Europäische Union

2009/82/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 18. Dezember 2008 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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30.1.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/5 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2008 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2009/82/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unter-absatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Arti-kel 101 Absatz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist gemäß dem Beschluss 2008/628/EG des Rates (2) am 11. Juni 2008 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitglied-staaten unterzeichnet worden. (2) Bis zu seinem Inkrafttreten wurde das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. (3) Das Protokoll sollte abgeschlossen werden — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (3) wird im Namen der Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt eine solche Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARNIER Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 40. (3)   ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 42.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.