Europäische Union

2003/459/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen Affenpocken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1953)

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Avis juridique important | 32003D0459 2003/459/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen Affenpocken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1953) Amtsblatt Nr. L 154 vom 21/06/2003 S. 0112 - 0113 Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen Affenpocken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1953) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/459/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In bestimmten Teilen der Vereinigten Staaten von Amerika haben sich Fälle von Affenpocken (Monkey pox) bestätigt. (2) Nach Untersuchungen der zuständigen amerikanischen Behörden gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich die betreffenden Präriehunde durch Kontakte mit nicht domestizierten Nagern (gambische Riesenratten) angesteckt haben, die aus afrikanischen Regenwaldgebieten, in denen die Seuche endemisch ist, eingeführt wurden. (3) Bekanntes Virusreservoir im endemischen Gebiet sind Eichhörnchen und nicht domestizierte Nagetiere im afrikanischen Regenwald. Anders als der Name der Seuche andeutet, infizieren sich Affen und Primaten eher zufällig durch direkte oder enge Kontakte zu infizierten Reservoirwirten. (4) Affenpocken sind eine Zoonose, die es in der Europäischen Union bisher nicht gibt. (5) Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene so schnell wie möglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich Präriehunden mit Ursprung in oder Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika. (6) Um eine Situation wie in den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Reservoirwirten aus dem endemischen Gebiet ausgesetzt werden. (7) Den Mitgliedstaaten sollten jedoch nach wie vor die Möglichkeit haben, im Rahmen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission(4), Einfuhren zu besonderen Zwecken zu genehmigen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Präriehunden (Cynomys sp.) mit Ursprung in oder Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von nicht domestizierten Nagetieren und Eichhörnchen mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern der afrikanischen subsaharischen Region. Artikel 3 Im Rahmen von Einfuhren zwischen Betrieben im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/65/EWG können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 1 und 2 gewähren. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich in angemessener Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 5 Diese Entscheidung wird im Zuge der Seuchenentwicklung in den Vereinigten Staaten von Amerika überprüft. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juni 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. (2) ABl. L 16 vom 22.1.1996, S. 3. (3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. (4) ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.