Europäische Union

96/729/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 1997 in Betracht kommenden Programme zur Verbesserung der Veterinärkontrollen an den Außengrenzen

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Avis juridique important | 31996D0729 96/729/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 1997 in Betracht kommenden Programme zur Verbesserung der Veterinärkontrollen an den Außengrenzen Amtsblatt Nr. L 329 vom 19/12/1996 S. 0055 - 0055 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 1997 in Betracht kommenden Programme zur Verbesserung der Veterinärkontrollen an den Außengrenzen (96/729/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 38, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verstärkung der Veterinärkontrollen an den Außengrenzen zählt aufgrund der Vollendung des Binnenmarktes zu den Prioritäten der Gemeinschaft. Die schwedischen Behörden haben der Kommission ein nationales Programm unterbreitet, mit dem die Kontrolle von Tieren und tierischen Erzeugnissen an den Außengrenzen verbessert werden soll. In diesem Programm sind insbesondere der Bau und die Erneuerung der nötigen Infrastrukturen und der Ankauf von Kontrollausrüstungen vorgesehen. Schweden hat der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sich einschätzen läßt, inwieweit eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für das Jahr 1997 in deren Interesse liegt. Das im Verzeichnis der vorliegenden Entscheidung genannte Programm muß zu einem späteren Zeitpunkt gesondert genehmigt werden. Zu diesem Zeitpunkt werden die Kosten für jede Grenzkontrollstelle im einzelnen dargelegt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das im Verzeichnis im Anhang genannte Programm kommt 1997 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. (2) Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Programm gemäß Absatz 1 sind dem Anhang zu entnehmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.