Europäische Union

2009/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2008 über die Maßnahme C 33/07 (ex N 339/06 und N 729/06), die Deutschland mittels der IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5581) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0364. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Teilbesicherung der stillen Beteiligungen des IBG-Fonds wird bei der Höhe der Vergütung entsprechend Rechnung getragen. Es ist daher festzustellen, dass die stillen Beteiligungen des IBG-Fonds im Einklang mit den Leitlinien teilweise besichert sind. d)   Vergütung (39) Bei einem Kreditinstrument muss nach den Leitlinien eine Festvergütung die überwiegende Vergütungskomponente sein. Bei den stillen Beteiligungen des IBG-Fonds liegt die gewinnabhängige Komponente immer mindestens 250 Basispunkte unter der Komponente mit Festzinssatz. Dass zusätzlich zu der Gesamtvergütung von 13 % eine einmalige feste Exitvergütung gezahlt wird, erhöht noch den Festvergütungsanteil. Damit ist bei den stillen Beteiligungen des IBG-Fonds die Komponente mit Festzinssatz im Einklang mit den Leitlinien die überwiegende Vergütungskomponente. e)   Eigentümer- und Kontrollwechselklauseln (40) Nach Prüfung der von dem Beteiligten übermittelten umfassenden Informationen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Informations- und die Eigentümer- und Kontrollwechselklauseln der stillen Beteiligungen des IBG-Fonds denen von nicht/teilweise besicherten nachrangigen Kreditinstrumenten ähneln, bei denen in der Regel eine intensive Überwachung sowie ausführliche und sofortige Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens erforderlich sind und für die besondere finanzielle Indikatoren oder Vereinbarungen festgelegt werden, nach denen sich das Unternehmen richten muss. Die stillen Beteiligungen des IBG-Fonds sind daher unter Berücksichtigung ihrer Informations- und Eigentümer- und Kontrollwechselklauseln als Kreditinstrumente anzusehen. f)   Kündigungsrecht (41) In der Einleitungsentscheidung erkannte die Kommission an, dass die Voraussetzungen des IBG-Fonds für die Kündigung des Vertrags über eine stille Beteiligung insoweit denen von Kreditinstrumenten zu ähneln scheinen, als die Investition im Falle einer Vertragsverletzung, der Nichterfüllung der vereinbarten Bedingungen, unrichtiger Angaben oder eines Kontrollwechsels beendet werden kann. Die Kommission berücksichtigte, dass die Unterschiede in der Terminologie lediglich Ausdruck der Besonderheiten der stillen Beteiligungen des IBG-Fonds gegenüber Standardkreditinstrumenten sind. Die Kündigungsbestimmungen über die stillen Beteiligungen des IBG-Fonds ähneln daher, abgesehen von den terminologischen Unterschieden, grundsätzlich denen von Standardkreditinstrumenten. g)   Rechtliche, buchmäßige und steuerliche Behandlung (42) Die Kommission stellt fest, dass die stillen Beteiligungen des IBG-Fonds, wie Deutschland und der IBG-Fonds nachgewiesen haben, nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften (Zivil-, Rechnungslegungs- und Steuerrecht) und den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS) typische stille Beteiligungen sind und daher als Kreditinstrumente angesehen werden. h)   Schlussfolgerung (43) Nach Prüfung der wirtschaftlichen Natur der stillen Beteiligungen des IBG-Fonds ist unter Berücksichtigung der rechtlichen, buchmäßigen und steuerlichen Behandlung dieser Instrumente festzustellen, dass die stillen Beteiligungen des IBG-Fonds wirtschaftlich als Kreditinstrumente eingeordnet werden können. 6.2.2.   Beihilfecharakter der stillen Beteiligungen des IBG-Fonds (44) Die Kommission prüfte die stillen Beteiligungen des IBG-Fonds anhand des Artikels 87 EG-Vertrag. Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen.“ Damit eine Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, müssen vier Kriterien erfüllt sein: a) Die Maßnahme muss zulasten staatlicher Mittel gehen. b) Die Maßnahme muss den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen, dass dem Begünstigten ein Vorteil verschafft wird. c) Der Vorteil muss selektiv, d. h. auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt sein. d) Die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (45) In ihrer Einleitungsentscheidung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die stillen Beteiligungen des IBG-Fonds, sofern sie als Kreditinstrumente eingeordnet werden können, nach der Mitteilung von 1997 als marktkonforme Kreditinstrumente anzusehen sind. Das Instrument ist auch nach der Mitteilung von 2008 marktkonform, da der IBG-Fonds das Kreditrisiko, einschließlich der Nachrangigkeit bei Zahlungsunfähigkeit und der Höhe der Besicherung, bei jedem Unternehmen prüft und risikoadäquate Zinssätze anwendet. (46) Demgemäß ist zu schlussfolgern, dass die stillen Beteiligungen des IBG-Fonds keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Zielunternehmen darstellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme, die Deutschland durch die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH gewähren will, ist, was die stillen Beteiligungen betrifft, keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 8. Oktober 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 20. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  N 459/06 — Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 — Nationale Fördergebietskarte: Deutschland (ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6). (4)  Die Kommission begründete dies damit, dass der IBG-Fonds und die privaten Investoren dieselben Aufwärts- und Abwärtsrisiken tragen, dieselben Vorteile haben und ihre Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens gleichrangig sind; im Falle der Wandlung in offene Beteiligungen werden die offenen Beteiligungen des IBG-Fonds ordnungsgemäß bewertet, indem die Gesamtvergütung (Nominalwert, fällige feste und variable Zinsen und Exitvergütung) in offene Beteiligungen gewandelt wird. (5)  Die Kommission begründete dies Ergebnis mit der Bestellung einer eigenen Verwaltungsgesellschaft, die im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wurde. (6)  Die Kommission sah den IBG-Fonds als staatliches Unternehmen an, das wahrscheinlich Kapital zu Bedingungen aufnehmen kann, die marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebern nicht gewährt werden. (7)   ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2. (8)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (9)  Diese Argumentation findet sich auch in früheren Entscheidungen der Kommission: Staatliche Beihilfe N 344/06 — Deutschland: SBG (ABl. C 157 vom 10.7.2007, S. 8); Staatliche Beihilfe N 104/05 — Deutschland: Regio MIT Regionalfonds Mittelhessen (ABl. C 295 vom 26.11.2005, S. 8); Staatliche Beihilfe N 212/04 — Deutschland: EFRE-Risikokapitalfonds Berlin (ABl. C 95 vom 20.4.2005, S. 8); Staatliche Beihilfe N 213/04 — Deutschland: EFRE-Risikokapitalfonds Schleswig-Holstein (ABl. C 72 vom 24.3.2006, S. 2); Staatliche Beihilfe N 266/04 — Deutschland: EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen (ABl. C 95 vom 20.4.2005, S. 9); Staatliche Beihilfe N 310/04 — Deutschland: EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg (ABl. C 79 vom 1.4.2006, S. 25). (10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11)  Siehe Fußnote 1. (12)  Siehe Fußnote 1. (13)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (14)  Kapitalgeber stellen in der Regel langfristig Kapital zur Verfügung, ohne Anspruch auf Rückzahlung und ohne Besicherung. Als Gegenleistung erwerben sie einen Anteil am Eigenkapital und erhalten ihren Ertrag, wenn sie nach Ablauf des Investitionszeitraums ihre Beteiligung beenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.