Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2145 des Rates vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1875 über den im Namen der Europäischen Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2145 23.9.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/2145 DES RATES vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1875 über den im Namen der Europäischen Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 22. Oktober 2021 den Beschluss (EU) 2021/1875 (1) angenommen, in dem die Grundsätze und Leitlinien für den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über die Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände, einschließlich Tiefseebestände, gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) zu vertreten ist. Während des Konsultationsprozesses führt die Kommission die Konsultationen im Namen der Union auf der Grundlage der vom Rat nach den einschlägigen Vertragsbestimmungen festgelegten Standpunkte der Union durch und gewährleistet gleichzeitig eine enge Abstimmung mit dem Rat und seinen Vorbereitungsgremien im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union. (2) Im Juli 2023 wurde eine Überprüfung des Beschlusses (EU) 2021/1875 durchgeführt, die ergab, dass keine Änderungen erforderlich sind. Da seither keine Probleme bei der Umsetzung festgestellt wurden, ist der Beschluss (EU) 2021/1875 nach wie vor zweckmäßig. (3) Der Beschluss (EU) 2021/1875 gilt bis zum 30. Juni 2027. Es ist daher angezeigt, seine Geltungsdauer in Bezug auf den Standpunkt, der im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zu vertreten ist, zu verlängern, da das Ergebnis dieser Konsultationen in Unionsrecht umgesetzt werden sollte. (4) Die Kommission sollte die wirksame Umsetzung des Beschlusses (EU) 2021/1875 überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung sollte bewertet werden, ob Überarbeitungen erforderlich sind, und der Überprüfung sollte gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Überarbeitung beigefügt werden. (5) Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten. (6) Der Beschluss (EU) 2021/1875 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1875 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2038. Er wird erforderlichenfalls überprüft und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission vom Rat geändert. Eine Überprüfung findet in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2036 statt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. September 2026. Im Namen des Rates Der Präsident T. BYRNE (1)  Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1875/oj). (2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2145/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.