Europäische Union

98/234/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 betreffend Finanzbeihilfen an Lloyd Triestino di Navigazione S.p.A. und Italia di Navigazione S.p.A. (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0234. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r nicht als staatliche Beihilfe anzusehen. ERGEBNIS Die Kapitalzuführung von 60 Mrd. ITL (31 Mio. ECU), wie sie in der Notifizierung vorgesehen ist, hat zusammen mit der finanziellen Unterstützung, die sich aus der Umstrukturierung des Finmare-Konzerns ergibt, die beiden Unternehmen in einen Zustand versetzt, in dem sie privatisiert werden können. Die unabhängigen Prüfer haben ferner festgestellt, daß die beiden Unternehmen jetzt in der Lage sein dürften, einen Gewinn zu erwirtschaften. Die italienischen Behörden haben erklärt, daß den Unternehmen im Zusammenhang mit der Privatisierung keine weiteren Beihilfen gewährt würden. Die italienischen Behörden haben ferner zugesagt, die Privatisierung von Lloyd und Italia zügig und auf transparente Weise durch einen Ausschreibungswettbewerb vorzunehmen, und in einer am 4. Juli 1997 eingegangenen Zusage den folgenden Zeitplan bestätigt: - vor kurzem wurde ein unabhängiger Berater bestellt, der die Regierung bei der Vorbereitung der Privatisierung berät; - die Vorbereitungen sollen bis spätestens Ende Oktober 1997 abgeschlossen sein; - die Ausschreibung wird bis spätestens November 1997 veröffentlicht; - die Angebotsabgabefrist läuft spätestens Ende Dezember 1997 ab. Die italienische Regierung hat darüber hinaus ihre Absicht bestätigt, den Verkauf der beiden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe abzuschließen. Die Kommission hat diese Zusagen bei der Genehmigung des Vorhabens berücksichtigt und wird die Einhaltung des Zeitplans überwachen. Die italienischen Behörden haben zugesichert, einen Bericht über die Auswirkungen der finanziellen Unterstützung und über die Ergebnisse des Privatisierungsprozesses innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Kaufverträge vorzulegen. Es wird der Kommission daher vorgeschlagen, keine Bedenken gegen die von den italienischen Behörden zugunsten der beiden Unternehmen geleistete finanzielle Unterstützung zu erheben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die finanzielle Unterstützung der Unternehmen Lloyd Triestino und Italia di Navigazione in Form einer Kapitalzuführung von 60 Mrd. ITL (31 Mio. ECU) und die Übertragung von Vermögensgegenständen der liquidierten Finmare-Schiffahrtsgesellschaften Sidermar und Viamare im Wert von 66 Mrd. ITL (33 Mio. ECU) (insgesamt 126 Mrd. ITL (64 Mio. ECU)) sind keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Bei dieser Entscheidung hat die Kommission die folgenden Verpflichtungen der italienischen Behörden berücksichtigt: - Abgesehen von den in Artikel 1 genannten Beträgen wird Lloyd oder Italia keine weitere Unterstützung für die Privatisierung der Unternehmen gewährt, die italienischen Behörden werden die geplante Privatisierung von Lloyd und Italia auf transparente Weise durch einen Ausschreibungswettbewerb gemäß den im XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik genannten Bedingungen vornehmen. - Die italienische Regierung hat ihre Absicht bestätigt, den Verkauf der beiden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe abzuschließen. Die Ausschreibung für den Verkauf der genannten Unternehmen wird bis spätestens Ende November 1997 veröffentlicht, und die Frist für die Abgabe von Angeboten wird spätestens Ende Dezember 1997 ablaufen. Die Behörden werden der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Privatisierung, einschließlich des Kaufpreises, innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Kaufvertrages vorlegen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1997 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) Nach Artikel 77 der italienischen Verfassung kann die Regierung in außergewöhnlich dringenden Fällen oder in Notlagen vorläufige Rechtsvorschriften mit Gesetzeskraft erlassen. Ein solches Gesetzesdekret ("Decreto Legge") tritt nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt des italienischen Staates, der Gazzetta Ufficiale, in Kraft und bleibt 60 Tage lang. Gesetzesdekrete müssen dem Parlament von der Regierung zur Verabschiedung vorgelegt werden und verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale verabschiedet wurden. In vielen Fällen wurden Gesetzesdekrete bei Ablauf dieser Gültigkeitsfrist durch neue Gesetzesdekrete ersetzt, unter Umständen mit bestimmten Änderungen, und die Rechtsvorschriften können ohne parlamentarische Verabschiedung monate- oder jahrelang in Kraft sein. Das italienische Verfassungsgericht urteilte jedoch im Jahr 1996, daß Gesetzesdekrete nach 60 Tagen nicht mehr ersetzt werden können, da dies dem Grundsatz widerspricht, daß Gesetzesdekrete nur in dringenden Fällen gerechtfertigt sind. (2) Gesetzesdekret 22/94 vom 13. Januar 1994, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 11 vom 15. Januar 1994. (3) Finmare ist eine vom Staat beherrschte Holdinggesellschaft, die unmittelbar zwölf Schiffahrtsunternehmen beherrscht, die in verschiedenen Sektoren tätig sind, unter anderem im internationalen (Container-)Linienverkehr (Italia und Lloyd), der in italienischen Gewässern und im Mittelmeerraum betriebenen Küstenschiffahrt und im Kabotageverkehr. Auf Finmare entfallen 45 % des Massengutverkehrs Italiens, 9 % des Containerverkehrs, 18 % des Küstenschiffsverkehrs und 65 % des Fahrgastverkehrs in italienischen Häfen (Jahrbuch IRI-Konzern 1992-1993). (4) ABl. C 333 vom 29. 11. 1994, S. 6. (5) Confitarma gehören 83 % aller Privatreedereien in Italien an. (6) ABl. C 239 vom 25. 9. 1990, S. 10. (7) IRI (Istituto per la Ricostruzione Industriale) ist eine öffentliche Körperschaft, die 1933 gegründet wurde und deren Aufgabe es ist, Wirtschaftsaktivitäten von nationalem Interesse (z. B. RAI, Alitalia, Stet, Fincantieri, Finmare) zu koordinieren und über Finanzholdinggesellschaften zu unterstützen. (8) Befahren werden folgende Routen: Lloyd - Afrika, Asien und Ozeanien; Italia - Nord- und Südamerika. Die Bedienung dieser Routen stehen allen Reedern vollkommen frei, und es herrscht reger Wettbewerb. (9) XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffern 402-403.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.