Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1757 des Rates vom 19. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertretenden Standpunkt

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25.11.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/3 BESCHLUSS (EU) 2020/1757 DES RATES vom 19. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde ursprünglich für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen. (2) Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt am 10. Juli 2019 verlängert und bleibt bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft. (3) Gemäß Artikel 41 des Übereinkommens können die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom Internationalen Zuckerrat festgesetzten Bedingungen beitreten. (4) Am 2. Oktober 2020 hat das Vereinigte Königreich förmlich den Beitritt zum Übereinkommen zum 1. Januar 2021 beantragt. (5) Bei der für den 27. November 2020 anberaumten 57. Tagung des Internationalen Zuckerrates soll der Internationale Zuckerrat die Bedingungen für den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen festlegen. (6) Es ist zweckmäßig, den im Internationalen Zuckerrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (7) Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Zuckererzeuger. Es ist im Interesse der Union, dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen zuzustimmen. (8) Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen sollte erst nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) wirksam werden. Das Übereinkommen sollte in Bezug auf das Vereinigte Königreich vor Ablauf dieses Zeitraums nicht vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 57. Tagung des Internationalen Zuckerrates am 27. November 2020 zu vertreten ist, besteht darin, den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu genehmigen, vorausgesetzt, dass der Beitritt nicht vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wirksam wird und das Übereinkommen nicht vorher vorläufig auf das Vereinigte Königreich angewendet wird. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. November 2020. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROTH (1)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15). (2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.