Europäische Union

92/315/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 1992 zur Änderung der Entscheidung 90/644/EWG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben

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Avis juridique important | 31992D0315 92/315/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 1992 zur Änderung der Entscheidung 90/644/EWG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben Amtsblatt Nr. L 166 vom 20/06/1992 S. 0036 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juni 1992 zur Änderung der Entscheidung 90/644/EWG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben (92/315/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 90/644/EWG (3), geändert durch die Entscheidung 91/583/EWG (4), hat die Kommission unter Vorbehalt einen Betrag von 547 383 456 französischen Franken für die gewährten Ausfuhrerstattungen in den Sektoren Getreide und Zucker abgelehnt. Die Kommission hat sich jedoch verpflichtet, diese Ablehnung zu überprüfen, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine zusätzliche Kontrolle dieser Ausgaben durchführt und Nachweise erbringt, die die Zweifel an der Rechtmässigkeit der gemeldeten Erstattungen beseitigen. Die aufgrund dieses Vorbehalts bei den Ausfuhrunternehmen in Frankreich durchgeführten Untersuchungen haben keine unzutreffenden Angaben erkennen lassen. Aus diesem Grund ist der betreffende Betrag von der Gemeinschaft zu übernehmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 90/644/EWG betreffend Frankreich wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 (1) Ein Betrag von 547 383 456 französischen Franken wird Frankreich zusammen mit den für das Haushaltsjahr 1992 zu leistenden Vorschüssen überwiesen. (2) Die Ausgaben, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, sind im Kapitel B1-3 7 des Haushalts zu verbuchen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Juni 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 82. (4) ABl. Nr. L 314 vom 15. 11. 1991, S. 47. ANHANG (in ffrs) Mitgliedstaat: Frankreich Haushaltsjahr: 1988 Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 Ausgaben für die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 Ausgaben insgesamt (a + b) (a) (b) (c) 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben 43 548 342 550,09 275 304,45 43 548 067 245,64 b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden 0,- 0,- 0,- c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0,- 0,- 0,- d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b c) 43 548 342 550,09 275 304,45 43 548 067 245,64 e) Nicht anerkannte Ausgaben 322 316 548,71 0,- 322 316 548,71 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 6 531 932,- 0,- 6 531 932,- g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d e + f) 42 124 727 157,38 275 304,45 42 124 451 852,93 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 43 464 461 989,71 275 304,45 43 464 186 685,26 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben 0,- 0,- 0,- c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben 0,- 0,- 0,- d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind (a + b c) 43 464 461 989,71 275 304,45 43 464 186 685,26 3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2 d 1 g) 244 967 920,33 0,- 244 967 920,33

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.