Europäische Union

96/241/Euratom, EGKS: Beschluß der Kommission vom 12. März 1996 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31996D0241 96/241/Euratom, EGKS: Beschluß der Kommission vom 12. März 1996 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits Amtsblatt Nr. L 079 vom 29/03/1996 S. 0029 - 0029 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. März 1996 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits (96/241/Euratom, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, das am 28. November 1994 in Brüssel unterzeichnet wurde, das Interimsabkommen, das am 2. Oktober 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde, über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits zu genehmigen. Der Abschluß des Interimsabkommens ist erforderlich, um die insbesondere in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. In dem Vertrag sind nicht alle Fälle vorgesehen, die unter diesen Beschluß fallen. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Zustimmung des Rates - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits sowie das Protokoll und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt (1). Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 35 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Brüssel, den 12. März 1996 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1996, S. 11 und 40.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.