Europäische Union

97/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1997 über harmonisierte Maßnahmen für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle

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Avis juridique important | 31997D0283 97/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1997 über harmonisierte Maßnahmen für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1997 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1997 über harmonisierte Maßnahmen für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (97/283/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 31. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/67/EG sind für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen in der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 16 harmonisierte Maßnahmen sicherzustellen. Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von dem Ausschuß unterstützt, der durch Artikel 16 der Richtlinie 94/67/EG eingesetzt wurde. Die Maßnahmen dieser Entscheidung wurden von dem Ausschuß befürwortet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen zur Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen, pr EN 1948 (Juni 1996): "Emissionen aus stationären Quellen: Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF, Teil 1 - Probenahme, Teil 2 - Extraktion und Reinigung, Teil 3 - Identifizierung und Quantifizierung", die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeitet wurden, sind harmonisierte Maßnahmen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/67/EG. Die Nummer pr EN 1948 (Juni 1996) wird bei der endgültigen Annahme der Norm durch CEN in EN 1948 geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. April 1997 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 34.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.