Europäische Union

2007/376/EG: Beschluss des Rates vom 15. Februar 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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2.6.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 141/67 BESCHLUSS DES RATES vom 15. Februar 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2007/376/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, gestützt auf die Beitrittsakte von 2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 23. Oktober 2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit Mexiko ein Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (2) anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln. (2) Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. (3) Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls sieht vor, dass dieses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. (4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zweite Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des Zweiten Zusatzprotokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig an. Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHÄUBLE (1)   ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203. (2)   ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45. ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, nachstehend „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ genannt, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, nachstehend „Mexiko“ genannt, und DIE REPUBLIK BULGARIEN, RUMÄNIEN, nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt, IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mexiko andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist, IN DER ERWÄGUNG, dass das erste Zusatzprotokoll zum Abkommen in Mexiko-Stadt am 2. April 2004 und in Brüssel am 29. April 2004 unterzeichnet wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass nach dem Beitrittsvertrag und insbesondere nach Artikel 6 Absatz 2 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Beitrittsakte die Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in das Abkommen in einem Protokoll zum Abkommen förmlich zu regeln ist, IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 55 des Abkommens wie folgt lautet: „Im Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Mexiko andererseits“, IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 56 des Abkommens wie folgt lautet: „Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits“, IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 59 des Abkommens wie folgt lautet: „Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist“, IN DER ERWÄGUNG, dass das erste Zusatzprotokoll dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung trägt, IN DER ERWÄGUNG, dass die Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich geworden sind wie die Fassungen in den ursprünglichen Sprachen des Abkommens, IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft dieses Protokoll angesichts des Termins für den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union möglicherweise anwenden muss, bevor sie alle für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat, IN DER ERWÄGUNG, dass es Artikel 5 Absatz 3 dieses Protokolls der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht, dieses Protokoll vorläufig anzuwenden, bevor sie ihre internen Verfahren abgeschlossen haben, die für sein Inkrafttreten erforderlich sind, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Bulgarien und Rumänien werden als Vertragsparteien in das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits einbezogen. Artikel 2 Innerhalb von sechs Monaten nach Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten und Mexiko die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen des Abkommens. Artikel 3 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Artikel 4 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 5 (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Mexiko nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt. (2)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Für die Zeit bis zum Abschluss der internen Verfahren der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten des Protokolls kommen die Vertragsparteien ungeachtet des Absatzes 2 überein, dieses Protokoll während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben und Mexiko den Abschluss seiner für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren notifiziert hat. (4)   Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer des Abkommens ist. Cъставено в Брюкссл на двалесет и първи февруари две хиляди и седма година. Hecho en Bruselas, el veintiuno de febrero del dos mil siete. V Bruselu dne dvacátého prvního února dva tísíce sedm. Udfærdiget i Bruxelles den enogtyvende februar to tusind og syv. Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Februar zweitausendsieben. Kahe tuhande kuuenda aasta veebruarikuu kahekümne esimesel päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι μία Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Brussels on the twenty-first day of February in the year two thousand and seven. Fait à Bruxelles, le vingt et un février deux mille sept. Fatto a Bruxelles, addì ventuno febbraio duemilasette. Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit pirmajā februārī. Priimta du tūkstančiai septintų metų vasario dvidešimt pirmą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kettőezer hetedik év február havának huszonegyedik napján. Maghmul fi Brussell, fil-wiehed u ghoxrin jum ta' Frar tas-sena elfejn u sebgha. Gedaan te Brussel, de eenentwintigste februari tweeduizend zeven. Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego pierwszego lutego roku dwa tysiące siódmego. Feito em Bruxelas, em vinte e um de Fevereiro de dois mil e sete. Întocmit la Bruxelles, douăzeci și unu februarie două mii șapte. V Bruseli dvadsiateho prvého februára dvetisícsedem. V Bruslju, enaindvajsetega februarja leta dva tisoč sedem. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Bryssel den tjugoförsta februari tjugohundrasju. За държавите-членки Рог los Estados miembros Za členské státy For medlemsstaterne Für die Mitgliedstaaten Liikmesriikide nimel Για τα κράτη μέλη For the Member States Pour les États membres Per gli Stati membri Dalībvalstu vārdā Valstybių narių vardu A tagállamok részéről Għall-Istati Membri Voor de lidstaten W imieniu państw członkowskich Pelos Estados-Membros Pentru statele membre Za členské štáty Za države članice Jäsenvaltioiden puolesta På medlemsstaternas vägnar За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Europai Közösség részéről Għall-Komunita Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Съединените мексикански щати Por los Estados Unidos Mexicanos Za Spojene státy mexické For De Forenede Mexicanske Stater Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten Mehhiko Ühendriikide nimel Για τις Ηνωμένες Πολιτείες του Μεξικού For the United Mexican States Pour les États-Unis mexicains Per gli Stati Uniti messicani Meksikas Savienoto Valstu vārdā Meksikos Jungtinių Valstijų vardu a Mexikói Egyesült Államok részéről Għall-Istati Uniti Messikani Voor de Verenigde Mexicaanse Staten W imieniu Meksykańskich Stanów Zjednoczonych Pelos Estados Unidos Mexicanos Pentru Statele Unite Mexicane Za Spojené Státy mexické Za Združene države Mehike Meksikon yhdysvaltojen puolesta För Mexikos förenta stater

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.