eine baldige Anwendung dieses Beschlusses erforderlich, damit die Umsetzung des Europäischen Jahres rasch anlaufen kann. Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2022 gelten. HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Das Jahr 2022 wird zum „Europäischen Jahr der Jugend 2022“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen. Artikel 2 Ziele Im Einklang mit den Zielen der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019–2027 und den in der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019–2027 und deren Anhang 3 definierten Europäischen Jugendzielen, die einen bereichsübergreifenden Ansatz verfolgen, der darauf abzielt, sicherzustellen, dass die Interessen und Bedürfnisse junger Menschen bei politischen Maßnahmen auf allen Ebenen gebührend berücksichtigt werden, besteht das übergeordnete Ziel des Europäischen Jahres darin, die Bemühungen der Union, der Mitgliedstaaten sowie regionaler und lokaler Behörden gemeinsam mit Akteuren der Zivilgesellschaft um die Teilhabe, Wertschätzung, Unterstützung und Einbindung junger Menschen, auch derjenigen mit geringeren Chancen, für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie zu verstärken, um eine langfristige positive Wirkung für junge Menschen zu erzielen. Im Einzelnen zielt das Europäische Jahr darauf ab: a) für junge Menschen erneut positive Perspektiven zu schaffen, mit besonderem Augenmerk auf die negativen Auswirkungen, die die COVID-19-Pandemie auf sie hatte, und dabei herauszustellen, inwieweit der ökologische, der digitale Wandel sowie andere Unionspolitiken Chancen für junge Menschen und die Gesellschaft insgesamt bieten, indem Inspiration aus den Aktionen, Visionen und Erkenntnissen junger Menschen zur weiteren Stärkung und Belebung unseres gemeinsamen Europäischen Projekts gezogen und jungen Menschen zugehört wird, ihre Bedürfnisse und Anliegen berücksichtigt und junge Menschen dabei unterstützt werden, konkrete, inklusive Chancen und Zielvorgaben zu entwickeln und dabei die Instrumente der Union optimal zu nutzen; b) junge Menschen, vor allem solche mit geringeren Chancen, junge Menschen aus benachteiligten bzw. unterschiedlichen Verhältnissen oder junge Menschen aus besonders schutzbedürftigen und ausgegrenzten Gruppen sowie junge Menschen aus ländlichen, abgelegenen und weniger entwickelten Regionen und Randgebieten und junge Menschen aus Gebieten in äußerster Randlage der Union — auch durch Jugendarbeit — zu stärken und dabei zu unterstützen, relevantes Wissen und relevante Fähigkeiten zu erwerben und auf diese Weise aktive und engagierte Bürgerinnen und Bürger sowie Triebkräfte des Wandels zu werden, inspiriert durch ein Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa; das umfasst zusätzliche Bemühungen zum Aufbau von Kapazitäten für die Beteiligung junger Menschen sowie bürgerschaftliches Engagement bei jungen Menschen und allen Akteuren, die an der Vertretung ihrer Interessen mitwirken, sowie das Einholen von Beiträgen junger Menschen aus unterschiedlichen Verhältnissen zu den wichtigsten Konsultationsverfahren, etwa zur Konferenz zur Zukunft Europas und zum Prozess des EU-Jugenddialogs; c) junge Menschen dabei zu unterstützen, ein besseres Verständnis der verschiedenen Chancen zu erlangen und diese Chancen auch aktiv zu fördern, die ihnen die politischen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für ihre persönliche, soziale, wirtschaftliche und berufliche Entwicklung in einer grünen, digitalen und inklusiven Welt eröffnen, und gleichzeitig darauf hinzuwirken, die dabei noch bestehenden Hindernisse zu beseitigen; d) die Jugendpolitik in allen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang mit der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019–2027 durchgängig zu berücksichtigen, um die Einbeziehung der Jugendperspektive in die Politikgestaltung auf allen Ebenen anzuregen. Artikel 3 Art der Maßnahmen (1)   Zu den Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele getroffen werden, zählen folgende mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte Aktivitäten auf Unionsebene und — aufbauend auf den bestehenden Möglichkeiten — auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und gegebenenfalls in Partnerländern: a) Konferenzen, kulturelle und sonstige Veranstaltungen und an junge Menschen gerichtete politische Initiativen zur Förderung einer inklusiven und barrierefreien Debatte über die Herausforderungen, einschließlich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, mit denen junge Menschen — auch solche mit geringeren Chancen und aus besonders schutzbedürftigen Gruppen — konfrontiert sind, etwa ihre soziale Situation, der Zugang zu Bildung und Ausbildung und die Arbeitsbedingungen, und darüber, wie Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen vorgehen können; b) Förderung der Teilhabe junger Menschen und stärkere Nutzung bestehender und neuer innovativer Instrumente, Kanäle und Programme, die es allen jungen Menschen ermöglichen, politische Entscheidungsträger zu erreichen, indem Erfahrungen und bewährte Verfahren ermittelt, gesammelt und ausgetauscht werden und die politischen Entscheidungsträger für diese Instrumente, Kanäle und Programme sensibilisiert werden; c) Zusammentragen von Ideen mittels partizipativer Methoden in dem Bemühen, das Europäische Jahr gemeinsam zu gestalten und gemeinsam umzusetzen; d) Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen zur Vermittlung von Werten wie Respekt, Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität und freiwilligem Engagement, des Gefühls von Zugehörigkeit und Sicherheit und des Gefühls, Gehör zu finden und respektiert zu werden, um einen die jungen Menschen zur aktiven Teilnahme am Aufbau einer inklusiveren, umweltfreundlicheren und digitaleren Gesellschaft anzuregen; e) Schaffung von Räumen und Instrumenten für den Austausch darüber, wie sich durch Unternehmergeist Herausforderungen in Chancen und Ideen in konkrete Taten umwandeln lassen, während gleichzeitig Kreativität, Gemeinschaftssinn und Zusammenarbeit gefördert werden; f) Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten zur Lage junger Menschen in der Union unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, Erstellung und Nutzung harmonisierter europäischer Statistiken und anderer einschlägiger Daten auf Unionsebene sowie Bekanntmachung und Verbreitung der Ergebnisse auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene; g) Bewerben von Programmen, Finanzierungsmöglichkeiten, Projekten, Maßnahmen und Netzwerken, die für die jungen Menschen relevant sind, auch über soziale Medien und Online-Communities. (2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können weitere Aktivitäten ermitteln, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen könnten, und gestatten, dass zur Werbung für diese Aktivitäten auf das Europäische Jahr als Markenzeichen verwiesen wird, soweit das im Sinne dieser Ziele ist. Die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten können ebenfalls solche weiteren Aktivitäten ermitteln und sie der Kommission vorschlagen. Artikel 4 Koordinierung auf nationaler Ebene Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr auf nationaler Ebene zuständig. Die Mitgliedstaaten benennen zu diesem Zweck nationale Koordinatoren. Die nationalen Koordinatoren sorgen dafür, dass die einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene koordiniert werden. Sie sorgen auch dafür, dass junge Menschen und Jugendorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter, soweit vorhanden, einzelstaatliche Jugendräte, und andere einschlägige Interessenträger, aktiv in die Mitgestaltung, die Durchführung und die Überprüfung der Durchführung der Aktivitäten des Europäischen Jahres auf nationaler Ebene einbezogen werden und daran aktiv mitwirken. Artikel 5 Koordinierung auf Unionsebene (1)   Um die Durchführung des Europäischen Jahres zu koordinieren, beruft die Kommission Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein. Die Sitzungen dienen ferner als Gelegenheit zum Informationsaustausch über die Umsetzung des Europäischen Jahres auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Vertreter des Europäischen Parlaments können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen und Beiträge einbringen. (2)   Bei der Koordination des Europäischen Jahres auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, um Synergien zwischen den unterschiedlichen für junge Menschen relevanten Programmen und Initiativen der Union zu schaffen; das wird auf nationaler Ebene entsprechend berücksichtigt. (3)   Um die gemeinsame Gestaltung und Umsetzung des Europäischen Jahres auf Unionsebene zu unterstützen, beruft die Kommission Sitzungen mit Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen aus dem Jugendbereich ein, darunter auch mit dem Europäischen Jugendforum und anderen Jugendorganisationen. Artikel 6 Zusammenarbeit auf internationaler Ebene Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres erforderlichenfalls mit internationalen Partnern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, wobei sie für die Sichtbarkeit der EU-Beteiligung sorgt. Die Kommission stellt insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Europarat, auch durch die Jugendpartnerschaft EU-Europarat, sicher, indem sie auch enge Verbindungen zur Kampagne des Europarats „Jugend für Demokratie, Demokratie für die Jugend“ und mit internationalen Jugendnetzwerken und -organisationen herstellt. Artikel 7 Monitoring und Bewertung Bis zum 31. Dezember 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser Bericht schließt Ideen für weitere gemeinsame Bemühungen im Jugendbereich ein, um ein dauerhaftes Vermächtnis des Europäischen Jahres zu schaffen. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2022. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2021. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident D. M. SASSOLI Im Namen des Rates Der Präsident A. LOGAR (1)  Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2021. (3)   ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1. (4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). (5)   ABl. C 415 vom 1.12.2020, S. 16. (6)   ABl. C 241 vom 21.6.2021, S. 3. (7)   ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7. (8)   ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10. (9)   ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 101. (10)   ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 75. (11)  Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1). (12)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21). (13)   ABl. C 415 vom 1.12.2020, S. 1. (14)   ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 82. (15)  Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32). (16)   ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 28. (17)   ABl. C 414 vom 10.12.2019, S. 2. (18)   ABl. C 418 vom 7.12.2017, S. 2. (19)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (20)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). (21)   ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 2. (22)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 der Kommission vom 22. Oktober 2021 über den Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 15). (23)  Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.