Europäische Union

86/6/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Januar 1986 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 16. Juni 1982 betreffend die Erstellung von Zollanmeldungen durch Rechner oder andere automatische Drucker

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Avis juridique important | 31986D0006 86/6/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Januar 1986 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 16. Juni 1982 betreffend die Erstellung von Zollanmeldungen durch Rechner oder andere automatische Drucker Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1986 S. 0039 - 0039 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0240 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0240 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 20. Januar 1986 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 16. Juni 1982 betreffend die Erstellung von Zollanmeldungen durch Rechner oder andere automatische Drucker (86/6/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 16. Juni 1982 betreffend die Erstellung von Zollanmeldungen durch Rechner oder andere automatische Drucker von der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen werden kann - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 16. Juni 1982 betreffend die Erstellung von Zollanmeldungen durch Rechner oder andere automatische Drucker wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen. Der Wortlaut der Empfehlung ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die ermächtigt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Empfehlung mit sofortiger Wirkung annimmt. Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS vom 16. Juni 1982 über die Erstellung von Zollanmeldungen durch Rechner oder andere automatische Drucker DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS, in dem Wunsch, die Zollförmlichkeiten im internationalen Handel zu erleichtern, indem es den Zollanmeldern ermöglicht wird, in grösstmöglichem Umfang moderne Methoden zur Erstellung der Papiere für den internationalen Handel zu benutzen, in der Erwägung, daß die Techniken der automatischen Datenverarbeitung es den Anmeldern ermöglichen, durch Rechner oder andere automatische Drucker auf vorgedruckten Formblättern oder Blankopapier Zollanmeldungen zu erstellen, die im wesentlichen dem von den Zoll- oder anderen zuständigen Behörden festgelegten amtlichen Vordruck entsprechen, empfiehlt den Mitgliedstaaten des Rates und den Nichtmitgliedstaaten sowie den Zoll- und Wirtschaftsunionen, den Zollanmeldern zu gestatten, ihre Zollanmeldungen unter den von den Zoll- oder anderen zuständigen Behörden festzulegenden Bedingungen durch Rechner oder andere automatische Drucker auf vorgedruckten Formblättern oder Blankopapier zu erstellen. Diese Genehmigung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß die so erstellten Zollanmeldungen im wesentlichen dem von den Zoll- oder anderen zuständigen Behörden festgelegten amtlichen Vordruck entsprechen, ersucht die Mitgliedstaaten des Rates und die Nichtmitgliedstaaten sowie die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung annehmen, dem Generalsekretär ihre Annahme sowie den Tag des Beginns und die Bedingungen ihrer Anwendung mitzuteilen. Der Generalsekretär setzt die Zollverwaltungen aller Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Er setzt auch die Zollverwaltungen der Nichtmitgliedstaaten und die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung angenommen haben, davon in Kenntnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.