Europäische Union

2008/69/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6595)

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23.1.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 18/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6595) (2008/69/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2007 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. (2) Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 infrage. (3) Anträge auf Zuschüsse der Gemeinschaft müssen der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (2) entsprechen. (4) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (5) Die den einzelnen Mitgliedstaaten gewährte finanzielle Beteiligung an Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der von den Mitgliedstaaten deklarierten Nutzung der betreffenden Schiffe für Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten und ihrer gesamten jährlichen Tätigkeiten berechnet. (6) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 sind die im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung aufgeführten Vorhaben in Übereinstimmung mit dem darin vorgesehenen Zeitplan durchzuführen. (7) Anträge auf Erstattung von Ausgaben in Zusammenhang mit diesen Vorhaben werden bei der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 eingereicht. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand der Entscheidung Diese Entscheidung sieht für 2007 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen, gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest. Artikel 2 Neue Technologien und IT-Netze Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 3 Patrouillenschiffe Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt. Artikel 4 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2007 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. ANHANG I Neue Technologien und IT-Netze (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Bulgarien 0 0 Zypern 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 745 399 372 700 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Rumänien 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 745 399 372 700 ANHANG II Patrouillenschiffe (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 0 0 Bulgarien 0 0 Zypern 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 19 600 000 9 800 000 Spanien 2 762 931 1 381 466 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 120 750 60 375 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Rumänien 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 116 700 000 14 587 500 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 139 183 681 25 829 341

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.