Europäische Union

2003/438/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 50/2001 (ex NN 47/2000) — Finanzierungsgesellschaften — durchgeführt von Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3741) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32003D0438. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n ihr in diesem Schreiben geäußerten Bedenken nicht ausräumen konnten, und ist daher der Ansicht, dass das geprüfte Steuersystem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Sie ist weiter der Ansicht, dass diese Beihilfe rechtswidrig ist und dass es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt, die nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Sie gelangt jedoch zu der Schlussfolgerung, dass Luxemburg und die begünstigten Unternehmen im vorliegenden Fall Grund zu einem der Rückforderung entgegenstehenden berechtigten Vertrauen hatten. (40) Die Kommission kann den Bemerkungen Luxemburgs zur Problematik der Transferpreise im internationalen Rahmen zunächst einmal zustimmen. Nichts hindert die Steuerverwaltungen daran, ein System des erhöhten Selbstkostenpreises anzuwenden, um die Steuerbemessungsgrundlage für die von den Finanzierungsgesellschaften erbrachten gruppeninternen Dienstleistungen zu ermitteln. Dieses System ist einer steuertechnischen Maßnahme gemäß Ziffer 13 Absatz 2 der Mitteilung vergleichbar. Einige Anwendungsmodalitäten der Methode haben jedoch im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen nicht ausgeschlossen werden kann. (41) Eine Maßnahme ist als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn sie die im Folgenden erläuterten Kriterien sämtlich erfuellt. Vorteil (42) Erstens muss die Maßnahme einen Vorteil verschaffen, durch den die normalerweise zu tragenden Belastungen des Unternehmensbudgets vermindert werden. Alternative Methoden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens, mit denen verhindert werden soll, dass bestimmte Transaktionen ungerechtfertigte Vorteile oder Zuwendungen mit dem alleinigen Zweck der Steuerumgehung verdecken, müssen normalerweise das Ziel verfolgen, die Besteuerung so durchzuführen, dass sie mit derjenigen vergleichbar ist, die im Rahmen der Beziehungen zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern nach der klassischen Methode hätte erreicht werden können, wonach der steuerpflichtige Gewinn auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis und den betrieblichen Aufwendungen ermittelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs. Im Bereich der Transferpreise ist dieser internationale Grundsatz in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthalten (und wird in den OECD-Leitlinien für Transferpreise von 1995 präzisiert). Da eine Analyse die Berücksichtigung der einzelnen Fakten und Umstände erfordert, raten die OECD-Leitlinien nicht zur Anwendung von Sicherheitszonen (z. B. festgelegte Margen). (43) Die luxemburgischen Behörden haben keine Auskünfte darüber erteilt, wie in der Praxis die Margen ermittelt werden, die zur Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage der Finanzierungsgesellschaften unter Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises verwendet werden. Wenn die Kommission das Argument gelten lassen kann, dass die Verwaltung über keinerlei Ermessensspielraum verfügte, um die Anwendung der Regelung für Finanzierungsgesellschaften zu gewähren oder abzulehnen, so geht aus den Antwortschreiben Luxemburgs eindeutig hervor, dass die Verwaltung bei der Festlegung der heranzuziehenden Margen doch einen solchen Spielraum hatte. Der Runderlass 120 legte einen Mindestsatz von 0,25 % des Betrags der gewährten Darlehen (0,125 % wenn das eingegangene finanzielle Risiko durch eine rechtliche Garantie abgedeckt ist) fest. Gleichwohl sah er weder Modalitäten noch Leitlinien zur Festlegung der Sätze in der Praxis vor. Im Gegenteil, die luxemburgischen Behörden haben ausdrücklich angeführt, dass nur die vom Runderlass vorgeschlagenen Mindestsätze (0,25 % in einem Fall und 0,125 % in sechs Fällen) angewendet wurden. Die Kommission schlussfolgert daher, dass die Finanzierungsgesellschaften und die Unternehmensgruppen, zu denen sie gehören, einen Vorteil daraus ziehen konnten, dass Luxemburg in der Praxis systematisch den Mindestsatz gewährt hat, ohne zu prüfen, ob dieser die wirtschaftliche Realität der zugrunde liegenden Dienstleistungen widerspiegelte. (44) Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall von grenzüberschreitenden gruppeninternen Dienstleistungen nicht darum geht, das System des erhöhten Selbstkostenpreises mit den tatsächlichen Transferpreisen zu vergleichen, sondern zu gewährleisten, dass das System eine Besteuerung ermöglicht, die mit derjenigen vergleichbar ist, die nach der klassischen Methode hätte erreicht werden können. In diesem Stadium der Analyse soll nicht der Umfang des aus dem System gezogenen Vorteils festgestellt werden, sondern nur im Hinblick auf eine mögliche Rückforderung der Beihilfe: Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall der Mindestsatz von 0,25 % des Betrags der gewährten Darlehen (0,125 % wenn das eingegangene finanzielle Risiko durch eine rechtliche Garantie abgedeckt ist) systematisch angewendet wurde. Luxemburg hat keinen Hinweis darauf gegeben, dass es eine Kontrolle gab, um zu gewährleisten, dass die Anwendung des Mindestsatzes der mithilfe der klassischen Methode ermittelten Besteuerungshöhe angemessen ist. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass das Verhalten der Steuerverwaltung die Gewährung eines Vorteils bewirkte. (45) Was die Nichtberücksichtigung der Refinanzierungsmittel bei der Steuerbemessungsgrundlage zur Berechnung der kommunalen Gewerbesteuer anbelangt, so kann die Kommission die von Luxemburg vorgebrachten Argumente akzeptieren. Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (46) Dieses Kriterium ist erfuellt, da der überwiegende Teil der Darlehen von der Finanzierungsgesellschaft an im Ausland ansässige Gesellschaften der Gruppe vergeben werden sollten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(8) und gemäß Ziffer 11 der Mitteilung berechtigt außerdem schon die Tatsache, dass die Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten auf dem innergemeinschaftlichen Markt stärkt, als solche zu der Feststellung, dass der Handel beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Fall konnten sich die Finanzierungsgesellschaften oder die Unternehmen der Gruppen, denen sie angehören, aufgrund der Minderung der Steuerbelastung ihrer Gesellschaft in Luxemburg in einer derartigen gestärkten Stellung befinden. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die fraglichen Gruppen in durch Handel zwischen Mitgliedstaaten geprägten Sektoren tätig sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme diesen Handel beeinträchtigen kann. (47) Selbst wenn, wie die luxemburgischen Behörden anführen, das Hauptziel des Runderlasses 120 nicht darin bestand, eine generelle Minderung des steuerpflichtigen Gewinns zu ermöglichen, sondern verdeckte Transfers zu verhindern, muss eine Maßnahme nach ihren Auswirkungen und nicht nach ihren Zielen bewertet werden. Nach einer ständigen Rechtsprechung(9) kann die fragliche Regelung nicht wegen des von ihr verfolgten Ziels von der Einordnung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden. Selektivität (48) Da die fraglichen Steuerbestimmungen nur Finanzierungsgesellschaften betreffen, die zu multinationalen Unternehmensgruppen gehören, die in mindestens zwei anderen Ländern als Luxemburg ansässig sind, hatten nur bestimmte Unternehmen Zugang zu den oben beschriebenen Vorteilen. Was die Forderung anbelangt, dass die Finanzierungsgesellschaften einer großen internationalen Unternehmensgruppe mit einem Mindestkapital angehören müssen, so stellt die Kommission fest, dass Luxemburg keinerlei Beweis dafür erbracht hat, dass ohne eine solche Schwelle ein viel höherer Satz notwendig wäre, um weiterhin den Marktbedingungen zu entsprechen. Außerdem sind, wie es unter Randnummer 20 der Mitteilung heißt, bestimmte Steuervorteile manchmal auf bestimmte Funktionen wie z. B. gruppeninterne Dienstleistungen beschränkt. Dies ist auch beim luxemburgischen System der Finanzierungsgesellschaften der Fall. Das Kriterium der Selektivität ist somit erfuellt. (49) Ein anderes Element der Selektivität ergibt sich daraus, dass die Muttergesellschaft der Finanzierungsgesellschaft über Eigenkapital in Höhe von mindestens 7,5 Mrd. LUF (ca. 187,5 Mio. EUR) verfügen muss. Das bedeutet eine Selektivität zugunsten der großen Gruppen, da Gruppen, die die Mindestkapitalschwelle nicht erreichen konnten, von der Gleichbehandlung bei der Anwendung des Systems des erhöhten Selbstkostenpreises ausgeschlossen würden. Die luxemburgischen Behörden räumen selbst ein, dass durch die Forderung, dass die Finanzierungsgesellschaften einer großen internationalen Unternehmensgruppe angehören müssen, für Luxemburg ein ausreichender Tätigkeitsumfang gewährleistet wurde. (50) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Selektivitätselemente nicht durch das Wesen und die Struktur des luxemburgischen Steuersystems gerechtfertigt sind. Insbesondere erachtet die Kommission derartige Beschränkungen nicht als notwendig, um die Seriosität und einen Umfang der von Luxemburg aus getätigten Geschäfte zu garantieren, der hinreichend groß ist, um zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Transferpreise der betroffenen Unternehmen zu führen(10). Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Festlegung der Transferpreise betreffen grundsätzlich alle Dienstleistungen oder Warenlieferungen zwischen verbundenen Gesellschaften. Diese Schwierigkeiten können zwar aufgrund des internationalen Charakters dieser Leistungen oder Lieferungen zunehmen, jedoch entstehen sie nicht ausschließlich für Gesellschaften, die einer großen multinationalen Gruppe angehören. Auf jeden Fall sind die fraglichen Schwierigkeiten nicht relevant, da ja die luxemburgischen Behörden systematisch einen Mindestsatz zur Berechnung des erhöhten Selbstkostenpreises angewendet haben. (51) Was die Bemerkung Luxemburgs anbelangt, es gäbe keinen Präzedenzfall in Form einer Entscheidung oder eines Urteils des Gerichtshofs, so stellt die Kommission lediglich fest, dass derartige Präzedenzfälle nicht notwendig sind. Die Einordnung des Systems der Finanzierungsgesellschaften als staatliche Beihilfe ergibt sich direkt aus Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Gleichwohl ist darauf zu verweisen, dass nach neuerer Rechtsprechung steuerliche Maßnahmen selektiven Charakter haben und staatliche Beihilfen darstellen, wenn ihr Nutzen den Unternehmen vorbehalten ist, die über einen bestimmten Betrag hinausgehende Investitionen durchführen oder eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen schaffen(11). Nach Auffassung der Kommission muss im vorliegenden Fall die gleiche Argumentation gelten. (52) Was die Absicht betrifft, den Grundsatz der Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz und den der Rechtssicherheit mit dem Grundsatz des vollständigen Wettbewerbs zu verbinden und den Steuerpflichtigen eine Bezugsgröße zu geben, so werden die Steuerverwaltungen durch nichts daran gehindert, die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises zu wählen. Die Kommission kritisiert nicht, dass dieses System angewendet wurde, um die Festlegung der Transferpreise für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu erleichtern. Im vorliegenden Fall muss jedoch die systematische Anwendung des Mindestsatzes als Ausnahme von der korrekten Anwendung der Methode des erhöhten Selbstkostenpreises angesehen werden, die bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft haben könnte, ohne dass dies durch die Art oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt wäre. Staatliche Mittel (53) Im vorliegenden Fall führt die Herabsetzung des Steuerbetrags, die sich aus der Anwendung des Runderlasses 120 ergibt, zu einer Verringerung der Steuereinnahmen, die staatliche Mittel darstellen. Vereinbarkeit (54) Die luxemburgischen Behörden haben die im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens(12) dargelegte vorläufige Beurteilung der Vereinbarkeit des Systems der Finanzierungsgesellschaften nicht bestritten, die von der Kommission bestätigt wird und wie folgt zusammengefasst werden kann: (55) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffend Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. (56) Die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, die die Möglichkeit vorsieht, Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu genehmigen, kann nicht geltend gemacht werden. (57) Ebenso fällt das System der Finanzierungsgesellschaften nicht unter die Kategorie der Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die nach der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung beihilfefähig sind, und da es nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist, kann dafür die Ausnahmeregelung nach Buchstabe d) des genannten Artikels nicht zur Anwendung kommen. (58) Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Regelung für Finanzierungsgesellschaften unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen kann, die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die im Rahmen der genannten Regelung gewährten Steuervorteile sind nicht an die Durchführung von Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifische Vorhaben verbunden. Sie stellen lediglich eine Verringerung der ständigen Belastungen dar und sind demzufolge als Betriebsbeihilfen einzuordnen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen den Handel in einem Maß beeinträchtigen könnten, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und demzufolge nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen können. Rückforderung (59) Die fraglichen Maßnahmen können nicht als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(13) (jetzt Artikel 88 EG-Vertrag) angesehen werden. Sie kamen nach Inkrafttreten des EG-Vertrags zur Anwendung, wurden der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt, fallen nicht unter die Verjährung und stellten bereits vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an Beihilfen dar. Sie sind also neue Beihilfen. Wenn sich rechtswidrig gewährte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erweisen, so ist die natürliche Folge einer derartigen Schlussfolgerung, dass die Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 von den Empfängern zurückzufordern ist. Mit der Rückforderung soll nach Möglichkeit der vor Gewährung der Beihilfe bestehende Wettbewerbszustand wiederhergestellt werden. Weder die Tatsache, dass es keinen Präzedenzfall für die Anwendung der Beihilferegelungen auf die Wahl von Methoden zur Berechnung der Besteuerungsgrundlage gibt, noch die angebliche mangelnde Klarheit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der staatlichen Beihilfen würden eine Abweichung von diesem Grundprinzip rechtfertigen. (60) Was die angebliche Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe und den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Steuergesetze anbelangt, so hat die Rechtsprechung hervorgehoben, dass die Nachforderung der angerechneten Steuern, auch wenn sie administrative Schwierigkeiten aufwerfen mag, nicht als technisch unmöglich angesehen werden kann(14). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um sich der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu entziehen. Insbesondere muss eine Bestimmung, die die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur binnen einer bestimmten Frist zulässt, wie alles andere nationale Recht dergestalt angewandt werden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird(15). Andernfalls könnten sich die Mitgliedstaaten durch Nichteinhaltung der in Artikel 88 Absatz 3 vorgesehenen Pflicht zur vorherigen Mitteilung der Beihilfevorhaben einer wirksamen Kontrolle der staatlichen Beihilfe entziehen. Berechtigtes Vertrauen (61) Gleichwohl besagt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die eigene Entscheidungspraxis der Kommission wurde festgestellt, dass eine Rückforderungsanordnung der Beihilfe einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verletzen würde, wenn infolge des Wirkens der Kommission ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten einer Maßnahme besteht, dass die Beihilfe entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt wurde. (62) In der Rechtssache Van den Bergh und Jurgens(16) erklärte der Gerichtshof: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen." (63) In der Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften(17) verwies die Kommission auf die Ähnlichkeiten zwischen dem spanischen System und einem französischen System, das sie aufgrund dessen genehmigt hatte, dass es keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellte. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die luxemburgische Regelung für Finanzierungsgesellschaften einige Ähnlichkeiten mit dem in Belgien durch den königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Besteuerung der Koordinierungszentren eingeführten System aufweist. Beide Systeme betreffen gruppeninterne Tätigkeiten und verwenden die Methode des erhöhten Selbstkostenpreises zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. In ihrer Entscheidung vom 2. Mai 1984 vertrat die Kommission die Auffassung, dass das System keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag nach sich zieht. Die Entscheidung wurde zwar nicht veröffentlicht, jedoch wurde die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen das belgische System der Koordinierungszentren erhoben hat, seinerzeit im Vierzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik sowie in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage bekannt gegeben(18). (64) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass ihre Entscheidung zur belgischen Regelung für Koordinierungszentren vor dem Inkrafttreten des luxemburgischen Systems der Finanzierungsgesellschaften ergangen ist. Die Kommission stellt außerdem fest, dass alle Begünstigten der Regelung bereits vor dem Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Finanzierungsgesellschaften zugelassen waren. Die Kommission stellt weiter fest, dass der Runderlass 120 am 20. Februar 1996 aufgehoben wurde und seit dem 31. Dezember 2001 nicht mehr auf die Begünstigten angewendet wird. Folglich akzeptiert die Kommission die Argumente Luxemburgs bezüglich des Bestehens eines berechtigten Vertrauens der Begünstigten der Regelung und verzichtet auf die Anordnung der Rückforderung der gewährten Beihilfen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das luxemburgische System der Finanzierungsgesellschaften eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der in Artikel 87 Absatz 2 oder Artikel 87 Absatz 3 des genannten Vertrags vorgesehenen Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommt. Die Kommission verweist ebenfalls darauf, dass Luxemburg das fragliche System unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig angewendet hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass das System am 20. Februar 1996 aufgehoben wurde und die den Begünstigten gewährten Steuervorteile seit dem 31. Dezember 2001 nicht mehr wirksam sind. Schließlich räumt die Kommission in Bezug auf die Beihilfeempfänger ein, dass ein berechtigtes Vertrauen bestand, das der Rückforderung staatlicher Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, entgegensteht. Daher verlangt die Kommission keine Rückzahlung dieser Beihilfen. - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom Großherzogtum Luxemburg durch den Runderlass zum EStG Nr. 120 vom 12. Juni 1989 durchgeführte steuerliche Regelung für Finanzierungsgesellschaften ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 306 vom 31.10.2001, S. 2. (2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Transferpreise sind die Preise, zu denen ein Unternehmen den mit ihm verbundenen Unternehmen Güter oder Leistungen in Rechnung stellt. (6) Schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37). (7) Siehe Fußnote 1. (8) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission (Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671). (9) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (Rechtssache C-75/97, Slg. 1999, S. I-3671, Randnr. 25). (10) Siehe Punkt 31: von Luxemburg vorgebrachtes Argument. (11) Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava e. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Randnr. 157 und verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Randnr. 39-40 und Randnr. 49-50, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). (12) Siehe Fußnote 1. (13) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (14) Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien (C-280/95, Slg. 1998, S. I-259, Randnr. 23) und vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien (C-378/98, Slg. 2001, S. I-5107, Randnr. 42). (15) Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C-5/89, Slg. 1990, S. I-3437, Randnr. 18 und 19). (16) Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens e. a./Kommission (Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44). (17) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 57. (18) Siehe Fußnote 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.