Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/873 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1981 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33) (EZB/2025/13)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/873 12.5.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/873 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. April 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1981 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33) (EZB/2025/13) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) (2) können die zuständigen Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie zur Zusammenarbeit miteinander nutzen, um ihre Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrzunehmen. (2) Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) (3) müssen die zuständigen Behörden bestimmte ESZB-Dienste nutzen und können andere ESZB-Dienste zu den Bedingungen des genannten Beschlusses nutzen. (3) Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die ESZB-Dienste, die in den abschließenden Listen von Anhang I und Anhang II des genannten Beschlusses aufgeführt sind. In Anhang I sind insbesondere die ESZB-Dienste aufgeführt, die alle zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM nutzen müssen, während in Anhang II die ESZB-Dienste enthalten sind, welche die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM freiwillig nutzen können. (4) Den Zentralbanken des ESZB werden Dienste des ESZB angeboten, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die statistischen Dienste des ESZB werden von einer oder mehreren Zentralbanken des ESZB entwickelt, betrieben und instand gehalten und vom Ausschuss für Statistik des ESZB gesteuert. (5) Bei dem Projekt operative Aufgaben im Zusammenhang mit dem Integrierten Berichtswörterbuch der Banken (Banks’ Integrated Reporting Dictionary Operational Tasks Projekt — BIRD OT) handelt es sich um einen statistischen Dienst des ESZB, der ein integriertes und harmonisiertes Datenmodell und Berichtswörterbuch umfasst und mit diesem Projekt soll die Qualität, Einheitlichkeit und Genauigkeit der im Rahmen der statistischen Berichterstattung an die Zentralbanken gemeldeten Daten erheblich verbessert werden. Die Nutzung von BIRD OT würde die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der aufsichtlichen Meldungen fördern, da alle Meldepflichtigen und beaufsichtigten Meldepflichtigen, die BIRD OT nutzen, ein einheitliches Datenmodell und Berichtswörterbuch verwenden werden. Somit würde BIRD OT auch allen zuständigen Behörden zugutekommen, an die aufsichtliche Daten gemeldet werden müssen. (6) Für das reibungslose, wirksame und einheitliche Funktionieren des SSM sollten die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) innerhalb des SSM auch Modalitäten enthalten, denen zufolge die NCAs verpflichtet sind, BIRD OT zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu nutzen. (7) Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Anhang I des Beschlusses (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. April 2025. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. (2)  Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34) (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 29). (3)  Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33) (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 22). ANHANG Anhang I des Beschlusses (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) erhält folgende Fassung: „ANHANG I Dienste des ESZB, zu deren Nutzung zuständige Behörden verpflichtet sind — AnaCredit (AnaCredit) — Projekt operative Aufgaben im Zusammenhang mit dem Integrierten Berichtswörterbuch der Banken (Banks’ Integrated Reporting Dictionary Operational Tasks Project — BIRD OT) — Centralised Securities Database (Zentralisierte Wertpapierdatenbank) (CSDB) — CoreNet — Enterprise Service Bus (ESB) — Identity and Access Management Service (Identitäts- und Zugriffsverwaltung) (IAM) — Register of Institutions and Affiliates Database (Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen) (RIAD) — Securities Holdings Statistics Database (Statistikdatenbank für Wertpapierbestände) (SHSDB) “ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/873/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.