Europäische Union

2003/582/GASP: Beschluss 2003/582/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung dieses Staates an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

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Avis juridique important | 32003D0582 2003/582/GASP: Beschluss 2003/582/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung dieses Staates an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina Amtsblatt Nr. L 197 vom 05/08/2003 S. 0037 - 0037 Beschluss 2003/582/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung dieses Staates an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, gestützt auf die Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union(1) und die Gemeinsamen Aktionen 2003/141/GASP vom 27. Februar 2003(2) und 2003/188/GASP vom 17. März 2003(3) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP angenommen. (2) In Artikel 8 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP ist vorgesehen, dass zur Regelung der Beteiligung von Drittstaaten an der EUPM im Einzelnen Übereinkünfte nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu schließen sind. (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2002 zur Ermächtigung des Vorsitzes, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Vorsitz mit der Russischen Föderation ein Abkommen über ihre Beteiligung an der EUPM ausgehandelt. (4) Die Europäische Union und die Russische Föderation haben sich darauf geeinigt, dass der Text des Abkommens einem Briefwechsel beigefügt und das Abkommen ab der Unterzeichnung bis zu dessen Inkrafttreten vorübergehend angewandt werden sollte. (5) Dieser Briefwechsel sollte unterzeichnet und das Abkommen im Namen der Europäischen Union genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Briefwechsel und das ihm beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Beteiligung dieses Staates an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Briefwechsels und des Abkommens sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), diesen Briefwechsel rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. (2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die in dem Briefwechsel genannte Notifizierung vorzunehmen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1. (2) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 63. (3) ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.