Europäische Union

2010/597/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-11-17

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ebseite der EZB als Ein- oder Auszahlungsautomat (CRM) oder als Einzahlungsautomat (CIM)/kombinierter Einzahlungsautomat (CCM) aufgeführt ist, kann als automatischer Recycling-Kassentresor (TARM) oder als automatischer Kassentresor (TAM) verwendet werden. In diesem Fall darf der Automat nur von Mitarbeitern des Bargeldakteurs bedient werden. 3.    Banknotenbearbeitungsgerätetypen Das Eurosystem testet Banknotenbearbeitungsgerätetypeypen. Banknotenbearbeitungsgerätetypen können anhand ihres speziellen Erkennungssystems, ihrer speziellen Software und anderer spezieller Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen voneinander unterschieden werden. Dabei handelt es sich um a) die Feststellung der Echtheit von Euro-Banknoten, b) die Erkennung und Aussonderung von fälschungsverdächtigen Euro-Banknoten, c) gegebenenfalls die Erkennung und Trennung der nicht umlauffähigen Euro-Banknoten von umlauffähigen Banknoten, und d) gegebenenfalls die Rückverfolgung von Objekten, die als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt wurden, und von Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. ANHANG IIa KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden. Tabelle 1 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten, in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird Kategorie Eigenschaften Behandlung 1. Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten. Rückgabe an den Kunden durch den Automaten. 2. Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. Aus dem Verkehr ziehen. Zusammen mit Informationen über den Kontoinhaber unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Dem Kontoinhaber nicht gutschreiben. 3. Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. Aus dem Verkehr ziehen. Die Euro-Banknoten werden unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt. Die Informationen über den Kontoinhaber werden, nachdem die Euro-Banknoten von dem Automaten erkannt wurden, acht Wochen lang gespeichert. Diese Informationen werden der NZB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alternativ können die Informationen, welche die Rückverfolgung zum Kontoinhaber ermöglichen, im Einvernehmen mit der NZB zusammen mit den Euro-Banknoten an diese NZB übermittelt werden. Können dem Kontoinhaber gutgeschrieben werden. 4a. Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen Können wieder in Umlauf gebracht werden. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. 4b. Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis. Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1: 1.  Ein Banknotenbearbeitungsgerät gibt Euro-Banknoten der Kategorien 2 und 3 dem Kunden nicht zurück, wenn dieser Automat den Abbruch einer Einzahlungstransaktion ermöglicht. Derartige Euro-Banknoten können bei Abbruch einer Transaktion in der Weise einbehalten werden, dass sie in einem vorläufigen Ablagebereich in dem Automaten aufbewahrt werden. 2.  Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorien 4a oder 4b getrennt werden. Wird keine physische Trennung vorgenommen, finden auch in einem solchen Fall die Frist zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorien 3, 4a und 4b an die NZB sowie die für Banknoten der Kategorie 3 geltenden Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgung von Kunden Anwendung. 3.  Banknoten der Kategorie 3 können, auch wenn sie mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet werden. Solche Banknoten gelten dann als vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät eingestuft, wobei die Rückverfolgbarkeit der ursprünglichen Banknoten der Kategorie 3 zum ursprünglichen Kontoinhaber beizubehalten ist, falls diese Banknoten vom zweiten Gerät als Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, abgelehnt werden. ▼M3 4.  Die NZBen können im Benehmen mit den zuständigen nationalen Behörden die erneute Bearbeitung von Euro-Banknoten der Kategorie 2 durch Bargeldakteure genehmigen. Diese Genehmigung muss von der jeweiligen NZB ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Euro-Banknoten der Kategorie 2 dürfen daher nur dann von Bargeldakteuren erneut bearbeitet werden, wenn die NZB ihres Mitgliedstaats die erneute Bearbeitung genehmigt hat. Die erneute Bearbeitung muss den folgenden Regeln entsprechen. Euro-Banknoten der Kategorie 2 können an jedem erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetyp erneut bearbeitet werden. Diese Banknoten werden anschließend gemäß den in Tabelle 1 festgelegten Regeln als vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät klassifiziert behandelt. Abweichend von den in Tabelle 1 festgelegten Regeln dürfen ursprüngliche Euro-Banknoten der Kategorie 2, die vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 4a eingestuft werden, nicht wieder in Umlauf gebracht werden. Ursprüngliche Euro-Banknoten der Kategorie 2, die vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 4a oder 4b eingestuft werden, müssen der NZB zeitnah nach ihrer erneuten Bearbeitung und Einstufung durch das zweite Banknotenbearbeitungsgerät übergeben werden. ▼M2 Tabelle 2 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Auszahlungsautomaten (COM) Kategorie Eigenschaften Behandlung 1. Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten. Können nicht an Kunden ausgegeben werden. 2. Fälschungs-verdächtige Euro-Banknoten Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. Können nicht an Kunden ausgegeben werden. Unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. 3. Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. Können nicht an Kunden ausgegeben werden. Die Euro-Banknoten werden unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt. 4a. Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen Können an Kunden ausgegeben werden. 4b. Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis. Können nicht an Kunden ausgegeben werden und werden der NZB zurückgesandt. Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2: 1.  Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 müssen nicht physisch getrennt werden. Werden sie vermischt, so müssen alle drei Kategorien als Euro-Banknoten der Kategorie 2 behandelt werden. Sofern Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 in anderen Banknotenbearbeitungsgeräten oder nach Zustimmung einer NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden können, müssen sie nach Maßgabe von Tabelle 2 behandelt werden. 2.  Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b getrennt werden. Wird keine physische Trennung vorgenommen, findet auch in einem solchen Fall zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorien 3, 4a und 4b an die NZB die Frist für Kategorie 3 Anwendung. 3.  Banknoten der Kategorie 3 können, auch wenn sie mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet werden. Diese Banknoten werden dann so behandelt, als wären sie vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät eingestuft worden. ▼M3 4.  Die NZBen können im Benehmen mit den zuständigen nationalen Behörden die erneute Bearbeitung von Euro-Banknoten der Kategorie 2 durch Bargeldakteure genehmigen. Diese Genehmigung muss von der jeweiligen NZB ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Euro-Banknoten der Kategorie 2 dürfen nur dann von Bargeldakteuren erneut bearbeitet werden, wenn die NZB ihres Mitgliedstaats die erneute Bearbeitung genehmigt hat. Die erneute Bearbeitung muss den folgenden Regeln entsprechen. Euro-Banknoten der Kategorie 2 können an jedem erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetyp erneut bearbeitet werden. Diese Banknoten werden anschließend gemäß den in Tabelle 2 festgelegten Regeln als vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät klassifiziert behandelt. Abweichend von den in Tabelle 2 festgelegten Regeln muss die Rückverfolgbarkeit (sofern gegeben) der ursprünglichen Euro-Banknoten der Kategorie 2 zum ursprünglichen Kontoinhaber auch gewährleistet sein, wenn diese Banknoten vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 3 eingestuft werden. Darüber hinaus dürfen ursprüngliche Euro-Banknoten der Kategorie 2, die vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 4a eingestuft werden, nicht wieder in Umlauf gebracht werden. Ursprüngliche Euro-Banknoten der Kategorie 2, die vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als Euro-Banknoten der Kategorie 4a oder 4b eingestuft werden, müssen der NZB zeitnah nach ihrer erneuten Bearbeitung und Einstufung durch das zweite Banknotenbearbeitungsgerät übergeben werden. ▼M2 Tabelle 3 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Münzrollengeber (CDM) Münzrollengeber müssen die eingelegten Banknoten auf Echtheit prüfen und fälschungsverdächtige Banknoten einbehalten; sie müssen jedoch keine physische Trennung der Banknoten nach Kategorie vornehmen. Fälschungsverdächtige Banknoten sind unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit gegebenenfalls verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Alternativ können in einen Münzrollengeber eingelegte Banknoten mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet und dann als von diesem Gerät eingestuft behandelt werden. Gegebenenfalls verfügbare Informationen über den Kontoinhaber solcher Stücke, die während der erneuten Bearbeitung der Kategorie 2 oder Kategorie 3 zugeordnet werden, werden beibehalten. ▼M1 ANHANG IIb KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH BESCHÄFTIGTENBEDIENTE AUTOMATEN Euro-Banknoten werden in eine der in Tabelle 1 angeführten Kategorien eingestuft. Die Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b werden von Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden. Tabelle 1 Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten Kategorie Eigenschaften Behandlung 1. Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt: — Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten — Nicht-Euro-Banknoten — Euro-Banknoten-ähnliche Objekte — falsches Druckbild oder Format — große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e) — Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten. Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Überprüfung und Behandlung. Nach der visuellen Überprüfung durch einen Mitarbeiter können diese vom Bargeldakteur an den Kunden zurückgesandt werden. 2. Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz. Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Behandlung. ►M3   Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Bearbeitung durch einen Automaten zusammen mit den gegebenenfalls vorhandenen Informationen über den Kontoinhaber zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.  ◄ 3. Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten. 4a. Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Können wieder in Umlauf gebracht werden. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. 4b. Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis. Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt. Dem Kontoinhaber gutzuschreiben. Besondere Regelung hinsichtlich Tabelle 1: Können Euro-Banknoten in den Kategorien 2 und 3 physisch durch den Automaten oder durch ein sonstiges Banknotenbearbeitungsgerät oder in Übereinkunft mit der NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden, dann können Euro-Banknoten der Kategorie 3 zusammen mit Euro-Banknoten der Kategorie 4b der NZB zur Verfügung gestellt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der Kategorie 2 an die zuständige nationale Behörde und Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß der Tabelle Anwendung. Besondere Regelungen für die Klassifizierung und Sortierung bei einigen beschäftigtenbedienten Automaten 1. Banknotenbearbeitungsgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch in ein oder mehrere Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in zwei getrennte Ausgabestapler gemäß Anhang IIb, für die mindestens drei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss. 2. Banknotenbearbeitungsgeräte mit nur zwei dafür vorgesehenen Ausgabestaplern können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Die Echtheits- und Umlauffähigkeitsüberprüfungen werden in einem einzigen Arbeitsgang durchgeführt. In diesem Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorie 4a in einen stationären Ausgabestapler sortiert werden, während Euro-Banknoten der sonstigen Kategorien in einen getrennten Ausgabestapler sortiert werden müssen, der keinerlei physischen Kontakt mit Euro-Banknoten der Kategorie 4a hat. b)  Wird eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 in dem zweiten Ausgabestapler vorgefunden, muss der Bediener die Euro-Banknote(n) aus dem zweiten Ausgabestapler noch einmal durch das Gerät laufen lassen. Bei diesem zweiten Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 von den Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden, indem erstere in einen dafür vorgesehen Ausgabestapler sortiert werden, und gemäß der vorgenannten Tabelle behandelt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden. 3. Banknoten-Echtheitsprüfgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch in einen Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in einen zweiten Ausgabestapler, für die mindestens zwei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss. 4. Banknoten-Echtheitsprüfgeräte mit nur einem dafür vorgesehenen Ausgabestapler können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Jedes Mal, wenn eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 bearbeitet wird, muss der Automat die Bearbeitung sofort anhalten und diese Euro-Banknote an einem Ort verwahren, an dem jeder physische Kontakt mit Euro-Banknoten, deren Echtheit festgestellt wurde, vermieden wird. b)  Das Ergebnis der Echtheitsprüfung muss für jede einzelne Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 auf einem Display angezeigt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden. c)  Wenn der Automat die Bearbeitung anhält, muss er prüfen, ob eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 vorhanden ist, und die Bearbeitung kann erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 durch den Bediener physisch entfernt worden ist. d)  Bei jedem Anhalten des Bearbeitungsmodus darf dem Bediener nicht mehr als eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 zugänglich sein. ANHANG III ▼B MINDESTSTANDARDS FÜR DIE MANUELLE ÜBERPRÜFUNG DER UMLAUFFÄHIGKEIT VON EURO-BANKNOTEN Dieser Anhang legt Mindeststandards für die manuelle Überprüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten durch geschulte Mitarbeiter fest. Euro-Banknoten, die im Laufe der Überprüfungen der Umlauffähigkeit einen in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Mangel oder einen eindeutig bemerkbaren Mangel bei einem der sichtbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen, sind nicht umlauffähig. Gecknickte Euro-Banknoten und Euro-Banknoten mit umgeknickten Ecken können soweit möglich durch manuelles Entfalten gerade gestrichen werden. Die Überprüfungen der Umlauffähigkeit werden durch Augenscheinkontrolle der einzelnen Euro-Banknoten durchgeführt und erfordern nicht die Verwendung von Werkzeugen. Liste der Sortierungskriterien für die manuelle Sortierung nach Umlauffähigkeit Merkmal Beschreibung 1. Verschmutzung Visuell bemerkbare Verteilung von Schmutz über die Euro-Banknote 2. Fleck Visuell bemerkbare Ansammlung von Schmutz an einem Ort 3. Graffiti Visuell bemerkbare, einer Euro-Banknote hinzugefügte Abbildung oder Schrift, die auf beliebige Weise geschrieben oder aufgezeichnet ist 4. Entfärbter Schein Visuell bemerkbarer Mangel an Tinte auf der ganzen oder auf einem Teil der Euro-Banknote, z. B. eine gewaschene Euro-Banknote 5. Riss Euro-Banknote mit mindestens einem Riss an der Kante 6. Loch Euro-Banknote mit mindestens einem visuell bemerkbaren Loch 7. Beschädigung Euro-Banknote, der ein Teil/Teile zumindest entlang einer Kante (im Gegensatz zu Löchern) fehlt, z. B. eine fehlende Ecke 8. Reparatur Durch Klebeband, Klebstoff oder andere Mittel zusammengehaltene Teile einer oder mehrerer Euro-Banknote(n) 9. Zerknitterungen Euro-Banknoten mit zahlreichen willkürliche Falten, die ihre visuelle Erscheinung stark beeinflussen 10. Schlaffheit Euro-Banknote mit strukturellem Verschleiß, der in einem deutlichen Mangel an Steifheit resultiert 11. Geknickte Euro-Banknote Euro-Banknote, die geknickt ist, einschließlich einer Euro-Banknote, die sich nicht entfalten lässt 12. Umgeknickte Ecke(n) Euro-Banknote mit mindestens einer eindeutig bemerkbaren umgeknickten Ecke (Eselsohr) ▼M2 ANHANG IV DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN 1.    Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB) in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen. 2.    Allgemeine Grundsätze 2.1. Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte müssen gemeldet werden, wenn die Automaten nach Maßgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Münzrollengeber (CDM) sind von den Berichtspflichten ausgenommen. 2.2. Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig: —  Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und —  Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten. 2.3. Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig —  Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind, und —  Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden. 3.   Datentypen und Berichtspflichten 3.1. Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt. Stammdaten 3.2. Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten sowie b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten. 3.3. Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate zur Verfügung gestellt. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden. 3.4. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.