Europäische Union

2008/35/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2008 betreffend den Entwurf einer Verordnung der Hellenischen Republik zur Kennzeichnung von Backwaren aus gefrorenem Teig (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6750)

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11.1.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 8/13 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Januar 2008 betreffend den Entwurf einer Verordnung der Hellenischen Republik zur Kennzeichnung von Backwaren aus gefrorenem Teig (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6750) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (2008/35/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf die Artikel 19 und 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Verfahren haben die griechischen Behörden der Kommission am 15. Mai 2007 den Entwurf einer Verordnung übermittelt, der besondere Bestimmungen zur obligatorischen Kennzeichnung von Backwaren aus gefrorenem Teig enthält. (2) Laut dem übermittelten Entwurf muss die Kennzeichnung von Backwaren aus gefrorenem Teig das Herstellungsdatum des Teigs und eine Angabe zu dessen Ursprung enthalten. (3) Die Kommission hat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit konsultiert. (4) Die Richtlinie 2000/13/EG legt die Angaben zum Ursprung von Lebensmitteln (Artikel 3 Absatz 1 Nummern 7 und 8) und die verschiedenen Arten von Datumsangaben (Artikel 9 Absatz 5) fest. Die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 nur zwingend, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. (5) Für Lebensmittelproduzenten, die zur Brotherstellung Teig aus einem anderen Mitgliedstaat verwenden, wäre eine zwingende Angabe zum Ursprungsland des gefrorenen Teigs eine zusätzliche Belastung; eine derartige Verpflichtung könnte daher den freien Warenverkehr behindern und würde das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gefährden. Sämtliche Fälle, in denen nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften über die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im Allgemeinen zulässig sind, sind in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführt. Neben Vorschriften, die auf den Schutz der Gesundheit abzielen, sind nur solche Vorschriften erlaubt, die zum Schutz vor Täuschung, zum Schutz gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb gerechtfertigt sind. (6) In ihrer Mitteilung berufen sich die griechischen Behörden auf hygienische Gründe und daher auf den Schutz der Gesundheit. Dabei ziehen sie nicht in Betracht, dass es einen Bestand an Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene gibt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2). Die griechischen Behörden weisen in ihrer Mitteilung nicht nach, dass die darin aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um einen besseren Schutz der Gesundheit zu erreichen. (7) Bei Backwaren ist gemäß Artikel 9 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13/EG die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich. Außer der Befreiung von Backwaren von der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sieht das Gemeinschaftsrecht keine weiteren Vorschriften oder andere Datumsangaben vor. (8) Eine zwingende Angabe des Datums, an dem der gefrorene Teig hergestellt wurde, würde insbesondere Waren aus anderen Mitgliedstaaten betreffen, die nur vermarktet werden können, nachdem sie, etwa durch Einfrieren, haltbar gemacht wurden. Eine derartige Verpflichtung könnte daher den freien Warenverkehr behindern und würde das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gefährden. (9) Nach der einschlägigen Rechtsprechung müssen die zuständigen nationalen Behörden nachweisen, dass die Entwürfe der Rechtsvorschriften sowohl für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen (vgl. EuGH 30. November 1983, Van Bennekom, Rechtssache 227/82, Slg. 1983, 03883, Rdnr. 40; EuGH 13. März 1997, Morellato/USL no 11 di Pordenone, Rechtssache C-358/95, Slg. 1997, I-01431, Rdnr. 14; EuGH 8. Mai 2003, ATRAL, Rechtssache C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Rdnr. 67). (10) Die in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen würden im Falle der einseitigen und unterschiedslosen Anwendung durch die Hellenische Republik mit großer Wahrscheinlichkeit den Handel in der Gemeinschaft unverhältnismäßig beeinträchtigen. Derartige Bestimmungen würden für Hersteller und Händler, die Teig aus anderen Mitgliedstaaten beziehen, die Verpflichtung mit sich bringen, eine spezielle Kennzeichnung vorzusehen. (11) Die Kommission wird die Gespräche mit den Mitgliedstaaten über die Angaben zum Ursprung von Lebensmitteln fortsetzen. (12) Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hellenische Republik wird aufgefordert, ihren Entwurf einer Verordnung zur Kennzeichnung von Backwaren aus gefrorenem Teig nicht zu verabschieden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Januar 2008 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11). (2)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.