Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2241 des Rates vom 13. Dezember 2021 über die Zusammensetzung und das Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC)

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16.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 450/143 BESCHLUSS (EU) 2021/2241 DES RATES vom 13. Dezember 2021 über die Zusammensetzung und das Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 240 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entschließung des Rates vom 14. Januar 1974 (1) wurde ein Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung (Crest) eingesetzt. Jene Entschließung wurde durch die Entschließung des Rates vom 28. September 1995 (2) ersetzt, die durch die Entschließung des Rates vom 28. Mai 2010 (3), mit der der Crest in „Ausschuss für den Europäischen Forschungsraum“ umbenannt wurde, und dann durch die Entschließung des Rates vom 30. Mai 2013 (4), mit der er zum „Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation“ (ERAC) umbenannt wurde, und anschließend durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2015 zur Überprüfung der Beratungsstruktur für den Europäischen Forschungsraum geändert und ergänzt wurde. (2) Der Rat hat am 1. Dezember 2020 Schlussfolgerungen zum Thema Neuer Europäischer Forschungsraum (im Folgenden „neuer EFR“) angenommen, in denen er als ein forschungsorientierter, wertebasierter Bereich definiert wird, der auf Exzellenz und Wirkung ausgerichtet ist und in dem Forschende und Technologie unterstützt werden und frei zirkulieren können. (3) Der Rat hat am 26. November 2021 Schlussfolgerungen zur künftigen Governance des neuen EFR angenommen, in denen er darauf hingewiesen hat, dass der neue EFR und seine Prioritäten eine vollständige Umgestaltung der derzeitigen EFR-Governance erfordern, und in denen er den ERAC als hochrangigen gemeinsamen beratenden Ausschuss für strategische Politik bestätigte, der den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig in strategischen Fragen der Forschung und Innovation (FuI) berät. (4) Der Rat ist übereingekommen, das Mandat des ERAC zu überarbeiten, um der neuen EFR-Governance Rechnung zu tragen, und die ERAC-Mitgliedschaft auf Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission, die ein hohes Maß an Exekutivverantwortung für FuI-Strategien haben, zu beschränken. Der Rat würdigte außerdem den Mehrwert des Ko-Vorsitzes des ERAC durch solche Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission. (5) Das ERAC-Mandat sollte daher überarbeitet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Das überarbeitete Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation wird angenommen. (2)   Der Wortlaut des überarbeiteten Mandats ist im Anhang enthalten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Entschließung des Rates vom 14. Januar 1974 über die Koordinierung der einzelstaatlichen Politik und die Definition der Aktionen von gemeinschaftlichem Interesse im Bereich der Wissenschaft und Technologie (ABl. C 7 vom 29.1.1974, S. 2). (2)  Entschließung des Rates vom 28. September 1995 über den CREST (ABl. C 264 vom 11.10.1995, S. 4). (3)  Entschließung des Rates vom 28. Mai 2010 zu den Entwicklungen bei der Gestaltung des Europäischen Forschungsraums (EFR) — siehe Dokument ST 10255/10 unter http://register.consilium.europa.eu. (4)  Entschließung des Rates vom 30. Mai 2013 zur Beratungstätigkeit für den Europäischen Forschungsraum — siehe Dokument ST 10331/13 unter http://register.consilium.europa.eu. ANHANG Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) AUFGABEN DES AUSSCHUSSES Artikel 1 (1)   Der Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (im Folgenden „Ausschuss“) fungiert als hochrangiges gemeinsames strategisch-politisches Beratungsgremium, das den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig in strategischen Fragen zu Forschung und Innovation (FuI) berät. (2)   Der Ausschuss hat u. a. folgende Aufgaben: a) Beratung zur strategischen politischen Orientierung und künftigen Trends, die Anpassungen der politischen Strategien auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Ebene, im Bereich FuI erfordern, auch in Bezug auf das laufende und das nächste FuI-Rahmenprogramm der Union und auf andere einschlägige Initiativen der Union im Bereich FuI; b) Initiative zur Aktualisierung der politischen EFR-Agenda durch frühzeitige strategische Beratung, unter anderem unter Berücksichtigung der bei den laufenden EFR-Maßnahmen erzielten Fortschritte; c) Reflexion und Beratung zu neuen politischen Anforderungen, die die Kriterien der politischen EFR-Agenda erfüllen, und zwar während des gesamten Ablaufs der Umsetzung der politischen EFR-Agenda; d) Interaktion mit Governance- und Koordinierungsstrukturen auf vergleichbarer Ebene in anderen relevanten Politikbereichen wie Hochschulbildung und Industrie. Artikel 2 Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative erteilt der Ausschuss Beratung und legt Stellungnahmen und Berichte vor. ZUSAMMENSETZUNG Artikel 3 (1)   Die Mitglieder des Ausschusses sind die Mitgliedstaaten und die Kommission (im Folgenden „Mitglieder“). (2)   Jedes Mitglied ernennt bis zu zwei Vertreter für den Ausschuss, die über ein hohes Maß an Exekutivverantwortung für FuI-Strategien verfügen müssen. (3)   Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen kann, kann für die betreffende Sitzung eine Vertretung benennen oder seine Funktionen auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat des Ausschusses werden hierüber vor der Sitzung schriftlich unterrichtet. VORSITZENDE UND SEKRETARIAT Artikel 4 (1)   Der Vorsitz im Ausschuss wird von einem Vertreter eines Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission gemeinsam geführt. (2)   Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten einen Ko-Vorsitzenden. Die Amtszeit jenes Ko-Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. (3)   Der Mitgliedstaat, dessen Vertreter zum Ko-Vorsitzenden des Ausschusses ernannt wird, und die Kommission entsenden für die Amtszeit der Ko-Vorsitzenden einen zusätzlichen Vertreter in den Ausschuss. (4)   Die Ko-Vorsitzenden haben kein Stimmrecht. Artikel 5 Ist einer der beiden Ko-Vorsitzenden nicht in der Lage, seine Aufgaben als Ko-Vorsitzender wahrzunehmen, so benennt dieser Ko-Vorsitzende im Einvernehmen mit dem anderen Ko-Vorsitzenden einen Ersatz. Artikel 6 Das Generalsekretariat des Rates nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. VERFAHREN Artikel 7 Falls eine Abstimmung beantragt wird, werden Stellungnahmen und Berichte mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Ausschuss berichtet über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden. Artikel 8 Es ist nur den Ausschussmitgliedern gestattet, in den Sitzungen des Ausschusses das Wort zu ergreifen. In Ausnahmefällen können die Ko-Vorsitzenden jedoch etwas anderes vereinbaren. Artikel 9 Vertreter der mit dem FuI-Rahmenprogramm der Union assoziierten Länder sowie einschlägiger Drittländer, externe Sachverständige und Interessenträger können im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates zu relevanten Ausschusssitzungen eingeladen werden, wenn dies für bestimmte Tagesordnungspunkte angezeigt ist. Artikel 10 Der Ausschuss kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zeitlich befristete Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischen Aufgaben betrauen. Artikel 11 (1)   Der Ausschuss wird zweimal jährlich einberufen. Falls es die Lage erfordert, berufen die Ko-Vorsitzenden ebenfalls eine außerordentliche Tagung des Ausschusses ein. (2)   Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel in Brüssel statt, können jedoch im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates von dem Land ausgerichtet werden, das den turnusmäßig wechselnden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Artikel 12 (1)   Der Ausschuss verfügt über eine Lenkungsgruppe. Die Lenkungsgruppe setzt sich aus den Ko-Vorsitzenden des ERAC und je einem Vertreter der Mitgliedstaaten des amtierenden und des nachfolgenden Dreiervorsitzes des Rates der Europäischen Union zusammen. (2)   Die Lenkungsgruppe wählt die Themen für die strategischen Diskussionen des Ausschusses aus und bereitet sie vor, wobei sie erforderlichenfalls von den Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Ausschusses unterstützt wird. Artikel 13 Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Arbeit des EFR-Forums. Artikel 14 Der Ausschuss legt seine Verfahrensregelungen im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates fest.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.