Europäische Union

80/1227/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1980 zur Ermächtigung Irlands, die Genehmigung zur Schlachtung bestimmter Schafe aus dem Vereinigten Königreich auf seinem Hoheitsgebiet zu verweigern (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D1227 80/1227/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1980 zur Ermächtigung Irlands, die Genehmigung zur Schlachtung bestimmter Schafe aus dem Vereinigten Königreich auf seinem Hoheitsgebiet zu verweigern (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1980 S. 0003 - 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1980 zur Ermächtigung Irlands, die Genehmigung zur Schlachtung bestimmter Schafe aus dem Vereinigten Königreich auf seinem Hoheitsgebiet zu verweigern (Nur der englische Text ist verbindlich) (80/1227/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sieht vor, daß im Falle der Zahlung der variablen Schlachtprämie für Schafe ein Betrag in Höhe dieser Prämie erhoben wir, wenn die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diese Prämie gewährt, verlassen. Das Vereinigte Königreich, das diese Prämie gewährt, und Irland haben eine gemeinsame Landesgrenze. Es ist möglich, Tiere, für die die Prämie im Vereinigten Königreich gezahlt worden ist, illegal über diese Grenze zu bringen und sie in Irland schlachten zu lassen, ohne daß der obengenannte Betrag gezahlt worden ist. Dieses Problem kann nicht auf üblichem Wege gelöst werden. Zur Verringerung des Erschleichungsrisikos ist daher vorzusehen, daß die irischen Behörden die Schlachtung von Tieren auf ihrem Hoheitsgebiet verweigern, für die nicht der Nachweis erbracht worden ist, daß für sie der obengenannte Betrag bei dem Verlassen des Hoheitsgebiets Großbritanniens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 der Kommission (2) gezahlt worden ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Werden Schafe mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 gekennzeichnet worden sind, in Irland zur Schlachtung vorgeführt und wurde den zuständigen Behörden nicht nachgewiesen, daß der Betrag gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung bezahlt worden ist oder zur Stellung einer Kaution gemäß Absatz 2 dieses Artikels geführt hat, so verweigern die irischen Behörden die Genehmigung zur Schlachtung dieser Tiere auf ihrem Hoheitsgebiet. Artikel 2 Die zuständigen Behörden Irlands unterrichten die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Kommission über Fälle, wo Schlachtungen in Anwendung dieser Entscheidung abgelehnt worden sind. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 183 vom 16.7.1980, S. 1. (2)ABl. Nr. L 276 vom 20.10.1980, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.