Europäische Union

96/474/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 über die von der Region Friaul-Julisch Venetien gewährten Beihilfen zugunsten von Deckstationen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0474 96/474/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 über die von der Region Friaul-Julisch Venetien gewährten Beihilfen zugunsten von Deckstationen (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 194 vom 06/08/1996 S. 0021 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1996 über die von der Region Friaul-Julisch Venetien gewährten Beihilfen zugunsten von Deckstationen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (96/474/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (2), insbesondere auf Artikel 24, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrags und nach Prüfung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Mit Schreiben vom 1. September 1992 (Eingangsvermerk vom 7. September 1992) hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 den Entwurf des Regionalgesetzes (Friaul-Julisch Venetien) Nr. 364/1 betreffend die Beihilfen zugunsten von Deckstationen notifiziert. Die italienischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 25. Januar 1993, vom 3. Juni 1993 und vom 9. Dezember 1993 zusätzliche Informationen übermittelt. Mit Schreiben vom 22. Februar 1994 hat die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluß mitgeteilt, wegen der Maßnahmen gemäß Artikel 30 des Entwurfs des Regionalgesetzes Nr. 364/1 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten, weil es sich nach ihrer Ansicht bei diesen Maßnahmen um Betriebsbeihilfen handelte, auf die keine der Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 92 des Vertrags Anwendung findet und die daher als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission die italienische Regierung zur Stellungnahme aufgefordert. Durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) hat die Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Der Gesetzentwurf wurde zwischenzeitlich angenommen (Regionalgesetz Nr. 20/1992). Am 30. September 1994 (Eingangsvermerk vom 5. Oktober 1994) hat die italienische Regierung ihre Stellungnahme abgegeben. 2. Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich um die Gewährung einer einmaligen nichtrückzahlbaren Beihilfe an den Verband der Deckstationen (im folgenden "der Verband" genannt), die sich in der Region Friaul-Julisch Venetien mit der Zucht von Rindern befassen. Gemäß Artikel 30 des Regionalgesetzes Nr. 20/1992 wird diese Beihilfe von insgesamt 200 Millionen Lit vorrangig für die statutären Tätigkeiten der Zucht im Natursprungverfahren gewährt. Nach dem Statut bestehen diese Tätigkeiten vor allem in der Verbesserung der Funktionsweise der Deckstationen, der Förderung der Zucht, dem Kauf, der Regelung des Vertriebs und der Unterstützung der Haltung des Bestands an Zuchtrindern. Nach dem Wortlaut des Gesetzes zielen die Maßnahmen darauf ab, einen Plan zur Verbesserung der Tierzucht in den Berggebieten der Region durchzuführen. Dem Plan müssen nach den Angaben in der von den italienischen Behörden vorgelegten Beschreibung sämtliche Ausgaben zu entnehmen sein, die für Ausrüstung oder Personal getätigt werden. Entsprechend den zusätzlichen Informationen der italienischen Behörden werden im Rahmen dieser Tätigkeiten an die 96 Deckstationen, die diesem Verband im Berggebiet angeschlossen sind, auch Prämien für die Haltung reinrassiger männlicher Zuchtrinder gewährt, die in den Herdbüchern geführt werden. Die italienischen Behörden hatten zunächst angegeben, daß die Beihilfe in Höhe von 200 Millionen Lit, die an den Verband gewährt wird, von diesem an die 96 Mitglieder des Verbands zu gleichen Teilen gewährt werden. Jede Station erhält so 2,08 Millionen Lit, was (nach den Zahlen des Jahres 1992) im Durchschnitt 42 % ihrer gesamten jährlichen Betriebskosten ausmacht. Später haben sie behauptet, daß es sich bei den Kosten der angeschlossenen Stationen um die Kosten für den Kauf und die Haltung der Zuchttiere handelte. Außerdem hat die italienische Regierung mitgeteilt, daß im Rahmen der Ausgaben des Jahres von dem Gesamtbetrag der Beihilfe 56 Millionen Lit für Käufe und 144 Millionen Lit für die Haltung der Zuchttiere bestimmt seien. Die Regionalbehörden haben den Hoechstbetrag der Beihilfen nicht genannt; vielmehr haben sie mitgeteilt, daß mindestens 50 % der in Betracht kommenden Ausgaben übernommen würden. Seit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 hat die Kommission Informationen erhalten, die die Vermutung nahelegen, daß die fraglichen Beihilfen gewährt wurden, bevor dieses Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat. II 1. Mit Schreiben SG(94) 2452 vom 22. Februar 1994 an die italienische Regierung hat die Kommission mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, wegen der Beihilfen gemäß Artikel 30 des Entwurfs des Regionalgesetzes Nr. 364/1 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. Mit diesem Schreiben teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, daß es sich bei diesen Beihilfen nach ihrer Meinung um Betriebsbeihilfen handelt, die der üblichen Praxis der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrags durch die Kommission zuwiderlaufen. Sie seien geeignet den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; sie erfuellten die Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags ohne daß auf sie eine der Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels anwendbar wäre. 2. Die italienischen Behörden haben diesen Schlußfolgerungen der Kommission in der Begründung der Mitteilung an die italienische Regierung nicht zugestimmt. Die italienische Regierung macht geltend, daß die fraglichen Maßnahmen keine Wettbewerbsverzerrung darstellen und die Funktionsweise der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht verändern. Stellungnahmen von den übrigen Mitgliedstaaten oder anderen Beteiligten sind bei der Kommission nicht eingegangen. III 1. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrags auf die Erzeugung und den Handel der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen derselben Verordnung anwendbar. 2. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags. Sie verbessern nämlich die wirtschaftliche Lage der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern, die eine solche Beihilfe nicht erhalten. Infolgedessen verfälschen sie den Wettbewerb im genannten Sinne oder drohen, ihn zu verfälschen. Unter Berücksichtigung des Handelswerts der Erzeugnisse der Rinderzucht (1992: Ausfuhren Italiens nach den anderen Mitgliedstaaten: 163,84 Millionen ECU; Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten nach Italien: 2 470,92 Millionen ECU (4)) zeigt sich, daß diese Beihilfen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn diese Beihilfen die nationale Erzeugung zum Nachteil der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß selbst die relativ geringe Bedeutung einer Beihilfe oder die relativ bescheidene Größe des begünstigten Unternehmens a priori die Möglichkeit nicht ausschließt, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Angesichts dieser Feststellungen handelt es sich bei diesen Beihilfen um staatliche Beihilfen, die den Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags entsprechen. 3. Der Grundsatz der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags kennt jedoch Ausnahmen. IV 1. Die Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit gemäß Artikel 92 Absatz 2 finden eindeutig keine Anwendung. Die italienischen Behörden haben sie auch nicht geltend gemacht. 2. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags sind bei der Prüfung sämtlicher Beihilfeprogramme mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder im Falle der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen auf Einzelbetriebe restriktiv auszulegen. Sie dürfen insbesondere nur gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe für die Verwirklichung eines der betreffenden Ziele erforderlich ist. Diese Ausnahmen auf Beihilfen anzuwenden, bei denen eine solche Gegenleistung nicht gewährleistet ist, würde bedeuten, daß die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und durch das Gemeinschaftsinteresse nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen sowie Vorteile hingenommen würden, die den Wirtschaftsteilnehmern bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigterweise eingeräumt werden. 3. Im vorliegenden Fall enthält die Beihilfe keine solche Gegenleistung. So hat die italienische Regierung keine Begründung dafür erbracht, daß die fragliche Beihilfe die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 erfuellt, und für die Kommission ist eine solche auch nicht erkennbar. 4. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b). Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne derselben Vorschrift. 5. Die Stellungnahme der italienischen Regierung veranlaßt die Kommission zu folgenden Bemerkungen und Schlußfolgerungen: Nach den Kriterien, die sie in ihrem Vorschlag betreffend die zweckdienlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierzucht und tierische Erzeugnisse zugrunde gelegt hat (Dok. 75/29416 vom 19. 9. 1975), sind für die Kommission folgende Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: - Beihilfen für die Haltung dieser Tiere im Umfang von höchstens 30 % der erstattungsfähigen Ausgaben, vorausgesetzt, daß besondere Gründe, namentlich der regionale Charakter, eine solche Ausnahme rechtfertigen; - Beihilfen für den Kauf dieser Tiere im Umfang von höchstens 40 % der erstattungsfähigen Ausgaben. Zunächst stellt die Kommission fest, daß weder für den Kauf noch für die Haltung die Hoechstsätze der Beihilfen eingehalten wurden, die in dem vorgenannten Vorschlag betreffend die zweckdienlichen Maßnahmen genannt sind. So hat es die italienische Regierung zugelassen, daß die obige Beihilfebegrenzung im Rahmen der geplanten Beihilfen bei weitem überschritten wurde. Selbst unter der günstigsten Voraussetzung, d. h. bei einem von den italienischen Behörden angegebenen maximalen Beihilfesatz von 42 %, würden die im Rahmen der obigen Kriterien vorgesehenen Hoechstbeträge überschritten. Außerdem konnte die Kommission nicht erkennen, daß die Beihilfe nicht auch für andere Ausgaben als den Kauf oder die Haltung von Tieren gewährt wurde. Gemäß Artikel 30 werden die Beihilfen nämlich vorrangig - und nicht ausschließlich - für die Erfuellung der statutären Tätigkeiten der Zucht im Natursprungverfahren gewährt. Nach diesem Statut bestehen die Tätigkeiten insbesondere in der Verbesserung der Funktionsweise der Deckstationen, der Förderung der Zucht, dem Kauf, der Regelung des Vertriebs und der Unterstützung zur Haltung von Zuchtrindern. Nach dem Wortlaut des fraglichen Artikels 30 besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Gewährung der Beihilfe einerseits und den Kosten für den Kauf oder die Haltung andererseits. Aus den Angaben der italienischen Behörden in der Beschreibung geht nicht hervor, daß die vorgesehenen Beihilfen ausschließlich zur Deckung der Kosten der Begünstigten für den Kauf und die Haltung von Zuchtrindern bestimmt sind, und für die Kommission ist dies auch nicht erkennbar. Die Tatsache, daß der Betrag und die Intensität der Beihilfen von den italienischen Behörden für bereits getätigte Ausgaben gewährt werden (die Gesamtkosten der Deckstationen des Jahres 1992) beweist außerdem, daß den Beihilfen gemäß Artikel 30 der wichtigste Aspekt, nämlich der Anreizcharakter, fehlt, der für die Kommission im Hinblick auf eine Befürwortung von Investitionsbeihilfen ausschlaggebend ist. Die Regionalbehörden bestreiten, daß die Beihilfen bereits getätigte Ausgaben betrafen und sie folglich keinen Anreizcharakter hatten. Die Regionalbehörden machen geltend, daß die Beihilfe 1992 geplant war, um die Ausgaben desselben Jahres zu decken. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, daß der Zeitraum, für den die Begünstigten ihre erstattungsfähigen Ausgaben geltend machen können (d. h. vom 1. Januar 1992 bis 31. Januar 1992) nicht ausschließlich auf die Zeit nach der Annahme des fraglichen Gesetzes begrenzt ist. Mit anderen Worten war das Gesetz, das die fraglichen Maßnahmen vorsieht, nicht geeignet, für einen Begünstigten einen Investitionsanreiz zu schaffen. Angesichts dieser Feststellungen ist die Kommission der Ansicht, daß die betreffenden Maßnahmen Betriebsbeihilfen darstellen, die ihrer Praxis im Bereich der Beihilfen zuwiderlaufen. Die Kommission mußte daher den Schluß ziehen, daß die geplanten Beihilfen nicht den Gemeinschaftskriterien zur Förderung der Entwicklung der betreffenden Wirtschaftszweige entsprechen. Sie sind daher als Betriebsbeihilfen zu bewerten und führen nicht zu einer dauerhaften Verbesserung der Bedingungen und strukturellen Lage der begünstigten Betriebe. Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c), die für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten und bestimmten unter Buchstabe c) genannten Wirtschaftszweigen gelten, stellt die Kommission daher fest, daß die Ausnahmen für die fraglichen Maßnahmen nicht in Betracht kommen, da diese den Charakter einer Betriebsbeihilfe haben. Angesichts dieser Feststellungen kann die Kommission die von der italienischen Regierung vorgetragene Rechtfertigung nicht berücksichtigen. Infolgedessen kann auf diese Beihilfen keine der Ausnahmen nach Artikel 92 des Vertrags angewandt werden, sie sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. V Seit Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 hat die Kommission Informationen erhalten, die die Vermutung nahelegen, daß die fraglichen Beihilfen gewährt wurden, bevor dieses Verfahren abschließend entschieden wurde. Sollte diese Vermutung zutreffen, d. h. sollten die Beihilfen gewährt worden sein, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist, so wären die Beihilfen unrechtmäßig gewährt worden. Im Falle der Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt müßte die Kommission auf die Möglichkeit zurückgreifen, die ihr durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (5), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (6) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (7), eingeräumt wurde, und den Mitgliedstaat zwingen, den Betrag der gesamten unrechtmäßig gewährten Beihilfe bei den Begünstigten wiedereinzuziehen. Diese Rückzahlung ist nötig, um die Situation von vorher wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile aufzuheben, die die Begünstigten der mißbräuchlich gewährten Beihilfe seit ihrer Gewährung zu Unrecht erhalten haben. Die Rückzahlung muß daher nach den Verfahren und Bestimmungen des italienischen Rechts erfolgen, wobei die Zinsen vom Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Beihilfen an fällig wären. Diese Zinsen müssen auf der Grundlage des Marktzinses und unter Berücksichtigung der Sätze berechnet werden, die für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen von regionalen Beihilfen gelten (8). Diese Entscheidung greift nicht den Schlußfolgerungen vor, welche die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Beihilfen aufgrund von Artikel 30 des Regionalgesetzes Nr. 20/1992 der Region Friaul-Julisch Venetien sind gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags unrechtmäßig. Sie sind gemäß Artikel 92 des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Bestimmung innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufzuheben. Artikel 3 Soweit die Beihilfen gewährt wurden, ist Italien gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen einschließlich der Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung im Wege der Wiedereinziehung zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des nationalen Rechts. Bei den wiedereinzuziehenden Beträgen fallen vom Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Beihilfen an Zinsen an. Die Zinsen sind auf der Grundlage des Marktzinses und unter Berücksichtigung des Satzes zu berechnen, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen von regionalen Beihilfen gilt. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Februar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2. (3) ABl. Nr. C 159 vom 10. 6. 1994, S. 8. (4) Comext vom 20. 11. 1995. (5) Slg. 1973, S. 813. (6) Slg. 1987, S. 901. (7) Slg. 1990, S. I-3437. (8) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. C 156 vom 22. 6. 1995, S. 5).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.