Europäische Union

2006/137/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken

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24.2.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 54/28 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (2006/137/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) wurde am 18. November 2002 unterzeichnet und ist am 1. März 2005 (2) in Kraft getreten. (2) Am 24. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen zur Änderung des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken aufzunehmen, das dem Assoziationsabkommen als Anhang VI (3) (nachstehend „Anhang VI“ genannt) beigefügt ist. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. (3) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs VI sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K.-H. GRASSER (1)   ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3. (2)   ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 21. (3)   ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1198. ABKOMMEN in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken A.   Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, den … Sehr geehrter Herr …, ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 17 des Anhangs VI des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (nachstehend „Anhang VI“ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen. Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.–14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang VI entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr…, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft Anlage Anhang VI wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei vorbehalten, für die die Namen gelten.“ 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage II Teil A aufgeführten Handelsmarken innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a)   Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters sind die in Anlage II Teil B aufgeführten Handelsmarken unter den in dieser Anlage genannten Bedingungen ausschließlich zur Verwendung auf dem inländischen Markt zugelassen und werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.“ 3. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 2a genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Verwendung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält; davon ausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 2a genannten Handelsmarken.“ 4. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können. Er unterliegt der Geschäftsordnung für die Besonderen Ausschüsse.“ B.   Schreiben der Republik Chile Santiago de Chile/Brüssel, den … Sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: „Ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 17 des Anhangs VI des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (nachstehend ‚Anhang VI‘ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen. Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.–14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang VI entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“ Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt. Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Republik Chile

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.