Europäische Union

89/487/EWG: Entscheidung des Rates vom 28. Juli 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme zu treffen

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Avis juridique important | 31989D0487 89/487/EWG: Entscheidung des Rates vom 28. Juli 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme zu treffen Amtsblatt Nr. L 239 vom 16/08/1989 S. 0021 - 0021 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 28 . Juli 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Sondermaßnahme zu treffen ( 89/487/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 1 ) ( nachstehend "Sechste Richtlinie" genannt ), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf Artikel 27, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten . Die Französische Republik hat mit einem am 17 . April 1989 bei der Kommission eingegangenen Schreiben darum ersucht, sie zu einer von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie abweichenden Sondermaßnahme zu ermächtigen . Bestimmte Leistungen an einen Steuerpflichtigen, die insbesondere betriebliche Repräsentationsaufwendungen betreffen, sind in Frankreich in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen . Durch die beantragte Maßnahme sollen weitere Aufwendungen für Unterbringung, Bewirtung, Empfänge und Aufführungen vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen werden, um Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhindern . Der Ausschluß soll jedoch weder die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung, Nahrungsmitteln oder Getränken gegen Entgelt noch die Aufwendungen für die unentgeltliche Bereitstellung von Unterkünften auf Baustellen oder auf dem Betriebsgelände von Sicherheitsdienst-Unternehmen sowie Wach - und Schließgesellschaften noch die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftung gegenüber seinen Kunden betreffen . Dem Antrag der Französischen Republik kann nur vorübergehend und längstens bis zum Inkrafttreten der Gemein - schaftsvorschriften stattgegeben werden, durch die gemäß Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie festgelegt wird, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist . Die abweichende Sondermaßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften aus der Mehrwertsteuer - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie wird die Französische Republik ermächtigt, vorübergehend und längstens bis zum Inkrafttreten der Gemeinschaftsvorschriften zur steuerlichen Behandlung der in Unterabsatz 1 desselben Absatzes genannten Ausgaben die Aufwendungen für Unterkunft, Bewirtung, Empfänge sowie Aufführungen vom Vorsteuerabzugsrecht auszuschließen . ( 2 ) Der Ausschluß nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für - Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung, Nahrungsmitteln oder Getränken gegen Entgelt; - Aufwendungen für die unentgeltliche Bereitstellung von Unterkünften auf Baustellen oder auf dem Betriebsgelände von Sicherheitsdienst-Unternehmen sowie Wach - und Schließgesellschaften; - Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftung gegenüber seinen Kunden . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 28 . Juli 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident M . CHARASSE ( 1 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.