Europäische Union

72/25/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/ 5 400 - Burroughs-Delplanque) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31972D0025. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31972D0025 72/25/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/ 5 400 - Burroughs-Delplanque) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 013 vom 17/01/1972 S. 0050 - 0052 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/5 400 - Burroughs-Delplanque) (Nur der französische Text ist verbindlich) (72/25/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf die am 31. Januar 1963 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Anmeldung eines Lizenzvertrags für bestimmte Arten von Durchschreibepapier, den die Burroughs AG, Chur, Schweiz, am 16. Februar 1959 mit den Établissements L. Delplanque et Fils, Bagnolet, Frankreich, (Delplanque) geschlossen hatte und in den am 31. Oktober 1962 an Stelle der Burroughs AG die Burroughs Corporation, Detroit, eingetreten ist, im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 99 vom 9. Oktober 1971, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 1. Dezember 1971 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I A. Der hier behandelte Vertrag wurde durch einen Zusatzvertrag vom 17. Dezember 1962 abgeändert. Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung sind folgende: 1. Bei den unter die Vereinbarung fallenden Erzeugnissen handelt es sich um Durchschreibepapier mit einer Kunststoffbeschichtung, die in ihrer Struktur einen fluessigen Farbstoff enthält. 2. Burroughs erteilt Delplanque: a) eine ausschließliche Lizenz zur Herstellung in Frankreich derjenigen Erzeugnisse, die Gegenstand der Patente Nrn. 1 192 369, 1 246 156 und 1 247 903 sind; b) eine nicht ausschließliche Lizenz zur Herstellung, entweder durch Delplanque selbst oder durch seine vollständig abhängigen Tochtergesellschaften, in den EWG-Ländern, in Großbritannien und in den afrikanischen Ländern derjenigen Erzeugnisse, die Gegenstand der Patente Nrn. 1 106 340 und 1 128 440 sind; c) eine nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung der Warenzeichen "Encore" und "Nu-Kote" in den unter b) aufgeführten Ländern während der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung. Burroughs hat das alleinige Recht, die genannten Warenzeichen in allen Ländern eintragen zu lassen, in denen Delplanque zum Verkauf der betreffenden Erzeugnisse ermächtigt ist ; Delplanque verpflichtet sich, Burroughs bei ihren Bemühungen um die Eintragungen zu unterstützen; d) das nicht ausschließliche Recht zum Verkauf und Vertrieb durch die unter b) genannten Unternehmen in den ebenfalls unter b) genannten Ländern der unter a) und b) genannten Produkte. 3. Delplanque muß die Erzeugnisse, welche die Warenzeichen "Encore" und "Nu-Kote" tragen, mit der Aufschrift "Hergestellt unter Lizenz von Burroughs Corporation" versehen und auf den Erzeugnissen, die ein beliebiges anderes Warenzeichen tragen, ein Kennzeichen aufdrucken, aus dem ersichtlich ist, daß das Erzeugnis von Delplanque stammt. 4. Burroughs gewährt Delplanque alle erforderliche technische Unterstützung (Zeichnungen, Spezifikationen, Austausch von Fachkräften usw.). 5. Delplanque erklärt sich bereit, die Erzeugnisse in einer zur Befriedigung der Nachfrage ausreichenden Menge herzustellen und die technischen Instruktionen von Burroughs bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse zu befolgen. Delplanque darf die Erzeugnisse nur insoweit verändern, als dadurch Qualität oder Wirtschaftlichkeit erhöht werden. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. 6. Die Vertragspartner unterrichten sich gegenseitig über jede Verbesserung, Veränderung, Erfindung oder jedes neue Modell und über die Art der Anwendung der Verfahren. 7. Delplanque ist verpflichtet, während der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung und während zehn Jahren nach deren Beendigung die von Burroughs gelieferten technischen Auskünfte geheimzuhalten und sie nur im Rahmen der Vereinbarung und im Einklang damit zu verwenden. Wenn Delplanque Burroughs schriftlich mitteilt, daß sie diese Auskünfte nicht mehr zu erhalten wünscht, darf sie ebenfalls zehn Jahre lang keinen Gebrauch mehr von den erteilten technischen Auskünften machen. Sie muß alle Zeichnungen, Modelle usw. innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Vereinbarung zurückgeben. 8. Delplanque verpflichtet sich, an Burroughs Gebühren abzuführen, deren Satz und Mindesthöhe in der Vereinbarung festgelegt sind. 9. Über alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Vereinbarung entscheidet ein Schiedsgericht. 10. Die Vereinbarung, die auf 10 Jahre geschlossen worden war, galt bis zum 16. Februar 1969. Seitdem verlängert sich ihre Gültigkeitsdauer von Jahr zu Jahr, wobei jede Partei das Recht hat, sie schriftlich mit zwölfmonatiger Frist zum Auslaufdatum zu kündigen. Ausserdem kann jede Partei von der Vereinbarung zurücktreten, wenn der Partner in schwerwiegender Weise dagegen verstösst. B. Für Durchschreibepapier mit Kunststoffbeschichtung kann die Marktlage zusammenfassend wie folgt dargestellt werden: a) Bei Durchschreibepapier mit Kunststoffbeschichtung handelt es sich um verhältnismässig neue Erzeugnisse, die auf Grund ihres Selbstkostenpreises und ihrer Eigenschaften zu einem höheren Preis verkauft werden als herkömmliches Kohlepapier, das mehrmals benutzt werden kann. Dieses Durchschreibepapier macht nach den Schätzungen der Vertragsparteien ungefähr 10 % des Gesamtverbrauchs an Durchschreibematerial in Frankreich aus. Innerhalb des Gemeinsamen Marktes wird es von nur wenigen Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Italien hergestellt. Einfuhren nach Frankreich erfolgen aus Deutschland, Italien und Ländern ausserhalb des Gemeinsamen Marktes. b) Was im besonderen das kunststoffbeschichtete Durchschreibepapier anbelangt, das Gegenstand der Vereinbarung ist, so wird dieses von Delplanque in Frankreich und von dem deutschen Lizenznehmer von Burroughs, Geha, sowie von Burroughs selbst in den Ländern des Gemeinsamen Marktes verkauft. Da die Gesellschaft Burroughs ihren übrigen Lizenznehmern keine Verpflichtung auferlegt hat, nur in ihrem jeweiligen nationalen Gebiet zu verkaufen, hat jeder von ihnen das Recht, in die gesamte Gemeinschaft zu exportieren. Burroughs verkauft die Erzeugnisse in Europa unter ihren Warenzeichen "Nu-Kote" und "Encore". Die beiden Lizenznehmer dieser Gesellschaft im Gemeinsamen Markt verkaufen die Erzeugnisse unter unterschiedlichen Warenzeichen ; die Firma Delplanque verkauft sie unter dem Warenzeichen "Encore" und unter Warenzeichen ihrer Kunden mit einem unterscheidenden Aufdruck. c) Die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse macht nur einen geringen Teil der Geschäftstätigkeit der Vertragspartner aus. Bemerkungen Dritter wurden der Kommission im Anschluß an die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung nicht mitgeteilt. II Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Inhaber eines Patents hat das ausschließliche Recht, die Produkte herzustellen, die den Gegenstand der Erfindung bilden. Der Patentinhaber kann durch Lizenzvergabe die Verwertung der sich aus dem Patent ergebenden Rechte für ein bestimmtes Gebiet abtreten. Wenn er sich aber verpflichtet, die Verwertung seines ausschließlichen Rechts in einem Gebiet auf ein einziges Unternehmen zu beschränken, und er damit diesem einzigen Unternehmen das Recht zur Benutzung der Erfindung und zur Hinderung anderer Unternehmen daran überträgt, so verliert er die Möglichkeit, mit anderen Nachfragern nach einer solchen Lizenz Verträge abzuschließen ; in bestimmten Fällen kann daher eine ausschließliche Herstellungslizenz eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt. Im vorliegenden Falle ist die mögliche Beschränkung jedoch nicht spürbar, da Delplanque als Hersteller von mehrfach benutzbarem, kunststoffbeschichtetem Durchschreibepapier nur einen schwachen Marktanteil in Frankreich hat. Ausserdem belassen die Lizenzverträge, die Burroughs mit Unternehmen im Gemeinsamen Markt geschlossen hat, letzteren wie auch Burroughs selbst die volle Freiheit, kunststoffbeschichtete Durchschreibepapiere im gesamten Gemeinsamen Markt zu verkaufen ; diese Produkte sind leicht und zu geringen Kosten zu transportieren. Als Einschränkung des Wettbewerbs sind nicht anzusehen: - die nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung der Warenzeichen von Burroughs, zumal Delplanque das Recht hat, die unter Lizenz von Burroughs hergestellten Erzeugnisse auch unter anderen Warenzeichen herauszubringen, wobei im vorliegenden Fall die Delplanque auferlegte Verpflichtung, die Identifizierung dieser Erzeugnisse durch den Aufdruck eines unterscheidenden Kennzeichens zu ermöglichen, lediglich eine Kontrolle von Qualität und Menge der Vertragserzeugnisse durch Burroughs erleichtern soll; - die Verpflichtung der Gesellschaft Delplanque, die Erzeugnisse in ausreichender Menge herzustellen und die technischen Anweisungen der Gesellschaft Burroughs zu beachten, da es sich um Auflagen handelt, die lediglich eine ausreichende und technisch einwandfreie Verwertung der Rechte ermöglichen sollen, die die Patente ihrem Inhaber verleihen; - die Verpflichtung der Gesellschaft Delplanque, nach Beendigung der Vereinbarung das ihr während deren Gültigkeitsdauer übermittelte Know-how nicht zu benutzen und es während der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung sowie zehn Jahre nach deren Beendigung nicht an Dritte weiterzugeben ; denn das Wesen des Know-how liegt darin, daß es geheim ist ; die Geheimhaltung ist die Voraussetzung dafür, daß der Eigentümer des Know-how dieses anderen Unternehmen zur uneingeschränkten Benutzung überlassen kann, und ist daher eine Vorbedingung für jede Verwertung von Know-how, solange dieses nicht allgemein bekanntgeworden ist; - das der Gesellschaft Delplanque auferlegte Verbot, Unterlizenzen zu erteilen, es sei denn an die von ihr voll abhängigen Tochtergesellschaften, da nur der Patentinhaber die Verwertung seines Rechts an der Erfindung gestatten kann und die Geheimhaltung des Know-how nur dann gewährleistet ist, wenn dessen Eigentümer darüber entscheiden kann, wem das Geheimnis bekanntgemacht werden darf; - die Bestimmung, daß alle Streitigkeiten zwischen Burroughs und Delplanque durch ein Schiedsgerichtsverfahren zu regeln sind. Demnach lassen die der Kommission bekannten Tatsachen nicht den Schluß zu, daß der genannte Lizenzvertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bezweckt oder bewirkt. Da eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels nicht gegeben ist, kann das in Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den der Kommission bekannten Tatsachen besteht für sie kein Anlaß, gegen den Lizenzvertrag vom 16. Februar 1959 und vom 31. Oktober 1962 zwischen den Unternehmen Établissements L. Delplanque et Fils in Bagnolet, Frankreich, und Burroughs Corporation in Detroit, Vereinigte Staaten, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Unternehmen Etablissements L. Delplanque et Fils, Bagnolet, Frankreich, und Burroughs Corporation, Detroit, USA, gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.