Europäische Union

2009/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3710) (Text von Bedeutung für den EWR )

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14.5.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 119/32 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3710) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/381/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Bedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite (SRD), darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner und medizinische Implantate. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden. (2) Durch die Entscheidung 2008/432/EG der Kommission (3) werden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite geändert, indem der Anhang derselben ersetzt wird. (3) Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen, die es erforderlich machen, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen. (4) Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG ein ständiges Mandat (4) zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite. (5) In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht (5) vom November 2008 empfiehlt die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern. (6) Die Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6) entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 2009 Für die Kommission Viviane REDING Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1. (2)   ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66. (3)   ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49. (4)  Ständiges Mandat an die CEPT bezüglich der jährlichen Anpassung des technischen Anhangs der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (5. Juli 2006). (5)  CEPT-Bericht 26, RSCOM 08-88. (6)   ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. ANHANG „ANHANG Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite Art des Geräts mit geringer Reichweite Frequenzband Maximale Leistung/Feldstärke/Leistungsdichte (1) Zusätzliche Parameter/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen (2) Sonstige Nutzungsbeschränkungen (3) Umsetzungstermin Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (4) 6 765 -6 795 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 13,553-13,567 MHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 26,957-27,283 MHz 10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m   Keine Videoanwendungen 1. Juni 2007 40,660-40,700 MHz 10 mW (ERP)   Keine Videoanwendungen 1. Juni 2007 433,050-434,040 (5) MHz 1 mW (ERP) Leistungsdichte von -13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz   Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 10 mW (ERP) Arbeitszyklus (6): 10 % Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Juni 2007 434,040-434,790 (5) MHz 1 mW (ERP) Leistungsdichte von -13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz   Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 10 mW (ERP) Arbeitszyklus (6): 10 % Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Juni 2007 Arbeitszyklus (6): 100 % bei einem Kanalabstand unter 25 kHz Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 863,000-868,000 MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 868,000-868,600 (5) MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 1 % verwendet werden. Keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 868,700-869,200 (5) MHz 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden. Keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 869,400-869,650 (5) MHz 500 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 10 % verwendet werden. Der Kanalabstand muss 25 kHz betragen, außer wenn das gesamte Band auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden kann. Keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 869,700-870,000 (5) MHz 5 mW (ERP) Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt Keine Audio- und Videoanwendungen 1. Juni 2007 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden. Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen 1. Oktober 2008 2 400 -2 483,5 MHz 10 mW (EIRP)     1. Juni 2007 5 725 -5 875 MHz 25 mW (EIRP)     1. Juni 2007 24,150-24,250 GHz 100 mW (EIRP)     1. Oktober 2008 61,0-61,5 GHz 100 mW (EIRP)     1. Oktober 2008 Breitband-Datenübertragungssysteme 2 400 -2 483,5 MHz 100 mW (EIRP) Leistungsdichte von 100 mW/100 kHz (EIRP) bei Frequenzsprungmodulation, Leistungsdichte von 10 mW/MHz (EIRP) bei anderen Modulationsarten Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.   1. November 2009 57,0-66,0 (5) GHz 40 dBm (EIRP) Leistungsdichte 13 dBm/MHz (EIRP)   Keine Außenanwendungen 1. November 2009 25 dBm (EIRP) Leistungsdichte -2 dBm/MHz (EIRP)   Keine festen Außeneinrichtungen 1. November 2009 Alarmsysteme 868,600-868,700 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden Arbeitszyklus (6): 1,0 %   1. Oktober 2008 869,250-869,300 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Arbeitszyklus (6): 0,1 %   1. Juni 2007 869,300-869,400 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Arbeitszyklus (6): 1,0 %   1. Oktober 2008 869,650-869,700 MHz 25 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Arbeitszyklus (6): 10 %   1. Juni 2007 Personenhilferuf (7) 869,200-869,250 MHz 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Arbeitszyklus (6): 0,1 %   1. Juni 2007 Induktive Anwendungen (8) 20,050-59,750 kHz 72 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 59,750-60,250 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 60,250-70,000 kHz 69 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 70-119 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 119-127 kHz 66 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 127-140 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 140-148,5 kHz 37,7 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 148,5-5 000 kHz Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen: -15 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m     1. Oktober 2008 400-600 kHz -8 dBμA/m in 10 m   Außer RFID (9) sind keine anderen Anwendungen erlaubt 1. Oktober 2008 3 155 -3 400 kHz 13,5 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 5 000 -30 000 kHz Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen: -20 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m     1. Oktober 2008 6 765 -6 795 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 7 400 -8 800 kHz 9 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 10 200 -11 000 kHz 9 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 13 553 -13 567 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Juni 2007 60 dBμA/m in 10 m   Außer RFID (9) und EAS (10) sind keine anderen Anwendungen erlaubt 1. Oktober 2008 26 957 -27 283 kHz 42 dBμA/m in 10 m     1. Oktober 2008 Aktive medizinische Implantate (11) 9-315 kHz 30 dBμA/m in 10 m Arbeitszyklus (6): 10 %   1. Oktober 2008 402-405 MHz 25 μW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren. Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten.   1. November 2009 Drahtlose Audioanwendungen (12) 87,5-108,0 MHz 50 nW (ERP) Kanalabstand unter 200 kHz   1. Oktober 2008 863-865 MHz 10 mW (ERP)     1. Juni 2007 Funkortungsanwendungen (13) 2 400 -2 483,5 MHz 25 mW (EIRP)     1. November 2009 17,1-17,3 GHz 26 dBm (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Außer terrestrischen Systemen sind keine anderen Anwendungen erlaubt 1. November 2009 Radar zur Tankfüllstandsondierung (14) 4,5-7,0 GHz 24 dBm (EIRP) (15)     1. November 2009 8,5-10,6 GHz 30 dBm (EIRP) (15)     1. November 2009 24,05-27,0 GHz 43 dBm (EIRP) (15)     1. November 2009 57,0-64,0 GHz 43 dBm (EIRP) (15)     1. November 2009 75,0-85,0 GHz 43 dBm (EIRP) (15)     1. November 2009 Modellsteuerung (16) 26 990 -27 000 kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 27 040 -27 050 kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 27 090 -27 100 kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 27 140 -27 150 kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 27 190 -27 200 kHz 100 mW (ERP)     1. November 2009 Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) 2 446 -2 454 MHz 100 mW (EIRP)     1. November 2009 (1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Leistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Leistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. (2)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚zusätzlichen Parametern/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen‘ keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen vorschreiben. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf die Parameter/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen verzichten oder höhere Werte gestatten. (3)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚sonstigen Nutzungsbeschränkungen‘ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf diese Beschränkungen teilweise oder vollständig verzichten. (4)  Zu dieser Kategorie gehören sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen). (5)  Für dieses Frequenzband müssen die Mitgliedstaaten alle alternativen Nutzungsbedingungen ermöglichen. (6)   ‚Arbeitszyklus‘ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den Arbeitszyklus gestatten. (7)  Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen im Notfall. (8)  Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung. (9)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID). (10)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die elektronische Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS). (11)  Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17). (12)  Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz, z. B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z. B. für Funkgeräte oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte für Konzerte und andere Bühnenproduktionen. (13)  Unter diese Kategorie fallen Anwendungen, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. (14)  Ein Radar zur Tankfüllstandsondierung (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter. (15)  Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von -41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks. (16)  In diese Kategorie fallen Anwendungen, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.