Europäische Union

92/129/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1991 über die durch Abgaben auf Papier, Pappe und Zellulose finanzierten Beihilfen der italienischen Regierung für die Forstwirtschaft sowie den Zellstoff-, Papier- und Pappesektor (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0129. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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-, Papier - und Pappeindustrie ( CEPAC ) veröffentlichten Statistiken machten die innergemeinschaftlichen Einfuhren im Jahre 1980 12,5 % des ausgewiesenen Papier - und Pappeverbrauchs in der Gemeinschaft aus . Dieser Prozentsatz stieg nach und nach im Jahre 1984 auf 15,1 % und im Jahre 1989 auf 19,3 %. In Italien machten die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten 1980 nur 5 % des ausgewiesenen Papier - und Pappeverbrauchs aus; 1984 hatten sie einen Anteil von 9,1 % und 1989 von 13,3 %. Auch der innergemeinschaftliche Zellstoffhandel hat insbesondere aufgrund des Beitritts Portugals und Spaniens an Bedeutung gewonnen. Die innergemeinschaftlichen Zellstoffeinfuhren machten 1980 nur 3,3 % des ausgewiesenen Verbrauchs in der Gemeinschaft aus . Dieser Prozentsatz stieg 1984 auf 4 % und bis 1989 auf 11,8 %. In Italien hatten die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten im Jahre 1980 einen Anteil von 5,2 % am ausgewiesenen Inlandsverbrauch von Zellstoff . Dieser Prozentsatz stieg bis 1984 auf 7,4 % und bis 1989 auf 14,8 %. Aufgrund der genannten Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die zum Teil durch Abgaben auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten finanzierten Beihilfen für die Zellulose -, Papier - und Pappeindustrie nicht als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können . Wie die Kommission in ihrem in Teil II genannten Schreiben vom 14 . März 1990 erläuterte, ändert die Verpflichtung der italienischen Regierung von 1974, die Erträge aus den Abgaben auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten nicht zugunsten der Forschung im Papiersektor zu verwenden, aus zwei Gründen nichts an dieser Beurteilung . Erstens, weil die Tätigkeiten in der Holzverarbeitung - wie in der Satzung der ENCC beschrieben - miteinander verbunden sind und nicht künstlich getrennt werden können . Zweitens, weil die ENCC leicht Mittel von einer Tätigkeit auf eine andere umverteilen kann und die genannte Verpflichtung somit keine wirkliche Bedeutung hat . Weder in ihrer Antwort auf dieses Schreiben noch in ihren Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages bestritt die italienische Regierung diese beiden Begründungen . In ihrem Schreiben vom 15 . Juni 1990, auf das in Teil III Bezug genommen wurde, machte die italienische Regierung geltend, daß die Tätigkeiten der ENCC auch für Zellstoff - und Papierhersteller in anderen Mitgliedstaaten von Nutzen seien . Ausserdem behauptete sie, daß der Grossteil der Abgabe in Wirklichkeit an den Verbraucher weitergegeben würde . Schließlich meinte die italienische Regierung, daß die Beseitigung der Abgabe auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu einer unverhältnismässigen Beeinträchtigung im Vergleich zu dem angestrebten Ziel führen würde . In ihrer Antwort vom 16 . Oktober 1990 wies die Kommission diese Behauptungen zurück . Sie wies insbesondere darauf hin, daß der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 47/69 das Argument zurückgewiesen hatte, das auf der Möglichkeit des Zugangs ausländischer Unternehmen zu den betreffenden beihilfebegünstigten Forschungsarbeiten beruhte . Eine solche Zugangsmöglichkeit beinhaltet keineswegs eine tatsächliche Beteiligung, da die geförderten Forschungstätigkeiten auf nationalen Zielen, Spezialisierungen und Bedürfnissen basieren . Die Kommission wies ausserdem darauf hin, daß die Ansicht der italienischen Regierung, wonach die Abgabe in Wirklichkeit an den Verbraucher weitergegeben wird, auch von der französischen Regierung in der Rechtssache 47/69 erfolglos vertreten wurde . Schließlich widersprach die Kommission der Auffassung, daß die Auswirkungen ihrer Vorschläge zu einer unverhältnismässigen Beeinträchtigung im Vergleich zu dem angestrebten Ziel führen würden . Schwierige Anpassungen bei den ENCC-Transaktionen würden eindeutig durch die Beseitigung der aus der Sicht der Gemeinschaft für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt befundenen Beihilfen weitgehend ausgeglichen . Dieser Beurteilung stimmten die italienischen Behörden schließlich zu . Die italienische Regierung teilte der Kommission im Rahmen des Verfahrens den dem Parlament vorgelegten Gesetzentwurf zur Umformung der ENCC in die Ente nazionale per la forestazione ed il recupero della carta ( ENFOR ) mit . In Artikel 15 dieses Gesetzentwurfs ist das Auslaufen der Abgaben, mit denen die Tätigkeiten der ENCC und der ENFOR finanziert werden, zum 1 . Januar 1994 vorgesehen . Aufgrund des Schreibens vom 14 . April 1991 wurde diese Frist jedoch auf den 31 . Dezember 1992 vorverlegt, um die Änderung der bestehenden Regelung auf dem Rechtswege zu ermöglichen . Die Beseitigung der Beihilfen betrifft auch die Beihilfe in Form der Befreiung von der Abgabe auf die Ausfuhr von Zellstoff, Papier und Pappe und deren Rückerstattung . Im Rahmen der ihr nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz zustehenden Befugnis vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Frist bis zum 31 . Dezember 1992 zu lang ist und nicht gerechtfertigt werden kann . Ausserdem ist sie der Ansicht, daß zwischen den Beihilfen, die aufgrund des Urteils in der obengenannten Rechtssache 47/69 unvereinbar sind, und den Beihilfen zugunsten der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse nach den anderen Mitgliedstaaten unterschieden werden muß . Nach den bisher zugrunde gelegten Kriterien für eine Anwendung der Artikel 92 und 93 Absatz 2 ist die Kommission der Auffassung, daß für die erstgenannten Beihilfen eine Übergangszeit von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Entscheidung in Betracht gezogen werden kann . Aufgrund ihrer direkten und unmittelbaren Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und die Wettbewerbsbedingungen sind die Ausfuhrbeihilfen dagegen unverzueglich, d . h . innerhalb der den Mitgliedstaaten gewöhnlich eingeräumten Frist von zwei Monaten, um den Entscheidungen im Bereich staatlicher Beihilfen nachzukommen, aufzuheben . Mit den so festgesetzten Modalitäten wird den italienischen Behörden eine angemessene Frist eingeräumt, um der Entscheidung der Kommission nachzukommen, denn es genügt, daß die italienische Regierung ihre zuständigen Stellen z . B . durch Rundschreiben oder jede sonstige interne Dienstanweisung anweist, die Gewährung der betreffenden Beihilfen von den in dieser Entscheidung festgelegten Fristen an zu unterbrechen . Diesbezueglich ist daran zu erinnern, daß selbst, wenn die von der Kommission im März 1990 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nur Empfehlungswert haben, die italienische Regierung bis heute bereits über eine Frist von elf Monaten zur Änderung ihrer Rechtsvorschriften verfügte, um den genannten Maßnahmen nachzukommen . Ausserdem ist zu betonen, daß die aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 erlassenen Entscheidungen der Kommission unmittelbare Wirkung haben ( 9 ) und daß für ihre Durchführung deshalb keine Rechtsetzungsmaßnahme der Mitgliedstaaten erforderlich ist . Die genannten Entscheidungen haben Vorrang vor einzelstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls mit den sich aus den Entscheidungen ergebenden Verpflichtungen kollidieren . Da die Verpflichtung zur Aufhebung der von dieser Entscheidung betroffenen Beihilfen innerhalb der eingeräumten Fristen klar und bedingungslos erging, muß die Entscheidung ihre Wirkung in der italienischen Rechtsordnung voll entfalten ( 10 ), ohne daß die betreffende Regelung auf dem Rechtswege geändert werden muß . Ausserdem ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur Aufgabe der einzelstaatlichen Gerichte, sondern auch der nationalen Verwaltungen, einschließlich der Kommunal - oder Regionalverwaltungen, die Gemeinschaftsvorschriften an Stelle der möglicherweise mit diesen kollidierenden einzelstaatlichen Vorschriften anzuwenden ( 11 ). Sollte es die Italienische Republik für zweckmässig halten, die betreffende Beihilferegelung ( bezueglich der unvereinbaren Beihilfen ) auf dem Rechtswege zu ändern, nur um zusätzlichen Anforderungen der Rechtssicherheit zu genügen, so ist an die Regel zu erinnern, nach der ein Mitgliedstaat sich nicht auf Verfahren, Praktiken oder Situationen seiner internen Rechtsordnung berufen kann ( 12 ), um den gemeinschaftlichen Verpflichtungen, wie z . B . denjenigen aufgrund einer Entscheidung über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, zu entgehen ( 13 ). Artikel 93 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages sieht vor, daß die Kommission, wenn sie feststellt, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist, entscheidet, daß der betreffende Staat eine solche Beihilfe binnen einer von der Kommission bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat . Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, daß die für Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten gewährte Beihilfe unverzueglich aufgehoben werden muß . Für die mit Abgaben auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten finanzierten Beihilfen hält die Kommission eine Frist von einem Jahr für die italienische Regierung zur Änderung ihres Abgabensystems für angemessen und ausreichend - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die von Italien zugunsten der italienischen Zellulose - Papier -, Pappe - und Papiererzeugnisindustrie gewährten Beihilfen in Form einer Befreiung von den Abgaben auf Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten bzw . deren Rückerstattung, mit denen die Tätigkeiten der ENCC finanziert werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar . Sie sind so schnell wie möglich aufzuheben, spätestens jedoch vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung . Artikel 2 Die der italienischen Zellulose -, Papier - und Pappeindustrie durch Finanzierung der Tätigkeiten der ENCC von Italien gewährte Beihilfe ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als diese Tätigkeiten zum Teil mit den Erträgen aus Abgaben auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Zellulose, Papier und Pappe finanziert werden . Die Erhebung der Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ist deshalb spätestens bis zum 24 . April 1992 aufzuheben . Artikel 3 Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet . Brüssel, den 24 . April 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1) ABl . Nr . L 185 vom 9 . 7 . 1976, S . 32 . ( 2 ) ABl . Nr . L 114 vom 5 . 5 . 1990, S . 25 . ( 3 ) Slg . 1973, S . 611 . ( 4 ) Slg . 1975, S . 699. ( 5 ) Slg . 1977, S . 557 . ( 6 ) Dieses Verfahren betrifft nicht die aussergewöhnliche Beihilfe der ENCC zugunsten eines einzelnen Unternehmens, der Nuova Cartiera di Arbatax, die Gegenstand einer getrennten Prüfung ist . ( 7 ) ABl . Nr . C 304 vom 4 . 12 . 1990, S . 3 . ( 8 ) Slg . 1970, S . 487 . ( 9 ) Urteil des Gerichtshofs vom 19 . 6 . 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, bereits zitiert . ( 10 ) Vgl . u.a . Urteile des Gerichtshofs vom 6 . 2 . 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, Slg . 1963, S . 6, und vom 9 . 3 . 1978 in der Rechtssache 166/77, Simmenthal, Slg . 1978, S. 629 . ( 11 ) Urteil des Gerichtshofs vom 22 . 6 . 1989 in der Rechtssache 103/88, Costanzo ( noch nicht veröffentlicht ). ( 12 ) Vgl. u . a . Urteil vom 11 . 4 . 1978 in der Rechtssache 100/77, Kommission gegen Italien, Slg . 1978, S . 879; Urteil vom 2 . 2 . 1982 in der Rechtssache 71/81, Kommission gegen Belgien, Slg . 1982, S . 175, und Urteil vom 21 . 2 . 1990 in der Rechtssache C-74/89, Kommission gegen Belgien, Slg . 1990, S . 491, über staatliche Beihilfen . ( 13 ) Die Kommission nahm in ihrer Entscheidung 90/381 /EWG vom 21 . 2 . 1990 über deutsche Beihilfen im Kraftfahrzeugsektor die gleiche Position ein ( ABl . Nr . L 188 vom 20 . 7 . 1990, S . 55 ).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.