Europäische Union

2013/447/EU: Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU Text von Bedeutung für den EWR

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7.9.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 240/23 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/447/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Damit die Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 18 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (2) die Aktivitätsraten der Anlagen neuer Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen können, muss die Kommission den Standardauslastungsfaktor bestimmen und veröffentlichen. (2) Zur Berechnung der Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für Anlagen neuer Marktteilnehmer, die im Zeitraum 2013-2020 für eine solche Zuteilung in Betracht kommen, müssen die Mitgliedstaaten die Aktivitätsraten dieser Anlagen bestimmen. In diesem Zusammenhang wird der Standardauslastungsfaktor benötigt, um die produktbezogene Aktivitätsrate für Produkte zu bestimmen, für die in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde. Außer bei auf eine wesentliche Erweiterung zurückgehenden neuen Marktteilnehmern wird diese Aktivitätsrate bei Anlagen neuer Marktteilnehmer bestimmt, indem die installierte Anfangskapazität für die Herstellung dieses Produkts gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Beschlusses 2011/278/EU mit dem Standardauslastungsfaktor multipliziert wird. Bei Anlagen, deren Kapazität wesentlich erweitert oder verringert wurde, ziehen die Mitgliedstaaten den Standardauslastungsfaktor heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate der zusätzlichen oder der stillgelegten Kapazität des betreffenden Anlagenteils zu bestimmen. (3) Der Standardauslastungsfaktor sollte dem 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung aller das betreffende Produkt herstellenden Anlagen entsprechen. Im Rahmen der Gesamterhebung der Bezugsdaten von Bestandsanlagen zwecks Aufstellung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen erhoben die Mitgliedstaaten Daten zu den durchschnittlichen Jahresproduktionsmengen des betreffenden Produkts im Zeitraum 2005-2008. Durch Division dieser Produktionsmengen durch die in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU genannte installierte Anfangskapazität bestimmten die Mitgliedstaaten dann auf dieser Grundlage die Kapazitätsauslastungsfaktoren der betreffenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet. Anschließend teilten die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission als Teil ihrer Umsetzungsmaßnahmen mit. (4) Nach Eingang der nationalen Umsetzungsmaßnahmen aller Mitgliedstaaten bestimmte die Kommission unter Berücksichtigung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen der EWR-EFTA-Länder den 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung von Anlagen, die ein Produkt herstellen, für das eine Benchmark gilt, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trug, neutrale Wettbewerbsbedingungen für industrielle Aktivitäten in von einem einzigen Betreiber betriebenen Anlagen und für Erzeugungstätigkeiten in ausgelagerten Anlagen sicherzustellen. Der Berechnung liegen die Daten zugrunde, die der Kommission am 31. Dezember 2013 vorlagen. (5) Die Standardauslastungsfaktoren je Produkt-Benchmark sind im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Diese Faktoren gelten für die Jahre 2013 bis 2020 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten ziehen die Standardauslastungsfaktoren im Anhang heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate von in Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG genannten Anlagen in Einklang mit Artikel 18 des Beschlusses 2011/278/EU zu bestimmen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 5. September 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2001, S. 1). ANHANG In Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU aufgeführte Produkt-Benchmarks Standardauslastungsfaktor Koks 0,960 Eisenerzsinter 0,886 Flüssiges Roheisen 0,894 Vorgebrannte Anode 0,928 Aluminium 0,964 Grauzementklinker 0,831 Weißzementklinker 0,787 Kalk 0,813 Dolomitkalk 0,748 Sinterdolomit 0,784 Floatglas 0,946 Flaschen und Behälter aus farblosem Glas 0,883 Flaschen und Behälter aus Farbglas 0,912 Produkte aus Endlosglasfasern 0,892 Vormauerziegel 0,809 Pflasterziegel 0,731 Dachziegel 0,836 Sprühgetrocknetes Pulver 0,802 Gips 0,801 Getrockneter Sekundärgips 0,812 Kurzfaser-Sulfatzellstoff 0,808 Langfaser-Sulfatzellstoff 0,823 Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer und mechanischer Holzstoff 0,862 Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier 0,887 Zeitungsdruckpapier 0,919 Ungestrichenes Feinpapier 0,872 Gestrichenes Feinpapier 0,883 Tissuepapier 0,900 Testliner und Fluting 0,889 Ungestrichener Karton 0,863 Gestrichener Karton 0,868 Salpetersäure 0,876 Adipinsäure 0,849 Vinylchloridmonomer (VCM) 0,842 Phenol/Aceton 0,870 S-PVC 0,873 E-PVC 0,834 Soda 0,926 Raffinerieprodukte 0,902 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl 0,798 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl 0,802 Eisenguss 0,772 Mineralwolle 0,851 Gipskarton 0,843 Industrieruß („Carbon Black“) 0,865 Ammoniak 0,888 Steamcracken 0,872 Aromaten 0,902 Styrol 0,879 Wasserstoff 0,902 Synthesegas 0,902 Ethylenoxid/Ethylenglycole 0,840

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.