Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1099 des Rates vom 27. April 2026 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1099 18.5.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1099 DES RATES vom 27. April 2026 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“ oder „Übereinkommen“) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommen. (2) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/414 des Rates (2) wurde das Übereinkommen im Namen der Union in Bezug auf Bereiche, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 14. März 2024 unterzeichnet. (3) Das Übereinkommen stellt das erste internationale Instrument dar, das einheitliche Vorschriften für internationale Wirkungen von Zwangsveräußerungen enthält, wobei das innerstaatliche Recht über das Verfahren der Zwangsveräußerung und die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangsveräußerung die Übertragung eines lastfreien Eigentums bewirkt, unberührt bleibt. Es stärkt den bestehenden internationalen Rechtsrahmen für die Schifffahrt und leistet einen nützlichen Beitrag zu einer harmonischen Gestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Dadurch, dass das Übereinkommen Rechtssicherheit hinsichtlich des Eigentumsrechts des Erwerbers an einem Schiff im internationalen Schiffsverkehr herstellt, soll der Marktpreis des Schiffes und damit der Erlös, der zur Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht, maximiert und der internationale Handel gefördert werden. Es ist deshalb wünschenswert, dass das Übereinkommen so bald wie möglich Anwendung findet. (4) Der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union wird zur Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auf internationaler und europäischer Ebene beitragen, indem einheitliche Vorschriften für internationale Wirkungen von Zwangsveräußerung von Schiffen geschaffen werden, was gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union ein Kernziel der Union ist, das sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten zu verwirklichen hat. (5) Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber unter anderem die Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 (3) und (EU) 2020/1784 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Union verfügt somit über die ausschließliche Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die unter diese Verordnungen fallen, während die übrigen in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten nicht in diese Zuständigkeit fallen. (6) Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Wie in der beigefügten Erklärung zur Zuständigkeit der Union dargelegt, hat die Union derzeit die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf gewisse Bestimmungen des Übereinkommens, die Angelegenheiten der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen betreffen; und die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, berührt nicht die Vorrechte der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen. (7) Im Übereinkommen ist vorgesehen, dass die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben hat, in der sie die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Im Übereinkommen ist ebenfalls vorgesehen, dass diese Erklärung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegeben wird. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hatte die Union diese Erklärung abgegeben, in der sie erklärte, dass sie für die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. (8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (9) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (10) Das Übereinkommen und die beigefügte Erklärung zur Zuständigkeit der Union sollten genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen“) wird genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die beigefügte Erklärung zur Zuständigkeit der Union wird gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens genehmigt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (5). Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. PANAYIOTOU (1)  Zustimmung vom 26. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss (EU) 2024/414 des Rates vom 21. Dezember 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen, das am 7. Dezember 2022 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde (ABl. L, 2024/414, 29.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/414/oj). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1215/oj). (4)  Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1784/oj). (5)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ANHANG Erklärung nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“), das am 7. Dezember 2022 in New York von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zur Zuständigkeit der Europäischen Union in denjenigen Angelegenheiten, die in dem genannten Übereinkommen geregelt sind und für die die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Europäische Union übertragen haben Nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens von Peking über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen“) kann eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten besteht und für bestimmte in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten zuständig ist, das Übereinkommen unterzeichnen. Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Europäische Union hat beschlossen, das Übereinkommen abzuschließen, und bekräftigt hiermit die Erklärung, die sie bei der Unterzeichnung des Übereinkommens am 14. März 2024 abgegeben hat. Soweit sie sich auf allgemeine Vorschriften auswirken oder den Anwendungsbereich der in Buchstaben a und b der genannten Rechtsakte verändern könnten, handelt es sich bei den in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zuständigkeit übertragen haben und für die die Europäische Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die ausschließliche Zuständigkeit verfügt, um folgende: a) Artikel 9 des Übereinkommens („Zuständigkeit für die Aufhebung und Aussetzung einer Zwangsveräußerung“) in Bezug auf die Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit in Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 vom 20.12.2012, S. 1) und b) Artikel 4 des Übereinkommens („Zwangsveräußerungsmitteilung“) in Bezug auf die Vorschriften für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (Zustellung von Schriftstücken) in der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EU L 405 vom 2.12.2020, S. 40). Die Zuständigkeiten der Europäischen Union nach dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV sind naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. Die zuständigen Organe können nach Maßgabe der Verträge Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, diese Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass eine solche Änderung eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit für in dem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten wäre. Die Union stellt klar, dass das Übereinkommen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Union auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Anwendung findet, in denen der EUV und der AEUV gemäß Artikel 52 EUV angewandt werden, und zwar unter den Bedingungen, die unter anderem in Artikel 355 AEUV festgelegt sind. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1099/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.