Europäische Union

2012/431/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0431. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g Bürgschaftserklärung angenommen am (Stempel und Unterschrift) (1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. (5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten. (6) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (7) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.“ 6.    In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ das Wort „Kroatien“ eingefügt. 7.    In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ das Wort „Kroatien“ eingefügt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.