Europäische Union

2012/429/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation

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26.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/3 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (2012/429/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem Beschluss 2012/106/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (im Folgenden „Abkommen“) am 16. Dezember 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (2) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit Teilen und Komponenten von Kraftfahrzeugen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt (3). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012. Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS (1)   ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 14. (2)  Das Abkommen ist in ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 15, zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht worden. (3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.