Europäische Union

96/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1996 über Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Unternehmens Cellulose du Rhône et de l'Aquitaine (CDRA) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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as sich wiederum nachteilig auf die Holzwirtschaft ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß das Gebiet, aus dem die CDRA beliefert wird, Waldbestände im Südosten Frankreichs umfaßt, die aufgrund der klimatischen Verhältnisse und des wenig zufriedenstellenden Unterhaltungszustands von Waldbränden bedroht sind. Die Kommission erkennt an, daß der Verlust der Absatzmärkte, die die beiden Werke der CDRA darstellen, zu einer weiteren Verwahrlosung dieser Waldbestände geführt und die Brandgefahr damit vergrößert hätte. Dies wiederum hätte schwerwiegende Auswirkungen auf die Struktur des ländlichen Raums gehabt und insbesondere die Versteppung gefördert. In die Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen hat die Kommission die im Rahmen des Verfahrens vorgelegte Stellungnahme eines Herstellers von Bisulfitzellstoffen einbezogen. Dieses Unternehmen hatte seit Anfang der achtziger Jahre aufgrund des wachsenden internationalen Wettbewerbs und der immer strengeren Umweltschutzanforderungen ebenfalls eine schwere Krise erlitten. Das Unternehmen bestätigte, daß die Verschlechterung der Ertragslage, von der ganz besonders die europäischen Hersteller von handelsüblichem Zellstoff betroffen waren, mehrere deutsche Unternehmen in den Konkurs getrieben hatte. Das betreffende Unternehmen selbst wurde mit Hilfe eines Anteilseigners durch den Bau einer Papierfabrik gerettet. Für seine Rettung waren weder aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Phase noch aufgrund der umfassenden Investition staatliche Beihilfen gewährt worden. Nach Ansicht des Unternehmens stellte die Gewährung von staatlichen Beihilfen zugunsten der CDRA einen schweren Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Wettbewerb dar. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß das betreffende Unternehmen nicht in einem Regionalfördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) ansässig ist. Folglich besteht im Hinblick auf die Vereinbarkeit etwaiger Investitionsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zwischen diesem Unternehmen und der CDRA ein wesentlicher Unterschied. Aus den vorgenannten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beihilfen in Form von FDES-Darlehen zugunsten der CDRA als Regionalbeihilfen, die die im Rahmen der französischen Regionalbeihilferegelungen zulässigen Hoechstgrenzen nicht überschreiten, der CDRA zur Wettbewerbsfähigkeit verholfen haben, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. Aus Gemeinschaftssicht waren die positiven Auswirkungen der Beihilfen wesentlicher als ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Daher hat die Kommission beschlossen, die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages anzuwenden. 6. Der Zuschuß Auf ihre Anfrage hin wurde die Kommission im Rahmen des Verfahrens über die Einzelheiten der Investitionen unterrichtet, die mit dem 1993 gewährten Zuschuß von 100 Millionen FF finanziert worden waren. Dabei handelte es sich um Umweltschutzinvestitionen und Investitionen in die Holzversorgung. Die Kommission hat diese Investitionen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (4) geprüft. Mittel in Höhe von 162,2 Millionen FF wurden investiert, um die Verwendung von Chlorgas in Saint-Gaudens einzustellen. Dadurch soll die Ableitung von Organochlorstoffen (AOX) verringert werden, und zwar mit Hilfe einer Sauerstoffvorbleichanlage und einer zweiten Chlordioxid-Produktionsanlage, die mit fremdbezogenem fluessigem Schwefeldioxid beschickt wird. Die Umweltauswirkungen in bezug auf die AOX gehen über die in Frankreich geltenden Normen hinaus. Weitere Beihilfen wurden für diese Investition nicht gewährt. In Tarascon wurden 192,25 Millionen FF investiert, um die Verwendung von Chlorgas einstellen zu können. Hier wird dies durch ein anderes Verfahren als in Saint-Gaudens erreicht, das auf der Feinsteuerung der Zellstoffkochung beruht. Die Verringerung der Umweltauswirkungen der AOX geht weit über die in Frankreich geltenden Normen hinaus. Für die Investition in Tarascon wurden von der Agence de Bassin (Wasserwirtschaftsamt) weitere Beihilfen in Form eines Zuschusses von 15,97 Millionen FF und einer Zinsvergünstigung von 3,35 Millionen FF gewährt. Die Kommission hat sich davon überzeugt, daß die betreffenden Investitionen weder zu einer Erhöhung der Produktionskosten noch zu einer Senkung der Betriebskosten geführt haben. Die durch die Investitionen entstandenen Produktionsmehrkosten überschreiten an beiden Standorten sogar die erzielten Einsparungen. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen sieht unter Ziffer 3.2.3 B vor, daß Investitionsbeihilfen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht wird, bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % brutto der beihilfefähigen Investitionskosten zulässig sind. Nach Ziffer 3.2.3 C des Gemeinschaftsrahmens können für Investitionen, die darauf abzielen, den Umweltschutz erheblich zu verbessern oder an den Umweltschutz von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, in denen verbindliche Normen gelten, heranzuführen, Beihilfen in derselben Höhe gewährt werden, sofern die gemäß Ziffer 3.2.3 B für das Übertreffen von Normen geltenden Bedingungen der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Nach Ansicht der Kommission rechtfertigen die im vorliegenden Fall durch den Verzicht auf das schädliche Chlorgas erzielten Normen die uneingeschränkte Anwendung der in Ziffer 3.2.3 B des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Möglichkeit. Folglich kann ein Zuschuß von 30 % brutto der Investitionskosten akzeptiert werden. Von den weiteren für dieses Ziel gewährten Beihilfen von 100 Millionen FF kann ein Betrag von 87,015 Millionen FF gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. Frankreich hat außerdem angeführt, daß in Saint-Gaudens eine biologische Kläranlage gebaut worden ist, in der auch die Abwässer der Stadt aufbereitet werden. Die Investitionskosten für CDRA beliefen sich auf 85 Millionen FF. Das Unternehmen hat von der Agence de Bassin Beihilfen in Form eines Zuschusses von 5,92 Millionen FF und einer Zinsvergünstigung von 12,68 Millionen FF erhalten, was 21,9 % der Investitionskosten entspricht. Unter Berücksichtigung des Arguments Frankreichs, die biologische Kläranlage gehe über das "übliche Maß" hinaus und die Abwassereinleitungen seien in anderen Mitgliedstaaten oft wesentlich umfangreicher, ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß eine Beihilfeintensität von 21,9 % für die mit dieser Investition erzielte Umweltschutzverbesserung angemessen ist, daß aber weitere Beihilfen nicht gerechtfertigt sind. Darüber hinaus hat Frankreich geltend gemacht, daß in Tarascon eine Investition von 24 Millionen FF in die Verbrennung übelriechender Gase beschlossen wurde. Die kontinuierliche Verbrennung dieser Gase wird durch einen Erlaß des Präfekten von 1991 vorgeschrieben. Weitere Beihilfen seien für diese Investition nicht gewährt worden; letztere habe auch nicht zu Betriebseinsparungen, sondern eher noch zu Mehrausgaben geführt. Nach Ziffer 3.2.3 A des Gemeinschaftsrahmens kann die Kommission für Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltnormen Beihilfen bis zu einer Höhe von 15 % brutto genehmigen. Aufgrund der von Frankreich vorgelegten Angaben ist die Kommission der Auffassung, daß sich ein Zuschuß von 15 % brutto, d. h. 3,6 Millionen FF, zugunsten dieser Investition rechtfertigen läßt. Nicht beipflichten kann sie der Argumentation Frankreichs, wonach eine Beihilfe von 16,76 % gerechtfertigt ist, weil die Investitionsentscheidung während der Geltungsdauer des vorherigen Gemeinschaftsrahmens getroffen wurde, dem zufolge für solche Investitionen Beihilfen von 15 % netto gewährt werden konnten. Im Fall einer unrechtmäßigen Beihilfe wendet die Kommission die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Vorschriften an. Ferner hat Frankreich Angaben über eine Investition in Tarascon vorgelegt, mit der die Entstehung von Holzstaub an der Quelle verhindert werden soll. Für diese Investition wurde keine weitere Beihilfe gewährt. Die Kommission hat die Verringerung von Staubemissionen in der Vergangenheit als eines mehrerer Elemente (Verringerung von Lärm, Verkehr, Staub) zur Rechtfertigung einer Umweltschutzbeihilfe gelten lassen (5), wenn das begünstigte Unternehmen im Wohngebiet eines Fremdenverkehrsorts ansässig war. Eine Investition, die lediglich auf die Verringerung von Staubemissionen abzielt, erfuellt nach Ansicht der Kommission nicht die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens, wenn keine weiteren besonderen Umstände vorliegen. Die von Frankreich übermittelten Angaben lassen nicht auf das Vorliegen solcher Umstände schließen. Im übrigen profitiert nach Dafürhalten der Kommission das Unternehmen selbst am meisten von der Verringerung der Staubemissionen. Daher kann sie die Auffassung Frankreichs, wonach die betreffende Investition keine wirtschaftlichen Vorteile für die CDRA mit sich bringt, nicht teilen. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, daß Zuschüsse von 87,015 Millionen FF und von 3,6 Millionen FF nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen zulässig sind. Sie sieht jedoch keine Rechtfertigung für die verbleibenden 9,385 Millionen FF des der CDRA 1993 und 1994 gewährten Zuschusses von 100 Millionen FF. Im Rahmen des Verfahrens übermittelte Frankreich die von der Kommission verlangten Angaben darüber, wie sich die Investitionen der CDRA in zusätzliche Holzlagerkapazitäten in Saint-Gaudens auf die vorgelagerten Tätigkeiten ausgewirkt haben. Frankreich machte insbesondere geltend, daß 45,8 Millionen FF in die Lagerung von zusätzlichen 100 000 m³ Holz investiert wurden und daß dies vor allem im Interesse der Betriebe der Forst- und Holzwirtschaft gelegen habe. Die Kommission stellt fest, daß eine Beihilfe an den Forstsektor innerhalb der Grenzen der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates (6) zulässig sein kann. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe jedoch nicht den Forstbetrieben, sondern der CDRA gewährt, deren Tätigkeiten die erste Stufe der Holzverarbeitungsindustrie nicht einschließen. Mit Schreiben vom 30. März 1995 teilte die Kommission Frankreich ihre vorläufigen Schlußfolgerungen im Rahmen dieses Verfahrens mit und wies darauf hin, daß die Investition in die Erweiterung der Holzlagerung den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen nicht genügen dürfte. Die Antwort Frankreichs vom 14. September 1995 führte diesbezüglich zu keinen neuen Erkenntnissen. Daher erfuellt diese Beihilfe nicht die Bedingungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages. VII Da Frankreich die fraglichen Beihilfen entgegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages nicht vor ihrer Gewährung oder Änderung notifiziert hat, war die Kommission nicht in der Lage, sich vor der Durchführung der Maßnahmen dazu zu äußern. Nach den Gemeinschaftsvorschriften sind diese Beihilfen daher seit der Entscheidung über ihre Gewährung unrechtmäßig. Die Folgen dieser Nichterfuellung der Verpflichtungen sind besonders schwerwiegend, da die Beihilfen bereits an den Empfänger ausgezahlt wurden, obwohl sie teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuft werden. Im Fall von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen macht die Kommission von der ihr vom Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, von den Mitgliedstaaten die Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen zu verlangen. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen der fraglichen Beihilfe rückgängig gemacht werden müssen, sind auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag ab dem Tage der Zahlung oder der Umgestaltung Zinsen auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen Bezugszinssatzes für die Berechnung der Netto-Subventionsäquivalente von Beihilfen zu erheben. Im Jahr 1994, in dem die zweite Tranche des Zuschusses von 100 Millionen FF ausgezahlt wurde, belief sich dieser Bezugszinssatz auf 8,93 % - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die dem Unternehmen Cellulose du Rhône et de l'Aquitaine (CDRA) in den Jahren 1978, 1981 und 1982 gewährten Beihilfen in Form von Darlehen von insgesamt 559,5 Millionen FF und die 1981, 1983, 1990 und 1992 erfolgten Änderungen dieser Darlehen sind unrechtmäßig, da sie entgegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurden. Sie können jedoch nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (2) Die 1993 in Form eines Zuschusses gewährte Beihilfe von 100 Millionen FF ist ebenfalls unrechtmäßig, da auch sie entgegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurde. Von dieser Beihilfe kann ein Betrag von 90,615 Millionen FF nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Artikel 2 Ein Anteil von 9,385 Millionen FF des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuschusses von 100 Millionen FF ist nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Frankreich macht die in Artikel 2 genannte Beihilfe von 9,385 Millionen FF rückgängig und ordnet ihre Rückzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an. Auf diesen Betrag sind ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe an den Begünstigten Zinsen von 8,93 % zu erheben. Artikel 4 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 206 vom 26. 7. 1994, S. 7. (2) Dritter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 113/114. (3) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (4) ABl. Nr. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3. (5) ABl. Nr. C 271 vom 29. 9. 1994, S. 17. (6) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.