Europäische Union

2002/72/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form einer am 12. November 2001 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textilwaren

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Avis juridique important | 32002D0072 2002/72/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form einer am 12. November 2001 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 033 vom 02/02/2002 S. 0009 - 0009 Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form einer am 12. November 2001 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textilwaren (2002/72/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft eine Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren mit der Arabischen Republik Ägypten ausgehandelt. (2) Die Vereinbarung wurde am 12. November 2001 paraphiert. (3) Vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses sollte die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. (4) Es ist angezeigt, diese Vereinbarung bis zum Abschluss der Verfahren für ihren förmlichen Abschluss ab 1. Januar 2002 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textilwaren wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird die Vereinbarung bis zum Abschluss der Verfahren für ihren förmlichen Abschluss ab 1. Januar 2002 vorläufig angewendet. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M. Arias Cañete

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.